Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
12.09.2019Norm
AVG 1991 §71Rechtssatz
Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Die bloße Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit reicht nicht aus (vgl VwGH 2012/06/0094).Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Die bloße Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit reicht nicht aus vergleiche VwGH 2012/06/0094).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Zustellung; Einspruchsfrist; Verspätung; Wiedereinsetzung; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1233.001.2019Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019