Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.10.2019Norm
VwGVG 2014 §9 Abs1Rechtssatz
Tauglicher Gegenstand einer Beschwerde kann in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ausschließlich eine Berufungsentscheidung der zweiten Instanz, im konkreten Fall des Gemeindevorstandes, sein. Bei dem nunmehr angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Bescheid und daher nicht um einen tauglichen Anfechtungsgegenstand.
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Instanzenzug;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1147.001.2019Zuletzt aktualisiert am
04.11.2019