Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
12.09.2019Norm
AVG 1991 §71Rechtssatz
Die bloße Unkenntnis von der Zustellung eines Bescheides kann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sofern die Unkenntnis nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt (VwGH 2007/18/0827).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Zustellung; Einspruchsfrist; Verspätung; Wiedereinsetzung; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1233.001.2019Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019