Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
25.09.2019Norm
ÄrzteG 1998 §91 Abs3Rechtssatz
Der Beitragspflichtige hat seine wirtschaftliche Situation grundsätzlich selbst zu verantworten (zB VwGH Ro 2014/11/0045). Auch im Zusammenkommen relativ hoher Ausgaben mit einem verhältnismäßig niedrigen Einkommen allein ist kein außergewöhnliches Ereignis zu erkennen (vgl VwGH 2002/11/0009). Ebenso ist kein berücksichtigungswürdiger Umstand darin zu sehen, dass eine Ordination aufgrund der Verluste in mehreren Jahren „unwirtschaftlich“ ist, weil die Gründung einer Ordination auf einer wirtschaftlichen Entscheidung zu treffen und in ihren finanziellen Auswirkungen allein vom Fondsmitglied zu verantworten ist (vgl VwGH Ro 2014/11/0053).Der Beitragspflichtige hat seine wirtschaftliche Situation grundsätzlich selbst zu verantworten (zB VwGH Ro 2014/11/0045). Auch im Zusammenkommen relativ hoher Ausgaben mit einem verhältnismäßig niedrigen Einkommen allein ist kein außergewöhnliches Ereignis zu erkennen vergleiche VwGH 2002/11/0009). Ebenso ist kein berücksichtigungswürdiger Umstand darin zu sehen, dass eine Ordination aufgrund der Verluste in mehreren Jahren „unwirtschaftlich“ ist, weil die Gründung einer Ordination auf einer wirtschaftlichen Entscheidung zu treffen und in ihren finanziellen Auswirkungen allein vom Fondsmitglied zu verantworten ist vergleiche VwGH Ro 2014/11/0053).
Schlagworte
Freie Berufe; Ärzte; Kammerumlage; Ermäßigung; berücksichtigungswürdige Umstände; wirtschaftliche Leistungsfähigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.823.001.2018Zuletzt aktualisiert am
27.11.2019