RS Lvwg 2019/9/12 LVwG-S-1233/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

12.09.2019

Rechtssatz

Bei einem Zustellschein (Rückschein) handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung den Angaben auf dem Rückschein entsprechend erfolgt ist. Dem Empfänger steht der Gegenbeweis offen, wozu es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes bedarf. Das bloße Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, vermag die Bekundung über die erfolgte Hinterlegung eines Zustellscheines in das Hausbrieffach nicht zu widerlegen (VwGH 2007/18/0827).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Zustellung; Einspruchsfrist; Verspätung; Wiedereinsetzung; Zurückweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1233.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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