Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.09.2019Norm
AWG 2002 §15 Abs3 Z1Rechtssatz
Altfahrzeuge und Altfahrzeugteile sind jedenfalls abfallrechtlich dann als Abfall anzusprechen, wenn sie nicht zur Gänze trockengelegt und schadstoffentfrachtet sind. Beinhalten derartige Fahrzeuge noch umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen, liegt Abfall im objektiven Sinn vor, deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz von Boden und Gewässer, geboten ist (§ 2 Abs 1 Z 2 AWG).Altfahrzeuge und Altfahrzeugteile sind jedenfalls abfallrechtlich dann als Abfall anzusprechen, wenn sie nicht zur Gänze trockengelegt und schadstoffentfrachtet sind. Beinhalten derartige Fahrzeuge noch umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen, liegt Abfall im objektiven Sinn vor, deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz von Boden und Gewässer, geboten ist (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Altfahrzeug; Autobatterie; Lagerung; Ablagerung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1697.001.2019Zuletzt aktualisiert am
26.09.2019