Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
18.09.2019Norm
VwGVG 2014 §28 Abs1Rechtssatz
Die Vermutung der Richtigkeit eines Rückscheines nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen. Als öffentliche Urkunde begründet aber nur ein unbedenklicher also die gehörige äußere Form aufweisender Zustellnachweis die Vermutungen der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorganges (vgl VwGH 2012/03/0018 mwN).Die Vermutung der Richtigkeit eines Rückscheines nach Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen. Als öffentliche Urkunde begründet aber nur ein unbedenklicher also die gehörige äußere Form aufweisender Zustellnachweis die Vermutungen der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorganges vergleiche VwGH 2012/03/0018 mwN).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verfahrensrecht; Zustellung; Ersatzzustellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.915.001.2019Zuletzt aktualisiert am
27.11.2019