Entscheidungsdatum
12.09.2019Norm
AVG 1991 §71Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 29. März 2019, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung, zu Recht:
Entscheidungsgründe:
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 06. Dezember 2018, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 17. November 2018, im Gemeindegebiet von ***, Ortsgebiet ***, ehemaliger Bahnhof ***, entgegen den Bestimmungen des § 15 Abs. 3 AWG 2002 nicht gefährliche Abfälle außerhalb einer hierfür genehmigten Anlage gelagert zu haben, obwohl eine Lagerung von Abfällen nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen darf, indem er drei Säcke (ca. 60 Liter) Restmüll/Hausmüll neben einem frei zugänglichen Container für Glas entsorgt habe. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 06. Dezember 2018, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 17. November 2018, im Gemeindegebiet von ***, Ortsgebiet ***, ehemaliger Bahnhof ***, entgegen den Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 nicht gefährliche Abfälle außerhalb einer hierfür genehmigten Anlage gelagert zu haben, obwohl eine Lagerung von Abfällen nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen darf, indem er drei Säcke (ca. 60 Liter) Restmüll/Hausmüll neben einem frei zugänglichen Container für Glas entsorgt habe.
Wegen dieser Übertretung wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von € 450,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt.
In der Rechtsmittelbelehrung dieser Strafverfügung heißt es auszugsweise:
„Sie haben das Recht gegen diese Strafverfügung Einspruch zu erheben. Der Einspruch muss
Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer an seinem Hauptwohnsitz am 12. Dezember 2018 durch Hinterlegung zugestellt. Da der hinterlegte Rückscheinbrief vom Beschwerdeführer nicht behoben wurde, wurde er an die Verwaltungsbehörde retourniert. In weiterer Folge mahnte die Strafbehörde die Geldstrafe in Höhe von € 450,00 mit Schreiben vom 08. Februar 2019, Zl. ***, ein.
Daraufhin brachte A mit E-Mail vom 03. März 2019, eingelangt bei der belangten Behörde am 03. März 2019, 13.16 Uhr, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass auf Grund dessen, dass die „B“ ihm seine Post nicht ordnungsgemäß zugestellt und er dadurch erst am 26. Februar 2019 bereits eine Mahnung zum Strafbescheid bekommen hätte, einen Rechtsnachteil erlitten habe und er dadurch keine Stellungnahme abgeben hat können. Deshalb treffe ihn kein Verschulden. Gleichzeitig brachte er einen Einspruch gegen die Strafverfügung ein und beantragte deren Aufhebung sowie die Einstellung des Strafverfahrens.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 29. März 2019, Zl. ***, verfügte die Verwaltungsbehörde wie folgt:
„I. Ihr Antrag vom 06.03.2019 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Versäumung der Frist zur Einbringung eines Einspruchs gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 06.12.2018, Zahl: ***, wird als verspätet zurückgewiesen.
II. Ihr Einspruch vom 06.03.2019 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 06.12.2018, Zahl: ***, wird als verspätet zurückgewiesen.“römisch zwei. Ihr Einspruch vom 06.03.2019 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 06.12.2018, Zahl: ***, wird als verspätet zurückgewiesen.“
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer laut aktuellem Auszug aus dem zentralen Melderegister mit 24. März 2017 an der Adresse ***, ***, mit Hauptwohnsitz gemeldet wäre und dieser Wohnsitz bis dato aufrecht sei. Nach Wiedergabe der Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung ging die Bezirksverwaltungsbehörde davon aus, dass die Verständigung über die Hinterlegung am 11. Dezember 2018 in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt worden wäre und die Hinterlegung am 12. Dezember 2018 erfolgt sei. Die Zustellung der Mahnung vom 08. Februar 2019 sei spätestens am 15. Februar 2019 erfolgt. Die Feststellungen zum Druck und zur Zustellung der Mahnung ergebe sich aus dem elektronischen Protokoll des Verwaltungsstrafaktes sowie aus der Erfahrung, wonach eine Zustellung durch die Post nach Ausdruck der Mahnung am 08. Februar 2019 keinesfalls länger als bis zum 15. Februar 2019 gedauert haben könne.
Unter Hinweis auf § 71 Abs. 2 AVG ging die belangte Behörde bei einer zugunsten des Beschwerdeführers erfolgen verzögerten Zustellung am 15. Februar 2019 davon aus, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung rechtzeitig bis 21. März 2019 zu stellen gewesen wäre. Die Behauptung, erst am 26. Februar 2019 von der Mahnung Kenntnis erlangt zu haben, stelle eine Schutzbehauptung dar, um die Einhaltung der Frist begründen zu können. Darüber hinaus kam die belangte Behörde zum Schluss, dass keine ausreichenden Gründe im Sinne des § 71 Abs. 1 AVG vorgebracht worden wären, welche eine Einsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würde. Die Verständigung von der Hinterlegung wäre in die Abgabeeinrichtung des Rechtsmittelwerbers eingelegt und die Strafverfügung somit korrekt und rechtswirksam am 12. Dezember 2018 zugestellt worden. Zur Zurückweisung des Einspruches führte die Strafbehörde aus, dass die Strafverfügung eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthalten habe und demnach der Einspruch bis längstens 26. Dezember 2018 bei der Behörde einzubringen gewesen wäre. Unter Hinweis auf Paragraph 71, Absatz 2, AVG ging die belangte Behörde bei einer zugunsten des Beschwerdeführers erfolgen verzögerten Zustellung am 15. Februar 2019 davon aus, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung rechtzeitig bis 21. März 2019 zu stellen gewesen wäre. Die Behauptung, erst am 26. Februar 2019 von der Mahnung Kenntnis erlangt zu haben, stelle eine Schutzbehauptung dar, um die Einhaltung der Frist begründen zu können. Darüber hinaus kam die belangte Behörde zum Schluss, dass keine ausreichenden Gründe im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, AVG vorgebracht worden wären, welche eine Einsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würde. Die Verständigung von der Hinterlegung wäre in die Abgabeeinrichtung des Rechtsmittelwerbers eingelegt und die Strafverfügung somit korrekt und rechtswirksam am 12. Dezember 2018 zugestellt worden. Zur Zurückweisung des Einspruches führte die Strafbehörde aus, dass die Strafverfügung eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthalten habe und demnach der Einspruch bis längstens 26. Dezember 2018 bei der Behörde einzubringen gewesen wäre.
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und begründete diese wie folgt:
„Als erstes muss ich an dieser Stelle anmerken das ich keinen Müllsack entsorgt
haben kann, da das in unseren gemeinsamen Haushalt nur meine Freundin macht und zweitens ich an diesem genannten Datum mich Beruflich im Ausland aufhielt.
Außerdem stimmt die Aussage vom Polizisten der mich angerufen hatte nicht mit dem überein was ich am Telefon tatsächlich gesagt habe! Ich sagte lediglich: Das ich mir das nicht vorstellen kann weil ich den Müll nicht entsorgt habe da ich das nie mache und er das mit meiner Freundin (C) abklären müsse, Außerdem befinde ich mich im Ausland. Als ich danach mit meiner Freundin Telefonierte versicherte sie mir sie hätte einen Müllsack mit Gläser in den Mülleimer geschmissen und nicht neben den Mülleimer. Ob sich darin auch ein schreiben mit meinem Namen war konnte sie nicht bestätigen.
Da die „B" unsere Post immer nur vor die Tür schmeißt so dass sie der Wind verwehen kann erfuhr ich von dem Verfahren erst viel zu spät ..! Bitte berücksichtigen sie dabei Meine zwei Schreiben vom 26.02.2019 („Wiedereinstellung in den Vorherigen Stand” und „Einspruch”)
Aus diesen Gründen richte ich an das Verwaltungsgericht des Landes NÖ eine mündliche Verhandlung durchzuführen bzw. den angefochtenen Strafbescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen.“
Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 06. Dezember 2018, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2018 durch Hinterlegung an der Anschrift ***, ***, zugestellt. In dieser Strafverfügung ist in der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt, dass ein Einspruch gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der Verwaltungsbehörde einzubringen ist. Der Beschwerdeführer ist an dieser Anschrift seit 24. März 2017 Hauptwohnsitz gemeldet. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von der Hinterlegung schriftlich durch Einlegen in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung am 11. Dezember 2018 nicht verständigt worden wäre.
In weiterer Folge mahnte die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld mit Schreiben vom 08. Februar 2019 die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 450,00 ein, weil der nunmehrige Beschwerdeführer seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen ist. Die Mahnung ging dem Beschwerdeführer spätestens am 15. Februar 2019 schriftlich zu.
Tatsächlich erhob der Beschwerdeführer erst mit Eingabe vom 06. März 2019 bei der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld einen Einspruch gegen die Strafverfügung. Am 06. März 2019 stellte A ebenso einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, dass die „B“ seine Post nicht ordnungsgemäß zugestellt habe.
Unstrittig ist zunächst, dass die gegenständliche Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld dem Beschwerdeführer unter der Anschrift ***, ***, durch Hinterlegung zugestellt wurde. Dies ergibt sich aus dem im Akt der Verwaltungsbehörde befindlichen Zustellnachweis. Dass der Beschwerdeführer im festgestellten Zeitraum an dieser Adresse Hauptwohnsitz gemeldet war (und auch noch ist), ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im behördlichen Verfahren, wonach er die Verständigung von der Hinterlegung nicht erhalten habe, erscheint nicht glaubwürdig und konnte der Beschwerdeführer diese Behauptung nicht unter Beweis stellen. Auch ergibt sich aus dem Rückschein, dass die Verständigung von der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt wurde und gibt es keinerlei Hinweis, dass der Zusteller unrichtige Angaben am Rückschein getätigt hätte.
Untermauert wird diese Annahme, als der gleiche Postzusteller (Paraphe ***) am
03. März 2019 versucht hat, den nunmehr angefochtenen Bescheid dem Rechtsmittelwerber zuzustellen. Zu diesem Zeitpunkt konnte keine persönliche Zustellung des Schriftstückes erfolgen, weshalb eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Unbestritten hat der Einschreiter von diesem Schriftstück innerhalb der Hinterlegungsfrist Kenntnis erlangt und gegen die behördliche Erledigung fristgerecht Beschwerde erhoben. Dem Vorbringen, die „B schmeiße seine Post immer nur vor die Türe, sodass diese der Wind verwehen kann“ erscheint somit nicht glaubwürdig und wurde diese Behauptung durch keinerlei Beweisangebote untermauert. Insbesondere wurde die Tatsachenbehauptung, der Zusteller würde die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung nicht nützen, in keiner Weise substantiiert.Untermauert wird diese Annahme, als der gleiche Postzusteller (Paraphe ***) am , 03. März 2019 versucht hat, den nunmehr angefochtenen Bescheid dem Rechtsmittelwerber zuzustellen. Zu diesem Zeitpunkt konnte keine persönliche Zustellung des Schriftstückes erfolgen, weshalb eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Unbestritten hat der Einschreiter von diesem Schriftstück innerhalb der Hinterlegungsfrist Kenntnis erlangt und gegen die behördliche Erledigung fristgerecht Beschwerde erhoben. Dem Vorbringen, die „B schmeiße seine Post immer nur vor die Türe, sodass diese der Wind verwehen kann“ erscheint somit nicht glaubwürdig und wurde diese Behauptung durch keinerlei Beweisangebote untermauert. Insbesondere wurde die Tatsachenbehauptung, der Zusteller würde die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung nicht nützen, in keiner Weise substantiiert.
Ad Spruchpunkt 1.:
§ 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet wie folgt:Paragraph 71, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet wie folgt:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass es sich bei jener Adresse, an der im Dezember 2018 der oben festgestellte Zustellversuch vorgenommen wurde, um eine Abgabestelle im Sinne des § 2 Abs. 5 Zustellgesetz (ZustG) handelt. Er widerspricht auch nicht den Feststellungen der belangten Behörde, wonach er an dieser Adresse aufrecht gemeldet und wohnhaft sei und im Zeitpunkt der Zustellungsversuche seinen regelmäßigen Aufenthalt hatte. In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass er von der Zustellung des amtlichen Schriftstückes erst durch die Mahnung Kenntnis erlangt habe. Sollte er damit darauf abstellen, dass eine Hinterlegungsanzeige niemals in das Hausbrieffach eingelegt worden sei, so liefe dieses Vorbringen aber auf einen bereits beim Zustellvorgang unterlaufenen Mangel hinaus. In diesem Fall wäre die Zustellung durch Hinterlegung unwirksam gewesen. Der Beschwerdeführer hätte keine Frist versäumt, weshalb seinem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grund nicht Folge zu geben gewesen wäre (VwGH 03.04.2001, 95/08/0224).Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass es sich bei jener Adresse, an der im Dezember 2018 der oben festgestellte Zustellversuch vorgenommen wurde, um eine Abgabestelle im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, Zustellgesetz (ZustG) handelt. Er widerspricht auch nicht den Feststellungen der belangten Behörde, wonach er an dieser Adresse aufrecht gemeldet und wohnhaft sei und im Zeitpunkt der Zustellungsversuche seinen regelmäßigen Aufenthalt hatte. In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass er von der Zustellung des amtlichen Schriftstückes erst durch die Mahnung Kenntnis erlangt habe. Sollte er damit darauf abstellen, dass eine Hinterlegungsanzeige niemals in das Hausbrieffach eingelegt worden sei, so liefe dieses Vorbringen aber auf einen bereits beim Zustellvorgang unterlaufenen Mangel hinaus. In diesem Fall wäre die Zustellung durch Hinterlegung unwirksam gewesen. Der Beschwerdeführer hätte keine Frist versäumt, weshalb seinem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grund nicht Folge zu geben gewesen wäre (VwGH 03.04.2001, 95/08/0224).
Für die Annahme, die Hinterlegungsanzeige vom 11. Dezember 2018 sei nicht in das Hausbrieffach des Beschwerdeführers eingelegt worden, gibt es jedoch keine überzeugenden Hinweise. Nach den Bekundungen des Zustellorgans erfolgte der erste Zustellversuch am 11. Dezember 2018, wobei auch die Verständigung über die Hinterlegung in das Hausbrieffach eingelegt wurde. Ebenso ist dem Rückschein zu entnehmen, dass die Hinterlegung des Schriftstückes beim Postamt in *** erfolgte und der Beginn der Abholfrist mit 12. Dezember 2018 festgelegt wurde. Bei dem genannten Zustellschein handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung den Angaben auf dem Rückschein entsprechend erfolgt ist. Dem Empfänger steht der Gegenbeweis offen. Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes. Das bloße Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden haben, vermag die Bekundung über die erfolgte Hinterlegung eines Zustellscheines in das Hausbrieffach nicht widerlegen (VwGH 21.07.2011, 2007/18/0827).
Vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur betreffend die Voraussetzungen eines Gegenbeweises hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht dargelegt, auf Grund welcher konkreten Beweismittel die gesetzliche Vermutung, dass die Hinterlegungsanzeige in das Hausbrieffach eingelegt wurde, in Zweifel gezogen hätte werden können. Es wurden auch keine Umstände selbst geltend gemacht, dass die Hinterlegungsanzeige nicht in die Gewahrsame des Beschwerdeführers gelangt sei. Die bloße Unkenntnis von der Zustellung eines Bescheides kann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sofern die Unkenntnis nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt (VwGH 21.07.2011, 2007/18/0827).
Es wäre dem Beschwerdeführer obliegen, jene Umstände aus seinem persönlichen Lebensbereich darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass er von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte.
Der Beschwerdeführer unterließ allerdings jegliches sachverhaltsbezogene Vorbringen dazu. Er legt auch nicht dar, was er angesichts des Vorwurfes, dass ihm die B die Post nur vor die Tür schmeiße, unternommen hätte, um dennoch sicherzustellen, dass er – soweit möglich – von ihn betreffenden Schriftstücken oder Hinterlegungsanzeigen rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Das insofern unsubstantiierte Vorbringen des Beschwerdeführers, die Post habe die Sendung nur vor die Tür geschmissen, ist schon behauptungsmäßig nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit des im Rückschein dokumentierten Zustellvorganges aufkommen zu lassen. Im Hinblick auf das Fehlen jeglicher derartiger Ausführungen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzutun, dass ihn an der Versäumung der Rechtsmittelfrist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden träfe (vgl. VwGH 21.12.1999, 97/19/0217),Der Beschwerdeführer unterließ allerdings jegliches sachverhaltsbezogene Vorbringen dazu. Er legt auch nicht dar, was er angesichts des Vorwurfes, dass ihm die B die Post nur vor die Tür schmeiße, unternommen hätte, um dennoch sicherzustellen, dass er – soweit möglich – von ihn betreffenden Schriftstücken oder Hinterlegungsanzeigen rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Das insofern unsubstantiierte Vorbringen des Beschwerdeführers, die Post habe die Sendung nur vor die Tür geschmissen, ist schon behauptungsmäßig nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit des im Rückschein dokumentierten Zustellvorganges aufkommen zu lassen. Im Hinblick auf das Fehlen jeglicher derartiger Ausführungen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzutun, dass ihn an der Versäumung der Rechtsmittelfrist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden träfe vergleiche VwGH 21.12.1999, 97/19/0217),
Die Rechtswirksamkeit des Zustellvorganges hängt nicht davon ab, dass dieser dem Zustellempfänger zur Kenntnis gelangt (VwGH 24.03.2004, 2004/04/0033).
Aufgrund der unwiderlegten Angaben im Rückschein ist erwiesen, dass am
11. Dezember 2018 eine Verständigung über die Hinterlegung in das Hausbrieffach eingelegt wurde. Aufgrund der unwiderlegten Angaben im Rückschein ist erwiesen, dass am, 11. Dezember 2018 eine Verständigung über die Hinterlegung in das Hausbrieffach eingelegt wurde.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer wie festgestellt spätestens am 15. Februar 2019 von der Strafverfügung Kenntnis erlangt hat. Damit hat er seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht innerhalb der in § 71 Abs. 2 AVG genannten zweiwöchigen Frist erstattet. Im Übrigen trifft den Antragsteller die Obliegenheit, im Wiedereinsetzungsantrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund bereits im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Es ist unzulässig diesbezügliche Angaben erst nach Ablauf der in § 71 Abs. 2 AVG normierten Frist nachzutragen (VwGH 21.07.2011, 2007/18/0827). Auch hat der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel keine Ausführungen getätigt, weshalb er davon ausging, dass ihm die Mahnung der belangten Behörde erst am 26. Februar 2019 zugegangen sei. Schon vor diesem Hintergrund kann die Zurückweisung durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer wie festgestellt spätestens am 15. Februar 2019 von der Strafverfügung Kenntnis erlangt hat. Damit hat er seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht innerhalb der in Paragraph 71, Absatz 2, AVG genannten zweiwöchigen Frist erstattet. Im Übrigen trifft den Antragsteller die Obliegenheit, im Wiedereinsetzungsantrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund bereits im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Es ist unzulässig diesbezügliche Angaben erst nach Ablauf der in Paragraph 71, Absatz 2, AVG normierten Frist nachzutragen (VwGH 21.07.2011, 2007/18/0827). Auch hat der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel keine Ausführungen getätigt, weshalb er davon ausging, dass ihm die Mahnung der belangten Behörde erst am 26. Februar 2019 zugegangen sei. Schon vor diesem Hintergrund kann die Zurückweisung durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Ad Spruchpunkt 2.:
Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde sein angestrebtes Ziel (z.B. gänzliche Aufhebung des Bescheides bzw. Abänderung oder Einschränkung auf die Strafhöhe) und überdies jene Gründe darzulegen, mit denen er seinen Standpunkt zu vertreten können glaubt. Da aber sowohl nach der Lehre als auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Auslegung eines „begründeten Antrages“ kein strenger Maßstab anzulegen ist, gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu der Auffassung, dass die Mindestvoraussetzungen, die an den Antrag gestellt werden können, erfüllt sind, da ein Begehren des Beschwerdeführers grundsätzlich erkennbar ist.
Das Landesverwaltungsgericht hat daher in der Sache zu entscheiden. Der angefochtene Bescheid spricht nicht über die Rechtmäßigkeit der Strafverfügung ab, sondern nur über die Rechtzeitigkeit des Einspruches. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist daher zu klären, ob die belangte Behörde das Rechtsmittel des Beschwerdeführers zu Recht wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen hat.
Der Rechtsmittelwerber bestreitet im gesamten Verfahren nicht, dass sein Rechtsmittel zu spät eingelangt sei. Er macht aber geltend, dass er von der Zustellung mangels Verständigung von der Hinterlegung keine Kenntnis erlangt habe. Dieser Umstand könnte einen Zustellmangel begründen. Der Beschwerdeführer hat weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Belege vorgelegt, die zum Beweis seines Vorbringens dienlich wären.
§ 49 Abs. 1, 2 und 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet:Paragraph 49, Absatz eins, 2 und 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet:
§ 24 VStG bestimmt:Paragraph 24, VStG bestimmt:
Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die Paragraphen 2, 3, 4, 11, 12, 13, Absatz 8, 14, Absatz 3, zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Absatz 3, 41, 42, 44 a bis 44 g, 51, 57, 68 Absatz 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.
§ 21 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sieht vor:Paragraph 21, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sieht vor:
Zustellungen sind nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
§ 13 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) lautet:Paragraph 13, Absatz eins, Zustellgesetz (ZustG) lautet:
Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
§ 16 Abs. 1 ZustG bestimmt:Paragraph 16, Absatz eins, ZustG bestimmt:
Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
§ 32 Abs. 2 AVG sieht vor:Paragraph 32, Absatz 2, AVG sieht vor:
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 33 Abs. 1 AVG lautet:Paragraph 33, Absatz eins, AVG lautet:
Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
§ 16 Abs. 1 Zustellgesetz lautet:Paragraph 16, Absatz eins, Zustellgesetz lautet:
Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
§ 16 Abs. 5 Zustellgesetz sieht vor:Paragraph 16, Absatz 5, Zustellgesetz sieht vor:
Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO iVm § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Jedoch reicht etwa die bloße Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit nicht aus (VwGH 19.12.2012, 2012/06/0094).Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 47, AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Jedoch reicht etwa die bloße Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit nicht aus (VwGH 19.12.2012, 2012/06/0094).
Aufgrund des eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweises ergibt sich, dass die Strafverfügung der belangten Behörde hinterlegt wurde und die Abholfrist am 12. Dezember 2018 begonnen hat. Zur behaupteten rechtswidrigen Hinterlegung wird auf die obigen Ausführungen zu Punkt 5. Rechtslage, ad Spruchpunkt I., verwiesen.Aufgrund des eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweises ergibt sich, dass die Strafverfügung der belangten Behörde hinterlegt wurde und die Abholfrist am 12. Dezember 2018 begonnen hat. Zur behaupteten rechtswidrigen Hinterlegung wird auf die obigen Ausführungen zu Punkt 5. Rechtslage, ad Spruchpunkt römisch eins., verwiesen.
Der erst am 06. März 2019 vom Einschreiter per E-Mail übermittelte Einspruch an die Strafbehörde war daher jedenfalls verspätet. Vielmehr ist mit Ablauf der Einspruchsfrist am 27. Dezember 2018 die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen und gehört seither dem Rechtsbestand an. Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs. 3 VStG zu vollstrecken. Der erst am 06. März 2019 vom Einschreiter per E-Mail übermittelte Einspruch an die Strafbehörde war daher jedenfalls verspätet. Vielmehr ist mit Ablauf der Einspruchsfrist am 27. Dezember 2018 die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen und gehört seither dem Rechtsbestand an. Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, ist die Strafverfügung gemäß Paragraph 49, Absatz 3, VStG zu vollstrecken.
Dem angefochtenen Zurückweisungsbescheid liegt ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend geführtes Ermittlungsverfahren der belangten Behörde zur behaupteten rechtswidrige Hinterlegung zugrunde und ist der Beschwerdeführer in diesem seiner gesetzlich bestehenden Mitwirkungspflicht nicht ansatzweise nachgekommen.
Daher wurde von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld zu Recht der Einspruch als verspätet zurückgewiesen und war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG abgesehen werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtete und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG abgesehen werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtete und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Zustellung; Einspruchsfrist; Verspätung; Wiedereinsetzung; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1233.001.2019Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019