RS Lvwg 2019/10/15 LVwG-AV-1002/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.10.2019

Norm

BAO §4 Abs1
KanalG NÖ 1977 §9
KanalG NÖ 1977 §3 Abs2
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Der Gesetzgeber knüpft das Entstehen der Abgabenschuld insbesondere an eine Fertigstellungsanzeige [im Sinne der NÖ BauO] und geht von der (vollständigen) Fertigstellunganzeige aus (vgl VwGH 2002/17/0034). Die Fertigstellungsanzeige hat somit inhaltlich die in § 30 Abs 2 NÖ BauO 2014 aufgezählten Urkunden zu enthalten, wozu auch die Bauführerbescheinigung zählt. Andernfalls ist von einem Entstehen der Abgabenschuld nicht auszugehen.Der Gesetzgeber knüpft das Entstehen der Abgabenschuld insbesondere an eine Fertigstellungsanzeige [im Sinne der NÖ BauO] und geht von der (vollständigen) Fertigstellunganzeige aus vergleiche VwGH 2002/17/0034). Die Fertigstellungsanzeige hat somit inhaltlich die in Paragraph 30, Absatz 2, NÖ BauO 2014 aufgezählten Urkunden zu enthalten, wozu auch die Bauführerbescheinigung zählt. Andernfalls ist von einem Entstehen der Abgabenschuld nicht auszugehen.

Schlagworte

Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Abgabenanspruch; Fertigstellungsanzeige; Berechnungsfläche;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1002.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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