RS Lvwg 2019/9/12 LVwG-S-1233/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.09.2019

Rechtssatz

Das Vorbringen, dass eine Hinterlegungsanzeige niemals in das Hausbrieffach eingelegt worden sei, läuft auf einen bereits beim Zustellvorgang unterlaufenen Mangel hinaus, der dazu führen würde, dass die Zustellung durch Hinterlegung unwirksam gewesen wäre. Diesfalls hätte der Beschwerdeführer keine Frist versäumt, weshalb seinem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grund nicht Folge zu geben gewesen wäre (VwGH 95/08/0224).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Zustellung; Einspruchsfrist; Verspätung; Wiedereinsetzung; Zurückweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1233.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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