Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.10.2019Norm
BAO §279 Abs1Rechtssatz
Eine zivilrechtliche Rechtsgestaltung, der zufolge die Abgabenschuld trotz gegebener Tatbestandsmäßigkeit nicht (bzw. nicht in voller Höhe) entstünde, kann ohne eine diesbezügliche (Berücksichtigungsregelung) Regelung in den Abgabenvorschriften (Abgabenverfahrensvorschriften) weder das Entstehen des Abgabenanspruches hindern noch dessen Inhalt verändern. Entstehung, Inhalt und Erlöschen der Abgabenschuld, einschließlich des diesbezüglichen Verfahrens und der diesbezüglichen Rechtsformen hoheitlichen Handelns sind nämlich ausschließlich durch Gesetz geregelt (vgl VwGH 99/17/0187).Eine zivilrechtliche Rechtsgestaltung, der zufolge die Abgabenschuld trotz gegebener Tatbestandsmäßigkeit nicht (bzw. nicht in voller Höhe) entstünde, kann ohne eine diesbezügliche (Berücksichtigungsregelung) Regelung in den Abgabenvorschriften (Abgabenverfahrensvorschriften) weder das Entstehen des Abgabenanspruches hindern noch dessen Inhalt verändern. Entstehung, Inhalt und Erlöschen der Abgabenschuld, einschließlich des diesbezüglichen Verfahrens und der diesbezüglichen Rechtsformen hoheitlichen Handelns sind nämlich ausschließlich durch Gesetz geregelt vergleiche VwGH 99/17/0187).
Schlagworte
Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Ergänzungsabgabe; Veränderungsanzeige;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.63.001.2019Zuletzt aktualisiert am
02.12.2019