Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.09.2019Norm
AWG 2002 §2Rechtssatz
Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung iSd § 2 Abs 3 AWG kommt es auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf die subjektive Betrachtungsweise des Inhabers der Sache, weshalb auch eine allfällige andere Nutzungsweise nicht entscheidungsrelevant wäre.Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung iSd Paragraph 2, Absatz 3, AWG kommt es auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf die subjektive Betrachtungsweise des Inhabers der Sache, weshalb auch eine allfällige andere Nutzungsweise nicht entscheidungsrelevant wäre.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Ablagerung; Lagerung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1328.001.2019Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019