Entscheidungsdatum
18.10.2019Norm
BAO §284Text
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
fasst durch seinen Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Säumnisbeschwerde
der A GmbH, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, vom 3. Oktober 2019,
wegen behaupteter Säumnis des Bürgermeisters der Stadtgemeinde ***, betreffend Herabsetzung von Kanalbenützungsgebühren, denDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich , fasst durch seinen Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Säumnisbeschwerde , der A GmbH, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, vom 3. Oktober 2019,, wegen behaupteter Säumnis des Bürgermeisters der Stadtgemeinde ***, betreffend Herabsetzung von Kanalbenützungsgebühren, den
BESCHLUSS:
Rechtsgrundlagen:
§ 284 iVm 260 Abs.1 lit. a Bundesabgabenordnung – BAO Paragraph 284, in Verbindung mit 260 Absatz eins, Litera a, Bundesabgabenordnung – BAO
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Begründung:
1. Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 27. September 2018 brachte die A GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) durch ihre ausgewiesene steuerliche Vertretung einen Schriftsatz bei der Stadtgemeinde *** ein. Das Schreiben enthielt eine Veränderungsanzeige gemäß § 13 NÖ Kanalgesetz 1977.Mit Schreiben vom 27. September 2018 brachte die A GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) durch ihre ausgewiesene steuerliche Vertretung einen Schriftsatz bei der Stadtgemeinde *** ein. Das Schreiben enthielt eine Veränderungsanzeige gemäß Paragraph 13, NÖ Kanalgesetz 1977.
Auf der Liegenschaft *** sei die Mitarbeiterzahl aktualisiert worden von vorher 60 auf nunmehr 65. Auf den großen Flächen seien nur sehr wenige Mitarbeiter beschäftigt, wodurch in Relation zur Fläche nur geringe Abwassermengen produziert würden. Es liege ein Härtefall gemäß § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 vor und es werde der Antrag gestellt, die vorgeschriebene Kanalbenützungsgebühr ab 1. Oktober 2018 um 80 % zu reduzieren.Auf der Liegenschaft *** sei die Mitarbeiterzahl aktualisiert worden von vorher 60 auf nunmehr 65. Auf den großen Flächen seien nur sehr wenige Mitarbeiter beschäftigt, wodurch in Relation zur Fläche nur geringe Abwassermengen produziert würden. Es liege ein Härtefall gemäß Paragraph 5 b, NÖ Kanalgesetz 1977 vor und es werde der Antrag gestellt, die vorgeschriebene Kanalbenützungsgebühr ab 1. Oktober 2018 um 80 % zu reduzieren.
Dieses Schreiben vom 27. September 2018 war adressiert an die
„Stadtgemeinde ***, ***, ***“.Dieses Schreiben vom 27. September 2018 war adressiert an die , „Stadtgemeinde ***, ***, ***“.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2019, verbessert mit Schreiben vom 9. Oktober 2019, erhob die A GmbH durch ihre Rechtsvertretung beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die nunmehrige Säumnisbeschwerde gegen die belangte Behörde, Bürgermeister der Stadtgemeinde ***, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht. Die Einschreiterin habe am 27. September 2018 für die Liegenschaft *** an die belangte Behörde eine Veränderungsanzeige gerichtet und einen Antrag auf Herabsetzung der Kanalbenützungsgebühren gestellt.
Bis heute habe die angerufene Behörde keine Entscheidung gefasst und sei daher mehr als 12 Monate säumig, wobei diese Säumnis auch verschuldet sei. Es wurde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der säumigen Behörde auftragen, binnen 3 Monaten über den Antrag auf Herabsetzung der Kanalbenützungsgebühren für die Liegenschaft *** zu entscheiden.
Seitens der belangten Abgabenbehörde (Bürgermeister der Stadtgemeinde ***) wurde in der Folge dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der verfahrenseinleitende Schriftsatz bzw. Antrag vom 27. September 2018 vorgelegt. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus diesem Schriftsatz sowie der Beschwerde.
2. Rechtsgrundlagen:
2.1. Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG):
Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
…
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
2.2. Bundesabgabenordnung (BAO):
§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins, ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.
§ 85a. Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.Paragraph 85 a, Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (Paragraph 85,) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sieParagraph 260, (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 262,) oder mit Beschluss (Paragraph 278,) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. (…)
§ 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.Paragraph 284, (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (Paragraph 97,) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
(…)
(7) Sinngemäß sind anzuwenden:
(…)
b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit), b) Paragraph 260, Absatz eins, Litera a, (Unzulässigkeit),
(…)
3. Würdigung:
3.1. Zu Spruchpunkt 1:
Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer verfahrensgegenständlichen Beschwerde die Säumnis des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** zur Entscheidung über ihren Antrag auf Herabsetzung der Kanalbenützungsgebühren vom 27. September 2018 geltend gemacht.
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist die Verletzung einer Entscheidungspflicht durch die Behörde, deren Untätigkeit beanstandet wird.
Voraussetzung für die Zulässigkeit der gegenständlichen Säumnisbeschwerde wäre dementsprechend eine Entscheidungspflicht des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** aufgrund des Antrages vom 27. September 2018.
Als „Anbringen von Parteien“, welche nach § 284 Abs. 1 BAO die Entscheidungspflicht zur Folge haben, kommen alle Begehren in Betracht, über die durch Bescheid abzusprechen ist, d.h. die ihrem Inhalt nach abstrakt dazu geeignet sind, durch die angerufene Behörde mittels Bescheides erledigt zu werden. Als „Anbringen von Parteien“, welche nach Paragraph 284, Absatz eins, BAO die Entscheidungspflicht zur Folge haben, kommen alle Begehren in Betracht, über die durch Bescheid abzusprechen ist, d.h. die ihrem Inhalt nach abstrakt dazu geeignet sind, durch die angerufene Behörde mittels Bescheides erledigt zu werden.
Formellrechtlich ist die Berechtigung zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht somit an die Voraussetzung geknüpft, dass die Partei an die Behörde einen – noch nicht erledigten (VwGH Ro 2016/03/0027) – Antrag gestellt hatte (VwGH 93/07/0123; 2007/05/0017).
Schon aufgrund seiner Form war das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27. September 2018 nicht geeignet, einen Entscheidungsanspruch der Einschreiterin zu begründen, wurde doch in dem Schreiben keine Behörde angerufen.
Das Schreiben war adressiert an die „Stadtgemeinde ***“. Eine bestimmte Behörde (z.B. Bürgermeister) wurde in diesem Schreiben nicht genannt bzw. zum Tätigwerden aufgefordert.
Die in § 284 Abs. 1 BAO festgelegte Verpflichtung, über Anbringen von Parteien möglichst rasch, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden, trifft die Behörde, nicht die Gebietskörperschaft (vgl. VwSlg 10.805 A/1982; VwGH 94/05/0300; 96/06/0166; alle zu § 73 Abs. 1 AVG).Die in Paragraph 284, Absatz eins, BAO festgelegte Verpflichtung, über Anbringen von Parteien möglichst rasch, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden, trifft die Behörde, nicht die Gebietskörperschaft vergleiche VwSlg 10.805 A/1982; VwGH 94/05/0300; 96/06/0166; alle zu Paragraph 73, Absatz eins, AVG).
Die Entscheidungspflicht kann nur von einem behördlichen Organ, nicht auch von einer Gebietskörperschaft (hier: einer Gemeinde) verletzt werden.
Die ausdrücklich an die Gebietskörperschaft, die Stadtgemeinde ***, gerichtete Eingabe vom 27. September 2018, war somit nicht geeignet, eine Entscheidungspflicht einer in der Eingabe nicht bezeichneten Behörde (hier: Bürgermeister) zu begründen.
Mangels eines an den Bürgermeister der Stadtgemeinde *** gerichteten Antrages traf diesen auch keine Entscheidungspflicht, weshalb der Einschreiterin und nunmehrigen Beschwerdeführerin auch kein Entscheidungsanspruch zukommt.
Eine Entscheidungspflicht des Bürgermeisters, welche im Wege einer Säumnisbeschwerde (nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist) geltend gemacht werden könnte, wurde durch die Eingabe vom 27. September 2018 nicht begründet.
Fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen. Wenn überhaupt keine Entscheidungspflicht besteht, ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (VwGH 2000/13/0178).
Im gegenständlichen Fall bestand keine Entscheidungspflicht des Bürgermeisters gegenüber der Beschwerdeführerin, weshalb sich die Säumnisbeschwerde als unzulässig erweist. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da in der Säumnisbeschwerde keine mündliche Verhandlung beantragt wurde und die Säumnisbeschwerde auch mangels Vorliegen einer Prozessvoraussetzung zurückzuweisen ist. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 274, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da in der Säumnisbeschwerde keine mündliche Verhandlung beantragt wurde und die Säumnisbeschwerde auch mangels Vorliegen einer Prozessvoraussetzung zurückzuweisen ist.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG) ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 9, B-VG) ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Verfahrensrecht; Säumnisbeschwerde; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1122.001.2019Zuletzt aktualisiert am
02.12.2019