Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.09.2019Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umfasst die Willensbildung durch eine Kollegialbehörde nicht nur den Spruch, sondern auch den Inhalt und damit die wesentliche Begründung einer Erledigung (vgl VwGH 2004/06/0203; Ra 2016/05/0076; 2012/11/0082). Wird nicht sowohl Spruch als auch Begründung (zumindest in den Grundsätzen) der Beschlussfassung unterzogen, ist eine Erledigung, die eine (eingehende) Begründung enthält, durch den Beschluss des Kollegialorgans nicht gedeckt (vgl VwGH Ra 2017/12/0097 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umfasst die Willensbildung durch eine Kollegialbehörde nicht nur den Spruch, sondern auch den Inhalt und damit die wesentliche Begründung einer Erledigung vergleiche VwGH 2004/06/0203; Ra 2016/05/0076; 2012/11/0082). Wird nicht sowohl Spruch als auch Begründung (zumindest in den Grundsätzen) der Beschlussfassung unterzogen, ist eine Erledigung, die eine (eingehende) Begründung enthält, durch den Beschluss des Kollegialorgans nicht gedeckt vergleiche VwGH Ra 2017/12/0097 mwN).
Schlagworte
Freie Berufe; Ärzte; Disziplinarvergehen; Verfahrensrecht; Kollegialbehörde; Beschlussdeckung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.570.001.2018Zuletzt aktualisiert am
12.09.2019