Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.09.2019Norm
ÄrzteG 1998 §91 Abs3Rechtssatz
Die Frage, ob die Kammerumlagen für einen bestimmten Zeitraum zu ermäßigen sind, hängt ausschließlich vom Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände iSd Art IV Abs 8 der Umlagenordnung ab (vgl VwGH Ro 2014/11/0045). Zum Verständnis der Wortfolge „berücksichtigungswürdiger Umstände“ kann auf die – insoweit übertragbare – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 111 ÄrzteG und zu den Satzungen der Ärztekammern in den Bundesländern betreffend die Ermäßigung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds zurückgegriffen werden.Die Frage, ob die Kammerumlagen für einen bestimmten Zeitraum zu ermäßigen sind, hängt ausschließlich vom Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände iSd Artikel römisch vier, Absatz 8, der Umlagenordnung ab vergleiche VwGH Ro 2014/11/0045). Zum Verständnis der Wortfolge „berücksichtigungswürdiger Umstände“ kann auf die – insoweit übertragbare – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 111, ÄrzteG und zu den Satzungen der Ärztekammern in den Bundesländern betreffend die Ermäßigung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds zurückgegriffen werden.
Schlagworte
Freie Berufe; Ärzte; Kammerumlage; Ermäßigung; berücksichtigungswürdige Umstände; wirtschaftliche Leistungsfähigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.823.001.2018Zuletzt aktualisiert am
27.11.2019