TE Lvwg Erkenntnis 2019/10/9 LVwG-AV-63/001-2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.10.2019
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Entscheidungsdatum

09.10.2019

Norm

BAO §279 Abs1
BAO §114 Abs1
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §7
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §13 Abs1
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §15
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 114 heute
  2. BAO § 114 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. BAO § 114 gültig von 13.04.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. BAO § 114 gültig von 26.03.2009 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 114 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  6. BAO § 114 gültig von 01.01.1962 bis 19.12.2003

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 22. November 2018, ***, betreffend die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe für das Grundstück mit der Anschrift ***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, mit welchem die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 02. Juli 2018, AZ: ***, abgewiesen und der bezeichnete erstinstanzliche Abgabenbescheid bestätigt wurde, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung wie folgt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 22. November 2018, ***, wird dahingehend abgeändert, dass der Berufung Folge gegeben und der Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 02. Juli 2018, ***, aufgehoben wird.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 279 Bundesabgabenordnung (BAO)Paragraph 279, Bundesabgabenordnung (BAO)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVmParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 02.07.2018, ***, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß

§ 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, LGBl. Nr. 6930, idgF, und gemäß der geltenden Wasserabgabenordnung der Marktgemeinde *** für die Liegenschaft in ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***, unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche nach der Änderung von 381,18 m², einer Berechnungsfläche vor der Änderung von 275,88 m² und eines jeweiligen Einheitssatzes von € 9,50, eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe in der Höhe von € 1.000,36 (zzgl. 10% USt) vorgeschrieben.Paragraph 7, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, Landesgesetzblatt Nr. 6930, idgF, und gemäß der geltenden Wasserabgabenordnung der Marktgemeinde *** für die Liegenschaft in ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***, unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche nach der Änderung von 381,18 m², einer Berechnungsfläche vor der Änderung von 275,88 m² und eines jeweiligen Einheitssatzes von € 9,50, eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe in der Höhe von € 1.000,36 (zzgl. 10% USt) vorgeschrieben.

Über die dagegen fristgerecht erhobene Berufung entschied der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** nach ordnungsgemäßer Beschlussfassung in der Sitzung des Gemeindevorstandes am 20.11.2018 (nach rechtmäßig erfolgter Einladung laut Einladungskurrende) dahingehend, dass die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde.

Begründend verwies die Berufungsbehörde im Wesentlichen auf den bisherigen Verfahrensgang und darauf, dass datiert mit 14.02.2017 seitens des Beschwerdeführers eine Bauführerbescheinigung samt Fertigstellungsanzeige betreffend das Bauvorhaben angezeigt worden sei. Auf Grund jener „Veränderungsanzeige gemäß § 13 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978“ sei dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 23.02.2017 (***) die Wasseranschlussabgabe gemäß § 6 Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 für die Liegenschaft in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, in der KG ***, vorgeschrieben und fällig gemacht worden, gegen welchen Bescheid der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung (Schriftsatz vom 25.03.2017) eingebracht habe.Begründend verwies die Berufungsbehörde im Wesentlichen auf den bisherigen Verfahrensgang und darauf, dass datiert mit 14.02.2017 seitens des Beschwerdeführers eine Bauführerbescheinigung samt Fertigstellungsanzeige betreffend das Bauvorhaben angezeigt worden sei. Auf Grund jener „Veränderungsanzeige gemäß Paragraph 13, Absatz eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978“ sei dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 23.02.2017 (***) die Wasseranschlussabgabe gemäß Paragraph 6, Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 für die Liegenschaft in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, in der KG ***, vorgeschrieben und fällig gemacht worden, gegen welchen Bescheid der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung (Schriftsatz vom 25.03.2017) eingebracht habe.

Auf Grund der Ausführungen in der Berufung sei mit Bescheid vom 13.10.2017 (***) dahingehend entschieden worden, dass die Aufhebung des Ausspruches betreffend die Verpflichtung zur Entrichtung einer Wasseranschlussabgabe ausgesprochen, jedoch darauf hingewiesen worden sei, dass Ergänzungsabgaben gemäß § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz vorgeschrieben werden müssten.Auf Grund der Ausführungen in der Berufung sei mit Bescheid vom 13.10.2017 (***) dahingehend entschieden worden, dass die Aufhebung des Ausspruches betreffend die Verpflichtung zur Entrichtung einer Wasseranschlussabgabe ausgesprochen, jedoch darauf hingewiesen worden sei, dass Ergänzungsabgaben gemäß Paragraph 7, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz vorgeschrieben werden müssten.

Nach Wiedergabe des weiteren Verfahrens verwies die Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe in der verfahrensgegenständlichen Berufungsentscheidung darauf, dass gegen den (nach Vorliegen der hg. Entscheidung vom 22,05.2018,

LVwG-AV-270/001-2018, in der Folge rechtsgültig erlassenen) Abgabenbescheid erster Rechtsstufe vom 02.07.2018, mit welchem die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe vorgeschrieben wurde, fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhoben worden sei.

Der Anspruch auf Einhebung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe sei mit dem Einlangen mit der Veränderungsanzeige gemäß § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 gegeben. Eine Veränderungsanzeige stelle gemäß § 13 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz zum Beispiel die baurechtliche Fertigstellung gemäß § 30 NÖ Bauordnung 2014 eines Bauvorhabens dar.Der Anspruch auf Einhebung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe sei mit dem Einlangen mit der Veränderungsanzeige gemäß Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 gegeben. Eine Veränderungsanzeige stelle gemäß Paragraph 13, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz zum Beispiel die baurechtliche Fertigstellung gemäß Paragraph 30, NÖ Bauordnung 2014 eines Bauvorhabens dar.

Die Berufungsbehörde stellte fest, dass auf Grund einer nun definitiven Änderung der Berechnungsfläche, im Gegensatz zur aktenkundig im Grundstück vorhandenen verbauten Fläche zum Zeitpunkt „der Erlassung der Vereinbarung (Jahr 1979)“ der angefochtene Bescheid über die Einhebung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe vom 02.07.2018, ***, erlassen worden sei.

Bei jenem Bescheid sei von den damals baubehördlich bewilligten Flächen auf die nun bewilligten und fertiggestellten vorhandenen Flächen gemäß den in der Berufungsentscheidung wiedergegebenen Grundlagen für die Ermittlung der Ergänzungsabgabe zu verweisen.

Die Berufungsbehörde verwies weiters auf einen am 03.01.2018 vom Berufungswerber ausgefüllten und vorgelegten Erhebungsbogen zur Bemessung der Wasseranschlussabgabe sowie auf die Bestimmung des § 7 Gemeindewasserleitungsgesetz 1978.Die Berufungsbehörde verwies weiters auf einen am 03.01.2018 vom Berufungswerber ausgefüllten und vorgelegten Erhebungsbogen zur Bemessung der Wasseranschlussabgabe sowie auf die Bestimmung des Paragraph 7, Gemeindewasserleitungsgesetz 1978.

Der Beschwerdeführer hat gegen diese Berufungsentscheidung fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurde umfangreich auf eine vom Beschwerdeführer eingewendete (zivilrechtliche) Vereinbarung mit der Marktgemeinde *** sowie auf den Akt Zl. *** verwiesen.

Der Beschwerdeführer beantragte in diesem Zusammenhang die Beischaffung und Offenlegung dieses Aktes und die Einvernahme der von ihm namentlich angeführten Zeugen.

Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass alle Gebäude und Baulichkeiten auf dem Grundstück, wie im Jahr 1979, auch heute noch vorhanden seien.

Der Beschwerdeführer verwies auf die „Befreiung von der Wasseranschlussgebühr“, welche seit 1979 bestehe.

Aus den ausgeführten Gründen und da eine Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe gemäß § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 mangels erstmaliger Vorschreibung einer Wasseranschlussabgabe überhaupt nicht möglich sei und daher eine Ergänzungsabgabe nicht vorschreibbar sei, beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Berufungsentscheidung. Nach neuerlichen Hinweisen auf das Bestehen einer zivilrechtlichen Vereinbarung (Verzicht auf Einhebung der Wasseranschlussgebühr) sowie dem Hinweis, dass die Vorschreibung einer Abgabe dem privaten Eigentumsrecht widerspreche sowie nach Beantragung von Zeugen und der Einsichtnahme in den Akt, Zl. ***, beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Berufungsentscheidung („und die Einstellung des Verfahrens“). Aus den ausgeführten Gründen und da eine Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe gemäß Paragraph 7, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 mangels erstmaliger Vorschreibung einer Wasseranschlussabgabe überhaupt nicht möglich sei und daher eine Ergänzungsabgabe nicht vorschreibbar sei, beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Berufungsentscheidung. Nach neuerlichen Hinweisen auf das Bestehen einer zivilrechtlichen Vereinbarung (Verzicht auf Einhebung der Wasseranschlussgebühr) sowie dem Hinweis, dass die Vorschreibung einer Abgabe dem privaten Eigentumsrecht widerspreche sowie nach Beantragung von Zeugen und der Einsichtnahme in den Akt, Zl. ***, beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Berufungsentscheidung („und die Einstellung des Verfahrens“).

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher durch Befragen des Beschwerdeführers, des Vertreters des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde ***, sowie weiters anhand des gesamten Abgabenaktes (samt Bezug habender baurechtlicher Unterlagen) der Marktgemeinde ***, auf dessen Verlesung sowohl der Beschwerdeführer als auch der Vertreter des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichteten, Beweis erhoben wurde.

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens hatte das erkennende Gericht von folgendem, als entscheidungswesentlich anzusehenden Sachverhalt auszugehen:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 10.12.2012, Zl. ***, war Frau B die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für das Einfamilienhaus in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***, erteilt worden. Dieser baubehördliche Bewilligungsbescheid wurde nicht angefochten, ist somit in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schriftsatz vom 14.02.2017, eingelangt bei der Marktgemeinde *** am 17.02.2017, erstattete der Beschwerdeführer die Bezug habende Baufertigstellungsanzeige und legte gleichzeitig die Bescheinigung gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 NÖ Bauordnung der Baumeister C-KG vor. Mit Schriftsatz vom 14.02.2017, eingelangt bei der Marktgemeinde *** am 17.02.2017, erstattete der Beschwerdeführer die Bezug habende Baufertigstellungsanzeige und legte gleichzeitig die Bescheinigung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung der Baumeister C-KG vor.

Der Beschwerdeführer hat weiters mit E- Mail vom 02.01.2018 der Marktgemeinde *** einen ausgefüllten und mit Datum 30.12.2017 von ihm unterfertigten Erhebungsbogen zur Bemessung der Wasseranschlussabgabe in Bezug auf das Grundstück mit der Anschrift ***, ***, Parz. Nr. ***, EZ ***, Kat. Gde. ***, vorgelegt.

Dieser Erhebungsbogen weist Angaben hinsichtlich der Gebäude, der bebauten Fläche und der Wasseranschlüsse auf, enthält jedoch keine Angaben über Änderungen der zugrunde zu legenden Berechnungsfläche noch einen Hinweis darauf, dass Veränderungen gemäß § 13 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 angezeigt würden.Dieser Erhebungsbogen weist Angaben hinsichtlich der Gebäude, der bebauten Fläche und der Wasseranschlüsse auf, enthält jedoch keine Angaben über Änderungen der zugrunde zu legenden Berechnungsfläche noch einen Hinweis darauf, dass Veränderungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 angezeigt würden.

Eine Veränderungsanzeige nach dem NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz ist vom Beschwerdeführer gegenüber der Abgabenbehörde erster und zweiter Rechtsstufe zu keinem Zeitpunkt erstattet worden bzw. wurde bis dato nicht erstattet.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** (Abgabenbehörde erster Rechtsstufe) vom 23.02.2017, ***, war gegenüber dem Beschwerdeführer für das Bezug habende Grundstück eine Wasseranschlussabgabe (€ 3.621,22, zzgl. 10% USt.) vorgeschrieben worden.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.03.2017 Berufung erhoben, bezüglich welcher eine Berufungsentscheidung im Akt nicht einliegt.

Mit als „Abgabenbescheid“ bezeichnetem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 13.10.2017, Zl. ***, wurde gemäß „§ 68 Abs. 2 des AVG 1991“ und gemäß § 268 BAO der letztgenannte Bescheid vom 23.02.2017, Zl. ***, dies unter Hinweis auf einen seitens der Gemeinde abgegebenen Verzicht auf Einhebung der Wasserleitungsanschlussgebühr, aufgehoben.Mit als „Abgabenbescheid“ bezeichnetem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 13.10.2017, Zl. ***, wurde gemäß „§ 68 Absatz 2, des AVG 1991“ und gemäß Paragraph 268, BAO der letztgenannte Bescheid vom 23.02.2017, Zl. ***, dies unter Hinweis auf einen seitens der Gemeinde abgegebenen Verzicht auf Einhebung der Wasserleitungsanschlussgebühr, aufgehoben.

Dieser Bescheid wurde nicht angefochten, ist somit in Rechtskraft erwachsen.

Das Haus, bezüglich welchem im Jahr 2012 die nachträgliche baubehördliche Beweilligung erteilt wurde, war 1975 fertiggestellt. 1999 war ein Anschluss an die öffentliche Gemeindewasserleitung möglich und wurde damals auch vorgenommen.

Dieser Sachverhalt ergab sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und des Vertreters des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** in der Beschwerdeverhandlung sowie aus den vorliegenden Unterlagen laut Abgabenakt samt den maßgeblichen baurechtlichen Unterlagen.

In rechtlicher Hinsicht wurde darüber erwogen:

Bundesabgabenordnung – BAO:

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Paragraph 279, (1) Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die

Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, (3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern,

aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis

maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann,

wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, LGBl. 6930:NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, Landesgesetzblatt 6930:

§ 6 Wasseranschlußabgabe Paragraph 6, Wasseranschlußabgabe

(1) Die Wasseranschlußabgabe ist für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.

(2) Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Abs. 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Abs. 5) vervielfacht wird. (2) Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Absatz 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Absatz 5,) vervielfacht wird.

(3) Die Berechnungsfläche jeder angeschlossenen Liegenschaft ist so zu ermitteln, daß die Hälfte der bebauten Fläche

a) bei Wohngebäuden mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse vervielfacht,

b) in allen anderen Fällen verdoppelt und das Produkt um 15 % der unbebauten Fläche vermehrt wird.

(4) Bei Ermittlung der Berechnungsfläche gelten folgende Grundsätze:

1. Bebaute Fläche ist jeder Teil einer Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird;

2. als Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse gilt die jeweils höchste Anzahl von Geschossen auch dann, wenn die angeschlossene Liegenschaft nicht zur Gänze gleich hoch verbaut ist;

3. die unbebaute Fläche ist nur bis zu einem Ausmaß von höchstens 500 m² zu berücksichtigen;

4. zur bebauten Fläche gehören nicht land- und forstwirtschaftliche Nebengebäude oder Teile von Gebäuden, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, es sei denn, daß sie an die Gemeindewasserleitung angeschlossen sind.

§ 7 Ergänzungsabgabe Paragraph 7, Ergänzungsabgabe

Ändert sich die der Berechnung der Wasseranschlußabgabe zugrunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft, so ist die Wasseranschlußabgabe neu zu berechnen. Ist die neue Wasseranschlußabgabe um mindestens 10 %, mindestens jedoch um € 8,– höher als die bereits entrichtete, so ist vom Grundstückseigentümer eine Ergänzungsabgabe in der Höhe des Differenzbetrages zu entrichten.

§ 13 Veränderungsanzeige Paragraph 13, Veränderungsanzeige

(1) Veränderungen, die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben oder Wassergebühren nach sich ziehen, sind binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige).

§ 15 Entstehung des Abgabenanspruches; Abgabenschuldner Paragraph 15, Entstehung des Abgabenanspruches; Abgabenschuldner

(2) Der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe entsteht mit dem Einlangen der Veränderungsanzeige.

(6) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.

Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Bestehens einer zivilrechtlichen Vereinbarung mit der Marktgemeinde und einer diesbezüglich sich ergebenden Gebührenfreiheit ist auf die ständige höchstgerichtliche Judikatur sowie auf einschlägige Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu verweisen.

Eine zivilrechtliche Rechtsgestaltung, der zufolge die Abgabenschuld trotz gegebener Tatbestandsmäßigkeit nicht (bzw. nicht in voller Höhe) entstünde, kann ohne eine diesbezügliche (Berücksichtigungsregelung) Regelung in den Abgabenvorschriften (Abgabenverfahrensvorschriften) weder das Entstehen des Abgabenanspruches hindern noch dessen Inhalt verändern. Entstehung, Inhalt und Erlöschen der Abgabenschuld, einschließlich des diesbezüglichen Verfahrens und der diesbezüglichen Rechtsformen hoheitlichen Handelns sind nämlich ausschließlich durch Gesetz geregelt (vgl. VwGH 99/17/0187). Eine zivilrechtliche Rechtsgestaltung, der zufolge die Abgabenschuld trotz gegebener Tatbestandsmäßigkeit nicht (bzw. nicht in voller Höhe) entstünde, kann ohne eine diesbezügliche (Berücksichtigungsregelung) Regelung in den Abgabenvorschriften (Abgabenverfahrensvorschriften) weder das Entstehen des Abgabenanspruches hindern noch dessen Inhalt verändern. Entstehung, Inhalt und Erlöschen der Abgabenschuld, einschließlich des diesbezüglichen Verfahrens und der diesbezüglichen Rechtsformen hoheitlichen Handelns sind nämlich ausschließlich durch Gesetz geregelt vergleiche VwGH 99/17/0187).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Abmachungen zwischen dem Abgabengläubiger und dem Abgabenschuldner über den Inhalt der Abgabenschuld, wie etwa auch über einen teilweisen oder gänzlichen Verzicht auf die Abgabenforderung, ohne abgabenrechtliche Bedeutung. Insbesondere kann die Behörde ohne gesetzliche Ermächtigung auf die Erhebung von Abgaben nicht verzichten (VwGH 88/17/0128 vom 29.04.1992).

Die Behörde ist damit verpflichtet, von dieser als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen. Dies auch deshalb, da die Behörde ohne gesetzliche Ermächtigung auf die Erhebung von Abgaben nicht verzichten darf (vgl. VwGH 88/17/0128).Die Behörde ist damit verpflichtet, von dieser als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen. Dies auch deshalb, da die Behörde ohne gesetzliche Ermächtigung auf die Erhebung von Abgaben nicht verzichten darf vergleiche VwGH 88/17/0128).

Auch aus der Bestimmung des § 114 Abs. 1 BAO ergibt sich die Verpflichtung der Abgabenbehörden, darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabevorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden.Auch aus der Bestimmung des Paragraph 114, Absatz eins, BAO ergibt sich die Verpflichtung der Abgabenbehörden, darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabevorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden.

Die Abgabenbehörden sind somit verpflichtet, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, wobei die rückwirkende Vorschreibung der jeweiligen Abgabe unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben betreffend die Verjährung (gemäß §§ 207 und 208 BAO) zu erfolgen hat.Die Abgabenbehörden sind somit verpflichtet, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, wobei die rückwirkende Vorschreibung der jeweiligen Abgabe unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben betreffend die Verjährung (gemäß Paragraphen 207 und 208 BAO) zu erfolgen hat.

Die Vorschreibung einer Abgabe setzt ganz allgemein die Verwirklichung eines Abgabentatbestandes und das Bestehen einer Abgabenschuld voraus. Die Erfüllung des abgabenrechtlichen Tatbestandes ist Voraussetzung für die Vorschreibung einer Abgabe (vgl. VwGH 82/17/0085).Die Vorschreibung einer Abgabe setzt ganz allgemein die Verwirklichung eines Abgabentatbestandes und das Bestehen einer Abgabenschuld voraus. Die Erfüllung des abgabenrechtlichen Tatbestandes ist Voraussetzung für die Vorschreibung einer Abgabe vergleiche VwGH 82/17/0085).

Gemäß § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 idgF entsteht der Abgabenanspruch der Gemeinde auf die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe mit dem Einlangen der Veränderungsanzeige im Sinne des § 13 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 bei der Abgabenbehörde.Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 idgF entsteht der Abgabenanspruch der Gemeinde auf die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe mit dem Einlangen der Veränderungsanzeige im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 bei der Abgabenbehörde.

Eine Fertigstellungsanzeige samt Bauführerbescheinung gemäß § 30 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 ist maßgeblich für das Entstehen der Abgabenschuld der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe, nicht jedoch für das Entstehen der Abgabenschuld in Bezug auf die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe. Eine Fertigstellungsanzeige samt Bauführerbescheinung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 ist maßgeblich für das Entstehen der Abgabenschuld der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe, nicht jedoch für das Entstehen der Abgabenschuld in Bezug auf die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe.

Auch ein ausgefüllter Erhebungsbogen, gegenständlich noch dazu ausschließlich ein solcher betreffend die Wasseranschlussabgabe, vermag die nach § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 für das Entstehen der Abgabenschuld im Sinne des § 13 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 maßgebliche Veränderungsanzeige nicht zur ersetzen.Auch ein ausgefüllter Erhebungsbogen, gegenständlich noch dazu ausschließlich ein solcher betreffend die Wasseranschlussabgabe, vermag die nach Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 für das Entstehen der Abgabenschuld im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 maßgebliche Veränderungsanzeige nicht zur ersetzen.

Ein Sachverhalt, der dem Tatbestand der Ergänzungsabgabe nach § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 unterstellt werden kann, liegt nur im Fall einer Veränderung der Berechnungsflächen vor, woraus sich die Verpflichtung des Abgabenschuldners, das heißt des Liegenschaftseigentümers, ergibt, diese Veränderungen (gemäß § 13 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978) binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen. Ein Sachverhalt, der dem Tatbestand der Ergänzungsabgabe nach Paragraph 7, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 unterstellt werden kann, liegt nur im Fall einer Veränderung der Berechnungsflächen vor, woraus sich die Verpflichtung des Abgabenschuldners, das heißt des Liegenschaftseigentümers, ergibt, diese Veränderungen (gemäß Paragraph 13, Absatz eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978) binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen.

Unbeschadet des Umstandes, dass sich aus dem erzielten Beweisergebnis keine Hinweise für Veränderungen der Berechnungsgrundlagen ergaben (bebaute Fläche bzw. Zahl der mit Wasser zu versorgenden Geschoße) war jedenfalls festzustellen, dass eine Veränderungsanzeige im Sinne der gesetzlichen Vorgaben, wie oben ausgeführt, nicht vorlag, kann doch eine Fertigstellungsanzeige samt Bauführerbescheinigung oder ein betreffend die Wasseranschlussabgabe ausgefülltes Erhebungsblatt das Formalerfordernis des Vorliegens einer Veränderungsanzeige im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (§ 13 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 iVm § 15 Abs. 2 leg. cit.) nicht ersetzen.Unbeschadet des Umstandes, dass sich aus dem erzielten Beweisergebnis keine Hinweise für Veränderungen der Berechnungsgrundlagen ergaben (bebaute Fläche bzw. Zahl der mit Wasser zu versorgenden Geschoße) war jedenfalls festzustellen, dass eine Veränderungsanzeige im Sinne der gesetzlichen Vorgaben, wie oben ausgeführt, nicht vorlag, kann doch eine Fertigstellungsanzeige samt Bauführerbescheinigung oder ein betreffend die Wasseranschlussabgabe ausgefülltes Erhebungsblatt das Formalerfordernis des Vorliegens einer Veränderungsanzeige im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 13, Absatz eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, leg. cit.) nicht ersetzen.

Eine Beurteilung sowohl der allfälligen Vorschreibbarkeit der Wasseranschlussabgabe unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Verjährungsfristen bzw. des rechtskräftigen Aufhebungsbescheides als auch der Frage, ob die Voraussetzungen für einen allfälligen Auftrag zur Einreichung einer Veränderungsanzeige nach § 13 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 vorliegen, obliegt-weil nicht verfahrensgegenständlich und entscheidungsrelevant- nicht dem erkennenden Landesverwaltungsgericht, sondern der zuständigen Abgabenbehörde erster Rechtsstufe.Eine Beurteilung sowohl der allfälligen Vorschreibbarkeit der Wasseranschlussabgabe unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Verjährungsfristen bzw. des rechtskräftigen Aufhebungsbescheides als auch der Frage, ob die Voraussetzungen für einen allfälligen Auftrag zur Einreichung einer Veränderungsanzeige nach Paragraph 13, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 vorliegen, obliegt-weil nicht verfahrensgegenständlich und entscheidungsrelevant- nicht dem erkennenden Landesverwaltungsgericht, sondern der zuständigen Abgabenbehörde erster Rechtsstufe.

Da der Abgabenanspruch zur Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe mangels Vorliegens einer den Formalerfordernissen entsprechenden Veränderungsanzeige bis dato nicht entstanden ist

war spruchgemäß in Abänderung der Berufungsentscheidung der diesbezügliche Abgabenbescheid der Abgabenbehörde erster Rechtsstufe aufzuheben.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines

Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Insbesondere liegt der Entscheidung gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Insbesondere liegt der Entscheidung gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde.

Schlagworte

Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Ergänzungsabgabe; Veränderungsanzeige;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.63.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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