Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
12.09.2019Norm
AVG 1991 §71Rechtssatz
Bei einem Zustellschein (Rückschein) handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung den Angaben auf dem Rückschein entsprechend erfolgt ist. Dem Empfänger steht der Gegenbeweis offen, wozu es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes bedarf. Das bloße Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, vermag die Bekundung über die erfolgte Hinterlegung eines Zustellscheines in das Hausbrieffach nicht zu widerlegen (VwGH 2007/18/0827).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Zustellung; Einspruchsfrist; Verspätung; Wiedereinsetzung; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1233.001.2019Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019