Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.10.2019Norm
BAO §284Rechtssatz
Die in § 284 Abs 1 BAO festgelegte Verpflichtung, über Anbringen von Parteien möglichst rasch, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden, trifft die Behörde, nicht die Gebietskörperschaft (vgl VwSlg 10.805 A/1982, 94/05/0300 und 96/06/0166; alle zu § 73 Abs 1 AVG).Die in Paragraph 284, Absatz eins, BAO festgelegte Verpflichtung, über Anbringen von Parteien möglichst rasch, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden, trifft die Behörde, nicht die Gebietskörperschaft vergleiche VwSlg 10.805 A/1982, 94/05/0300 und 96/06/0166; alle zu Paragraph 73, Absatz eins, AVG).
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Verfahrensrecht; Säumnisbeschwerde; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1122.001.2019Zuletzt aktualisiert am
02.12.2019