RS Lvwg 2019/9/12 LVwG-S-1233/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2019
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Rechtssatznummer

6

Entscheidungsdatum

12.09.2019

Rechtssatz

Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Die bloße Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit reicht nicht aus (vgl VwGH 2012/06/0094).Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Die bloße Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit reicht nicht aus vergleiche VwGH 2012/06/0094).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Zustellung; Einspruchsfrist; Verspätung; Wiedereinsetzung; Zurückweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1233.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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