RS Lvwg 2019/10/15 LVwG-AV-435/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.10.2019

Norm

BauO NÖ 1996 §6 Abs1
BauO NÖ 1996 §18 Abs1 Z1
ABGB §431
WEG 2002 §5 Abs3
  1. ABGB § 431 heute
  2. ABGB § 431 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Eine allfällige Parteistellung des Miteigentümers (Wohnungseigentümers) darf nicht dahingehend interpretiert werden, als damit auch die Gelegenheit zur Austragung privatrechtlicher Streitigkeiten vor der Baubehörde eingeräumt wird. Denn eine unzulässige Inanspruchnahme gemeinsam genutzter Anlagenteile durch Wohnungseigentümer kann von den übrigen Wohnungseigentümern nach den wohnungseigentumsrechtlichen Bestimmungen unmittelbar zivilrechtlich bekämpft werden (VwGH 2007/06/0133).

Schlagworte

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Wohnungseigentum; Parteistellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.435.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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