Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
15.10.2019Norm
BauO NÖ 1996 §6 Abs1Rechtssatz
Eine Baubewilligung greift nicht in das Eigentumsrecht des Grundeigentümers ein, weshalb auch eine Zustimmungsverpflichtung des Grundeigentümers unter dem Gesichtspunkt des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums nicht geboten ist (VfGH B3509/96).
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Wohnungseigentum; Parteistellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.435.001.2019Zuletzt aktualisiert am
27.11.2019