RS Vwgh 2004/12/22 2001/15/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2004
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

ABGB §1002;
UStG 1994 §11 Abs14;

Rechtssatz

Geht es - wie im Beschwerdefall - um die Rechnung einer Gesellschaft (hier einer KEG), so kommen für die Rechnungsausstellung in erster Linie deren Geschäftsführer in Betracht, daneben Personen, die von den Geschäftsführern als den für die Geschäftsführung (Vertretung) der Gesellschaft berufenen Organen zur Rechnungsausstellung für die Gesellschaft bevollmächtigt sind. Diese anderen Personen müssen jedenfalls im Einverständnis mit den für die Geschäftsführung der Gesellschaft zuständigen Organen handeln, soll eine ausgestellte Rechnung der Gesellschaft zuzurechnen sein (Hinweis E 1. Dezember 1983, 83/15/0033, VwSlg 5835 F/1983).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001150172.X02

Im RIS seit

08.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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