TE Lvwg Erkenntnis 2019/9/10 LVwG-S-1328/001-2019

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Veröffentlicht am 10.09.2019
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Entscheidungsdatum

10.09.2019

Norm

AWG 2002 §2
AWG 2002 §15 Abs3 Z1
AWG 2002 §79 Abs1
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 15 heute
  2. AWG 2002 § 15 gültig ab 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024
  3. AWG 2002 § 15 gültig von 11.12.2021 bis 17.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 15 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 15 gültig von 21.06.2013 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  6. AWG 2002 § 15 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  7. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  9. AWG 2002 § 15 gültig von 01.04.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  10. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  11. AWG 2002 § 15 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 79 heute
  2. AWG 2002 § 79 gültig ab 22.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023
  3. AWG 2002 § 79 gültig von 11.12.2021 bis 21.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 79 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 79 gültig von 13.07.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018
  6. AWG 2002 § 79 gültig von 20.06.2017 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  7. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2015 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013
  8. AWG 2002 § 79 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 79 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  10. AWG 2002 § 79 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  11. AWG 2002 § 79 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  12. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  13. AWG 2002 § 79 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 25. April 2019, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zu Recht:

1.
Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.,
2.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG werden der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht auferlegt.
Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG werden der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht auferlegt.,
3.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.
Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 25. April 2019, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin wie folgt für schuldig befunden:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

20.03.2019, 13:30 Uhr

Ort:

Gemeindegebiet ***, *** (Grundstück Nr. ***)

Tatbeschreibung:

Sie haben vor dem 20.03.2019 in *** gefährliche Abfälle abgelagert, obwohl gefährliche Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Zum angeführten Zeitpunkt wurde folgender Abfall vorgefunden: 2 Alt- Autobatterien abgelagert unter freiem Himmel und 1 unverschlossenes Altölfass.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 79 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. § 15 Abs. 3 Ziffer 1 AWG 2002Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 1 AWG 2002

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 850,00

7 Stunden

§ 79 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz BGBl. I Nr. 102/2002Paragraph 79, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz BGBl. römisch eins Nr. 102/2002“

Weiters wurde die Beschuldigte zum Tragen der Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens verpflichtet.

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die Anzeige der Polizeiinspektion *** und darauf, dass das nunmehrige Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass sich die nunmehrige Beschwerdeführerin bis dato nicht gerechtfertigt hätte, weshalb ohne weitere Anhörung entschieden worden sei. Zur Höhe der verhängten Geldstrafe führte die Strafbehörde aus, dass mildernd die bisherige Unbescholtenheit zu werten wäre. Als erschwerend sei die Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes anzusehen.

2.
Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diese behördliche Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, welche sie wie folgt begründete:

„Kennzeichen:***

Guten Tag,

hiermit erhebe ich Einspruch über die bereits verhängte Strafe von 850 Euro aufgrund einer Stellungsnahme der Gewässeraufsicht die im Anhang beigefügt ist.

Wie auf der Stellungsnahme ersichtlich befindet sich, und befand sich auch kein ALTÖL auf meinem Grundstück in den Fässern.

Die besagten Batterien wurden nicht gesammelt sondern sind gut und noch in Gebrauch, nachdem sie mein Ex-Lebensgefährte zurück gelassen hat werden diese für den Rasenmäher genutzt. Die Batterien und die Nichtaltölfässer sind des weiteren gut unter Dach verstaut.

Hochachtungsvoll

A“

3.
Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin lagerte zumindest am 20. März 2019, gegen 13.30 Uhr, auf der Liegenschaft mit der Liegenschaftsanschrift *** im Gemeindegebiet *** diverse Gegenstände, welche offensichtlich nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung stehen. Eine abfallrechtliche Genehmigung für die Lagerung dieser Gegenstände liegt nicht vor. Der Lagerungszustand dieser Gegenstände war im festgestellten Zeitpunkt völlig systemlos und überwiegend in Haufwerken. Insbesondere wurden die Sachen nicht voneinander getrennt in einer solchen Weise aufbewahrt, dass eine Beeinträchtigung der Gegenstände durch diese unstrukturierte Lagerart nicht ausgeschlossen werden kann.

Unter anderem lagerten auf unbefestigter Fläche im Freien zwei Autobatterien, welche von der Beschwerdeführerin noch für den Betrieb des Rasenmähers verwendet werden. Auch lagerten mehrere Altölfässer, welche zum Teil nicht vollständig verschlossen waren und für die Erfassung von Altöl nunmehr nicht mehr verwendet werden. Diese Gegenstände lagerten im Freien auf unbefestigten Flächen, nicht vor eindringendem Oberflächenwasser geschützt und beinhalteten im Tatzeitpunkt noch relevante Mengen umweltgefährdender Stoffe. Dadurch kann bei diesen Sachen eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung von Boden und Gewässer nicht ausgeschlossen werden.

Seitens der Rechtsmittelwerberin war jedenfalls nicht geplant, diese Gegenstände auf Dauer auf diesen Liegenschaftsbereichen zurückzulassen.

4.
Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, insbesondere aus der im Akt inneliegenden und von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Fotodokumentation, angefertigt von der Polizeiinspektion ***. Der Zustand der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft im Tatzeitpunkt ergibt sich ebenso aus diesem Bildmaterial. Der Grund für die Lagerung der Batterien konnte aufgrund des grundsätzlich glaubwürdigen Vorbringens der Rechtsmittelwerberin festgestellt werden. Dass die Altölfässer zum Teil unverschlossen gelagert wurden, wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt und wurde der Zustand der Fässer auch auf dem Lichtbild Nr. 5 der Lichtbildbeilage zur Anzeige dokumentiert.

5.
Rechtslage:

Die Strafnorm des § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 103/2013 regelt Folgendes:Die Strafnorm des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013, regelt Folgendes:

„Wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41.200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4.200 € bedroht.“„Wer gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 oder entgegen Paragraph 16, Absatz eins, sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41.200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4.200 € bedroht.“

Von der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin angelastet, dass sie entgegen dem § 15 Abs. 3 AWG 2002 Abfälle abgelagert hat. Diese Norm lautet wie folgt:Von der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin angelastet, dass sie entgegen dem Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 Abfälle abgelagert hat. Diese Norm lautet wie folgt:

„Abfälle dürfen außerhalb von

1. hiefür genehmigten Anlagen oder

2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.“

Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH 23.02.2012, 2008/07/0179). Der objektive Abfallbegriff ist erfüllt, wenn durch die gelagerten Gegenstände die in § 1 Abs. 3 AWG 2002 normierten öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden könnten.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, leg. cit. nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH 23.02.2012, 2008/07/0179). Der objektive Abfallbegriff ist erfüllt, wenn durch die gelagerten Gegenstände die in Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 normierten öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden könnten.

Unbestritten konnte festgestellt werden, dass von der Beschwerdeführerin die festgestellten Sachen auf ungedichteten Flächen im Freien im angelasteten Tatzeitpunkt gelagert wurden.

Von einer Entledigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 kann dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden (vgl. VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088, mwN).Von einer Entledigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 kann dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden vergleiche , VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088, mwN).

Ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens liegt darin, wenn der Inhaber oder Vorbesitzer ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt oder diesen sonst zum Ausdruck bringt (VwGH 25.09.2014, Ro 2014/07/0032).

Eine ungeschützte, völlig systemlos in Haufwerken durchgeführte Lagerung

von Gegenständen, einhergehend mit der großen Gefahr eines Schadens durch diese Art der Lagerung, manifestiert ebenfalls einen solchen Entledigungswillen.

Beinhalten Gegenstände, die auf diese Art gelagert werden, im Tatzeitpunkt noch umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen, liegt darüber hinausgehend Abfall im objektiven Sinn vor, weil die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung dieser Gegenstände im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz von Boden und Gewässer, geboten ist. Zu betonen ist dabei auch, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Kontamination, sondern bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht (VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088). Beinhalten Gegenstände, die auf diese Art gelagert werden, im Tatzeitpunkt noch umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen, liegt darüber hinausgehend Abfall im objektiven Sinn vor, weil die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung dieser Gegenstände im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz von Boden und Gewässer, geboten ist. Zu betonen ist dabei auch, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Kontamination, sondern bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 ausreicht (VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088).

Für die Qualifikation von Abfall im objektiven Sinn dürfen bewegliche Sachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr neu sein (§ 2 Abs. 3 Z 1 AWG 2002) und wegen ihrer Beschaffenheit – z.B. Funktionsuntüchtigkeit – nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden (§ 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002). Es muss sich also um bewegliche Sachen handeln, deren man sich üblicherweise, d.h. nach der Verkehrsauffassung, entledigt. Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung im Sinne des § 2 Abs. 3 AWG 2002 kommt es auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf die subjektive Betrachtungsweise des Inhabers der Sache, weshalb auch eine allfällige andere Nutzungsweise nicht entscheidungsrelevant wäre. Im vorliegenden Verfahren steht unbestritten fest, dass die Autobatterien und die Altölfässer weder neue Sachen im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 waren, noch, dass sie in bestimmungsgemäßer Verwendung im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 standen. Die Verwendung einer Autobatterie für den Betrieb eines Rasenmähers stellt jedenfalls keine bestimmungsgemäße Verwendung dar. Aus dem Beschwerdevorbringen kann abgeleitet werden, dass die Altölfässer nicht mehr zum Erfassen von Altöl dienen.Für die Qualifikation von Abfall im objektiven Sinn dürfen bewegliche Sachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr neu sein (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002) und wegen ihrer Beschaffenheit – z.B. Funktionsuntüchtigkeit – nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002). Es muss sich also um bewegliche Sachen handeln, deren man sich üblicherweise, d.h. nach der Verkehrsauffassung, entledigt. Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AWG 2002 kommt es auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf die subjektive Betrachtungsweise des Inhabers der Sache, weshalb auch eine allfällige andere Nutzungsweise nicht entscheidungsrelevant wäre. Im vorliegenden Verfahren steht unbestritten fest, dass die Autobatterien und die Altölfässer weder neue Sachen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 waren, noch, dass sie in bestimmungsgemäßer Verwendung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 standen. Die Verwendung einer Autobatterie für den Betrieb eines Rasenmähers stellt jedenfalls keine bestimmungsgemäße Verwendung dar. Aus dem Beschwerdevorbringen kann abgeleitet werden, dass die Altölfässer nicht mehr zum Erfassen von Altöl dienen.

Es ist folglich von einer dem § 15 Abs. 3 AWG 2002 widersprechenden und damit unzulässigen Lagerung der genannten Abfälle auszugehen. Es ist folglich von einer dem Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 widersprechenden und damit unzulässigen Lagerung der genannten Abfälle auszugehen.

Zusammengefasst wird der Beschwerdeführerin im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt, dass sie gefährlichen Abfall am näher beschriebenen Tatort auf unbefestigter Fläche abgelagert hat.

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Demnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und die Identität der Tat insbesondere nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. Dadurch soll gewährleistet sein, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Auch muss der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Demnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und die Identität der Tat insbesondere nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. Dadurch soll gewährleistet sein, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Auch muss der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Die Tat ist daher so eindeutig zu umschreiben, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. VwGH 05.09.2013, 2013/09/0065). Die Tat ist daher so eindeutig zu umschreiben, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist vergleiche VwGH 05.09.2013, 2013/09/0065).

Eine abfallrechtliche Behandlung im Sinne des AWG 2002 ist jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung der Verwertung oder Beseitigung (§ 2 Abs. 5 Z 1 AWG 2002). Jedenfalls sind als abfallrechtliche Behandlungsverfahren die im Anhang 2 zum AWG 2002 angeführten Verwertungs- und Behandlungsverfahren zu verstehen.Eine abfallrechtliche Behandlung im Sinne des AWG 2002 ist jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung der Verwertung oder Beseitigung (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, AWG 2002). Jedenfalls sind als abfallrechtliche Behandlungsverfahren die im Anhang 2 zum AWG 2002 angeführten Verwertungs- und Behandlungsverfahren zu verstehen.

Zu den Beseitigungsverfahren zählt die Ablagerung in oder auf dem Boden (z.B. Deponien usw.) (D1 gemäß Anlage 2 zum AWG 2002). Die Lagerung von Abfällen (außerhalb des Anfallsortes) ist grundsätzlich von der Ablagerung von Abfällen zu unterscheiden. Unter Lagerung ist nämlich etwas Vorübergehendes, unter Ablagerung hingegen etwas Langfristiges zu verstehen (Bumberger/Hochholdinger/ Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², E1 zu § 15 mwN). "Ablagern" bedeutet im AWG 2002 etwas Langfristiges, also die Verbringung von Abfall an einen Ort mit der Absicht, ihn dort langfristig zu belassen (VwGH 27.05.2004, 2004/07/0038).Zu den Beseitigungsverfahren zählt die Ablagerung in oder auf dem Boden (z.B. Deponien usw.) (D1 gemäß Anlage 2 zum AWG 2002). Die Lagerung von Abfällen (außerhalb des Anfallsortes) ist grundsätzlich von der Ablagerung von Abfällen zu unterscheiden. Unter Lagerung ist nämlich etwas Vorübergehendes, unter Ablagerung hingegen etwas Langfristiges zu verstehen (Bumberger/Hochholdinger/ Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², E1 zu Paragraph 15, mwN). "Ablagern" bedeutet im AWG 2002 etwas Langfristiges, also die Verbringung von Abfall an einen Ort mit der Absicht, ihn dort langfristig zu belassen (VwGH 27.05.2004, 2004/07/0038).

Es konnte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellt werden, dass die verfahrensgegenständlichen Gegenstände lediglich „gelagert“ wurden. Sie wurden nämlich von der Beschwerdeführerin nicht mit der Intension an dieser Stelle abgestellt, diese dort auf Dauer abzulagern, sondern nur solange bis sie nicht mehr z.B. zum Betrieb des Rasenmähers verwendet werden. Auch hat das gerichtliche Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Rechtsmittelwerberin die Altölfässer nicht mit dem Willen gelagert hat, sie langfristig dort zu belassen. Die festgestellte Tathandlung ist demnach als „lagern“ und nicht als „ablagern“ aus abfallrechtlicher Sicht zu werten, sodass dieses Verhalten dem „Verbot des Lagerns entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002“ widerspricht und nach § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 strafbar ist. Es konnte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellt werden, dass die verfahrensgegenständlichen Gegenstände lediglich „gelagert“ wurden. Sie wurden nämlich von der Beschwerdeführerin nicht mit der Intension an dieser Stelle abgestellt, diese dort auf Dauer abzulagern, sondern nur solange bis sie nicht mehr z.B. zum Betrieb des Rasenmähers verwendet werden. Auch hat das gerichtliche Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Rechtsmittelwerberin die Altölfässer nicht mit dem Willen gelagert hat, sie langfristig dort zu belassen. Die festgestellte Tathandlung ist demnach als „lagern“ und nicht als „ablagern“ aus abfallrechtlicher Sicht zu werten, sodass dieses Verhalten dem „Verbot des Lagerns entgegen Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002“ widerspricht und nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 strafbar ist.

Eine entsprechende Korrektur der Tatanlastung im gerichtlichen Verfahren ist nicht möglich, da der Beschuldigten sonst ein anderer Sachverhalt zur Last gelegt werden würde. Eine Änderung des Tatvorwurfes erst im Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen vor dem Verwaltungsgericht stellt nämlich eine unzulässige Auswechslung der Tat und eine Überschreitung der "Sache" des Verfahrens iSd
§ 50 VwGVG dar.
Eine entsprechende Korrektur der Tatanlastung im gerichtlichen Verfahren ist nicht möglich, da der Beschuldigten sonst ein anderer Sachverhalt zur Last gelegt werden würde. Eine Änderung des Tatvorwurfes erst im Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen vor dem Verwaltungsgericht stellt nämlich eine unzulässige Auswechslung der Tat und eine Überschreitung der "Sache" des Verfahrens iSd , Paragraph 50, VwGVG dar.

Aus diesem Grund hat die Beschuldigte die ihr vorgeworfene Straftat des Ablagerns von Abfällen nicht begangen, sodass das angefochtene Erkenntnis spruchgemäß aufzuheben und entsprechend der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 07.03.2017, Ra 2016/02/0271) das Verwaltungsstrafverfahren betreffend den Tatvorwurf des Ablagerns einzustellen ist. Aus diesem Grund hat die Beschuldigte die ihr vorgeworfene Straftat des Ablagerns von Abfällen nicht begangen, sodass das angefochtene Erkenntnis spruchgemäß aufzuheben und entsprechend der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 07.03.2017, Ra 2016/02/0271) das Verwaltungsstrafverfahren betreffend den Tatvorwurf des Ablagerns einzustellen ist.

Innerhalb der offenen Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG iVm § 81 Abs. 1 AWG 2002 hat die belangte Behörde eine Verfolgungshandlung bezüglich der rechtswidrigen Lagerung von Abfällen noch nicht gesetzt. Innerhalb der offenen Verjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz eins, AWG 2002 hat die belangte Behörde eine Verfolgungshandlung bezüglich der rechtswidrigen Lagerung von Abfällen noch nicht gesetzt.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

6.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Ablagerung; Lagerung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1328.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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