Rechtssatznummer
7Entscheidungsdatum
24.09.2019Norm
WRG 1959 §12 Abs2Rechtssatz
Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren hat die Behörde zu prüfen, ob die von einer Partei iSd § 102 Abs 1 lit b WRG zulässigerweise geltend gemachten Rechtsverletzungen zu befürchten sind. Maßgeblich ist dabei nicht die bloße Denkmöglichkeit einer Beeinträchtigung von Rechten, sondern es kommt darauf an, ob sich die behauptete Rechtsverletzung zu einem hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit einer tatsächlich zu gewärtigenden Rechtsverletzung verdichtet (VwGH 95/07/0174; 2012/07/0139).Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren hat die Behörde zu prüfen, ob die von einer Partei iSd Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG zulässigerweise geltend gemachten Rechtsverletzungen zu befürchten sind. Maßgeblich ist dabei nicht die bloße Denkmöglichkeit einer Beeinträchtigung von Rechten, sondern es kommt darauf an, ob sich die behauptete Rechtsverletzung zu einem hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit einer tatsächlich zu gewärtigenden Rechtsverletzung verdichtet (VwGH 95/07/0174; 2012/07/0139).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Wiederverleihung; Wasserbenutzungsrecht; fremde Rechte; Ermittlungsverfahren; Zurückverweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.840.001.2019Zuletzt aktualisiert am
27.11.2019