Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
10.09.2019Norm
AWG 2002 §15 Abs3 Z1Rechtssatz
Ein Altfahrzeug bzw Teile davon gelten erst dann als – dem Stand der Technik entsprechend – trockengelegt, wenn bei der Öffnung (durch Aufschrauben, Anstechen, Anbohren oder Aufschneiden, etc) an einer beliebigen, jene in Anlage 1, Punkt 4.3, der AltfahrzeugeVO genannten Flüssigkeiten beinhaltenden Stelle, keine nennenswerten Flüssigkeiten austreten.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Altfahrzeug; Autobatterie; Lagerung; Ablagerung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1697.001.2019Zuletzt aktualisiert am
26.09.2019