Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.10.2019Norm
BauO NÖ 1996 §6 Abs1Rechtssatz
Eine allfällige Parteistellung des Miteigentümers (Wohnungseigentümers) darf nicht dahingehend interpretiert werden, als damit auch die Gelegenheit zur Austragung privatrechtlicher Streitigkeiten vor der Baubehörde eingeräumt wird. Denn eine unzulässige Inanspruchnahme gemeinsam genutzter Anlagenteile durch Wohnungseigentümer kann von den übrigen Wohnungseigentümern nach den wohnungseigentumsrechtlichen Bestimmungen unmittelbar zivilrechtlich bekämpft werden (VwGH 2007/06/0133).
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Wohnungseigentum; Parteistellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.435.001.2019Zuletzt aktualisiert am
27.11.2019