Rechtssatznummer
8Entscheidungsdatum
24.09.2019Norm
WRG 1959 §12 Abs2Rechtssatz
Ein Gutachten, das sich in der Abgabe eines Urteils erschöpft, aber weder die
Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art wie sie beschafft wurden,
erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel
unbrauchbar (vgl VwGH 577/72). Eine Behörde, die eine so geartete unbrauchbar vergleiche VwGH 577/72). Eine Behörde, die eine so geartete
Äußerung ihrer Entscheidung zu Grunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und
Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht gerecht (vgl Hengstschläger/ Leeb, AVG, § 52 RZ 59 und die dort zitierte Judikatur).Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht gerecht vergleiche Hengstschläger/ Leeb, AVG, Paragraph 52, RZ 59 und die dort zitierte Judikatur).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Wiederverleihung; Wasserbenutzungsrecht; fremde Rechte; Ermittlungsverfahren; Zurückverweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.840.001.2019Zuletzt aktualisiert am
27.11.2019