RS Lvwg 2019/10/15 LVwG-AV-435/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2019
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

15.10.2019

Norm

BauO NÖ 1996 §6 Abs1
BauO NÖ 1996 §18 Abs1 Z1
ABGB §431
WEG 2002 §5 Abs3
  1. ABGB § 431 heute
  2. ABGB § 431 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Eine Baubewilligung greift nicht in das Eigentumsrecht des Grundeigentümers ein, weshalb auch eine Zustimmungsverpflichtung des Grundeigentümers unter dem Gesichtspunkt des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums nicht geboten ist (VfGH B3509/96).

Schlagworte

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Wohnungseigentum; Parteistellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.435.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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