Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
10.09.2019Norm
AWG 2002 §15 Abs3 Z1Rechtssatz
Zwar ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Abfalleigenschaft eines Kfz, selbst wenn es Betriebsmittel verlieren sollte, dann zu verneinen, wenn es noch in Gebrauch steht, es kann aber nicht jede beliebige Gebrauchsform die Abfalleigenschaft ausschließen, sondern nur ein bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne des § 2 Abs 3 Z 2 AWG.Zwar ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Abfalleigenschaft eines Kfz, selbst wenn es Betriebsmittel verlieren sollte, dann zu verneinen, wenn es noch in Gebrauch steht, es kann aber nicht jede beliebige Gebrauchsform die Abfalleigenschaft ausschließen, sondern nur ein bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, AWG.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Altfahrzeug; Autobatterie; Lagerung; Ablagerung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1697.001.2019Zuletzt aktualisiert am
26.09.2019