Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.09.2019Norm
AVG 1991 §71Rechtssatz
Das Vorbringen, dass eine Hinterlegungsanzeige niemals in das Hausbrieffach eingelegt worden sei, läuft auf einen bereits beim Zustellvorgang unterlaufenen Mangel hinaus, der dazu führen würde, dass die Zustellung durch Hinterlegung unwirksam gewesen wäre. Diesfalls hätte der Beschwerdeführer keine Frist versäumt, weshalb seinem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grund nicht Folge zu geben gewesen wäre (VwGH 95/08/0224).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Zustellung; Einspruchsfrist; Verspätung; Wiedereinsetzung; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1233.001.2019Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019