Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
15.10.2019Norm
BauO NÖ 1996 §6 Abs1Rechtssatz
Es bestehen zwar Ausnahmen vom Grundsatz des Eigentumserwerbs an Liegenschaften durch Eintragung im Grundbuch (Intabulationsprinzip), soweit es die konstitutive Begründung von Wohnungseigentum betrifft, wird dieses gemäß § 5 Abs 3 Wohnungseigentumsgesetz – WEG jedoch ausschließlich durch die Einverleibung in das Grundbuch erworben.Es bestehen zwar Ausnahmen vom Grundsatz des Eigentumserwerbs an Liegenschaften durch Eintragung im Grundbuch (Intabulationsprinzip), soweit es die konstitutive Begründung von Wohnungseigentum betrifft, wird dieses gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Wohnungseigentumsgesetz – WEG jedoch ausschließlich durch die Einverleibung in das Grundbuch erworben.
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Wohnungseigentum; Parteistellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.435.001.2019Zuletzt aktualisiert am
27.11.2019