RS Lvwg 2019/9/12 LVwG-S-1233/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2019
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

12.09.2019

Rechtssatz

Die bloße Unkenntnis von der Zustellung eines Bescheides kann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sofern die Unkenntnis nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt (VwGH 2007/18/0827).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Zustellung; Einspruchsfrist; Verspätung; Wiedereinsetzung; Zurückweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1233.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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