Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
25.09.2019Norm
ÄrzteG 1998 §91 Abs3Rechtssatz
Von einem berücksichtigungswürdigen Umstand iSd Art IV Abs 8 der Umlagenordnung 2018 kann nur bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses gesprochen werden. Dies ist etwa bei einem an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindernden Naturereignis zu bejahen (vgl VwGH Ro 2014/11/0053) oder, wenn ein Fondsmitglied durch krankheitsbedingt erheblich zurückgegangene Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit die Kosten der Lebensführung für sich und seine ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht mehr bestreiten kann und sich im Verhältnis von Einkommen und Kosten der Lebensführung eine Deckungslücke von mehreren Tausend Euro ergibt (vgl VwGH Ro 2014/11/0045).Von einem berücksichtigungswürdigen Umstand iSd Artikel römisch vier, Absatz 8, der Umlagenordnung 2018 kann nur bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses gesprochen werden. Dies ist etwa bei einem an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindernden Naturereignis zu bejahen vergleiche VwGH Ro 2014/11/0053) oder, wenn ein Fondsmitglied durch krankheitsbedingt erheblich zurückgegangene Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit die Kosten der Lebensführung für sich und seine ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht mehr bestreiten kann und sich im Verhältnis von Einkommen und Kosten der Lebensführung eine Deckungslücke von mehreren Tausend Euro ergibt vergleiche VwGH Ro 2014/11/0045).
Schlagworte
Freie Berufe; Ärzte; Kammerumlage; Ermäßigung; berücksichtigungswürdige Umstände; wirtschaftliche Leistungsfähigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.823.001.2018Zuletzt aktualisiert am
27.11.2019