RS Lvwg 2019/10/15 LVwG-AV-435/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2019
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

15.10.2019

Norm

BauO NÖ 1996 §6 Abs1
BauO NÖ 1996 §18 Abs1 Z1
ABGB §431
WEG 2002 §5 Abs3
  1. ABGB § 431 heute
  2. ABGB § 431 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Es bestehen zwar Ausnahmen vom Grundsatz des Eigentumserwerbs an Liegenschaften durch Eintragung im Grundbuch (Intabulationsprinzip), soweit es die konstitutive Begründung von Wohnungseigentum betrifft, wird dieses gemäß § 5 Abs 3 Wohnungseigentumsgesetz – WEG jedoch ausschließlich durch die Einverleibung in das Grundbuch erworben.Es bestehen zwar Ausnahmen vom Grundsatz des Eigentumserwerbs an Liegenschaften durch Eintragung im Grundbuch (Intabulationsprinzip), soweit es die konstitutive Begründung von Wohnungseigentum betrifft, wird dieses gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Wohnungseigentumsgesetz – WEG jedoch ausschließlich durch die Einverleibung in das Grundbuch erworben.

Schlagworte

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Wohnungseigentum; Parteistellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.435.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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