RS Vwgh 2004/12/22 2003/12/0222

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Veröffentlicht am 22.12.2004
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Index

63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
64/03 Landeslehrer

Norm

BB-SozPG 1997 §22g Abs4a idF 2003/I/071;
LDG 1984 §115e Abs2 idF 2003/I/071;
LDG 1984 §13a Abs1 idF 2001/I/087;
LDG 1984 §13a Abs1 idF 2003/I/071;
LDG 1984 §13a Abs1 Z1 idF 2001/I/087;
LDG 1984 §13a Abs1 Z2 idF 2001/I/087;
LDG 1984 §13a idF 2001/I/087;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/12/0203 E 13. September 2006

Rechtssatz

Ein - allenfalls bei der Auslegung des § 22g Abs. 4a BB-SozPG 1997 zu berücksichtigendes - schützenswertes Vertrauen, zu den Konditionen des bisher geltenden Pensionsrechtes ab Erreichung des in § 13a Abs. 1 in Verbindung mit § 115e Abs. 2 LDG 1984 angeführten Lebensalters in den Ruhestand versetzt zu werden, könnte sich nur für jene Beamten ergeben haben, deren Ruhestandsversetzung schon vor Bekanntwerden der pensionsrechtlichen Regelungen des Budgetbegleitgesetzes bescheidmäßig verfügt worden war. Erst nach Erhalt eines auf § 13a LDG 1984 gestützten Bescheides kann der Landeslehrer darauf vertrauen, zu dem dort genannten Termin auch tatsächlich in den Ruhestand versetzt zu werden. Eine bloße Antragstellung begründet ein solches Vertrauen demgegenüber nicht. Zwar mag es bei Antragstellung für den Beamten feststehen, dass er das Mindestalter zu dem von ihm angegebenen Termin erreichen wird. Ob zu diesem Termin aber die weiteren Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Z. 1 und 2 LDG 1984 gegeben sein werden, wird dem Beamten jedenfalls in aller Regel nicht erkennbar sein, sodass allein aus einer Antragstellung noch kein schützenswertes Vertrauen im oben aufgezeigten Sinne resultieren könnte. Diese Überlegungen treffen umso mehr auf den Fall einer Antragstellung nach § 13a LDG 1984 erst nach Bekanntwerden der pensionsrechtlichen Regelungen des Budgetbegleitgesetzes 2003 zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120222.X05

Im RIS seit

28.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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