Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.10.2019Norm
BAO §4 Abs1Rechtssatz
Der Gesetzgeber knüpft das Entstehen der Abgabenschuld insbesondere an eine Fertigstellungsanzeige [im Sinne der NÖ BauO] und geht von der (vollständigen) Fertigstellunganzeige aus (vgl VwGH 2002/17/0034). Die Fertigstellungsanzeige hat somit inhaltlich die in § 30 Abs 2 NÖ BauO 2014 aufgezählten Urkunden zu enthalten, wozu auch die Bauführerbescheinigung zählt. Andernfalls ist von einem Entstehen der Abgabenschuld nicht auszugehen.Der Gesetzgeber knüpft das Entstehen der Abgabenschuld insbesondere an eine Fertigstellungsanzeige [im Sinne der NÖ BauO] und geht von der (vollständigen) Fertigstellunganzeige aus vergleiche VwGH 2002/17/0034). Die Fertigstellungsanzeige hat somit inhaltlich die in Paragraph 30, Absatz 2, NÖ BauO 2014 aufgezählten Urkunden zu enthalten, wozu auch die Bauführerbescheinigung zählt. Andernfalls ist von einem Entstehen der Abgabenschuld nicht auszugehen.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Abgabenanspruch; Fertigstellungsanzeige; Berechnungsfläche;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1002.001.2018Zuletzt aktualisiert am
02.12.2019