Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
24.09.2019Norm
WRG 1959 §12 Abs2Rechtssatz
Wasserrechtliche Bewilligungen dürfen – unter dem Gesichtspunkt fremder Rechte –
nur dann erteilt werden, wenn durch das Vorhaben die im Wasserrechtsverfahren
geschützten fremden Rechte (§ 12 Abs 2 WRG) entweder von vornherein nicht geschützten fremden Rechte (Paragraph 12, Absatz 2, WRG) entweder von vornherein nicht
berührt oder der betroffene Inhaber des Rechts dem Eingriff zustimmt oder
entgegenstehende Rechte durch die Einräumung von Zwangsrechten überwunden
werden können (vgl VwGH 1834/67; 96/07/0195; 2008/07/0169; 2004/07/0002).werden können vergleiche VwGH 1834/67; 96/07/0195; 2008/07/0169; 2004/07/0002).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Wiederverleihung; Wasserbenutzungsrecht; fremde Rechte; Ermittlungsverfahren; Zurückverweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.840.001.2019Zuletzt aktualisiert am
27.11.2019