Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.10.2019Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Im Regelungsbereich der GewO sind nicht etwa Verkehrsvorgänge als solche zu regeln, sondern ist bei der Frage der Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der »wesentlichen Beeinträchtigung« der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf die konkreten Gegebenheiten der Betriebsanlage sowie auf die damit im örtlichen Zusammenhang vorgefundenen, den Verkehrsablauf bestimmenden Umstände (wie etwa Verkehrsaufkommen, Häufigkeit des Zufahrens von LKWs, Dauer des Abbiegevorganges in die Betriebsanlage) Bedacht zu nehmen (vgl VwGH 89/04/0277).Im Regelungsbereich der GewO sind nicht etwa Verkehrsvorgänge als solche zu regeln, sondern ist bei der Frage der Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der »wesentlichen Beeinträchtigung« der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf die konkreten Gegebenheiten der Betriebsanlage sowie auf die damit im örtlichen Zusammenhang vorgefundenen, den Verkehrsablauf bestimmenden Umstände (wie etwa Verkehrsaufkommen, Häufigkeit des Zufahrens von LKWs, Dauer des Abbiegevorganges in die Betriebsanlage) Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 89/04/0277).
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Genehmigung; Beeinträchtigung; öffentliche Interessen; Verkehr;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1147.001.2018Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019