TE Lvwg Erkenntnis 2019/10/21 LVwG-AV-1147/001-2018

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Veröffentlicht am 21.10.2019
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Entscheidungsdatum

21.10.2019

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §77 Abs1
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 77 heute
  2. GewO 1994 § 77 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GewO 1994 § 77 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  4. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  5. GewO 1994 § 77 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 77 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 77 gültig von 02.02.2000 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2000
  8. GewO 1994 § 77 gültig von 01.04.1998 bis 01.02.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  9. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  10. GewO 1994 § 77 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dusatko als Einzelrichterin über die Beschwerde der B GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 04.10.2018, ***, mit dem diese den Antrag der B GmbH (Beschwerdeführerin), auf gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung von 5 SB-Freiwasch- und 4 Serviceplätzen im Standort ***, ***, KG ***, Grst. Nr. ***, Stadtgemeinde ***, als unbegründet abgewiesen hat, zu Recht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)Paragraph 28, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1.
Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Schreiben vom 23.05.2018 hat die Beschwerdeführerin die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung von 5 SB-Freiwasch- und 4 Serviceplätzen im Standort ***, ***, KG ***, Grst. Nr. ***, Stadtgemeinde *** beantragt.

Der verkehrstechnische Amtssachverständige A hat zunächst in seiner Stellungnahme vom 06.07.2018 folgende Ergänzungen für erforderlich erachtet:

1.
Zu klären ist, inwieweit bei der Planung der dort bestehende Linksabbiegestreifen zum Betrieb auf dem Gst. Nr. *** berücksichtigt worden ist. Aus derzeitiger verkehrstechnischer Sicht ist nur ein Rechtsabbiegen in den Betrieb und (wahrscheinlich auch) ein Rechtseinbiegen bei der Ausfahrt aus dem Betrieb möglich. Da eine Berechnung zur Notwendigkeit eines Linksabbiegestreifens vorliegt, wird davon ausgegangen, dass auch die Möglichkeit eines Linksabbiegens von der *** in den Betrieb möglich sein soll.

2.
Abzuklären ist, auf welcher Basis die Eingangsdaten für die Berechnung der Notwendigkeit des Linksabbiegestreifens ermittelt wurden und ob dabei erwartbare Steigerungen der Verkehrsfrequenzen berücksichtigt worden sind.

3.
Hingewiesen wird auch darauf, dass eventuell die Gemeindestraße *** zukünftig als Umfahrungsstraße von der ***, Ast *** nach *** umgebaut werden soll. Es wird daher dringend empfohlen, dass mit dem Straßenerhalter, der SG ***, das Einvernehmen hergestellt wird (im Hinblick auf die Sondernutzung gem. § 18 NÖ Straßengesetz 1999). Hingewiesen wird auch darauf, dass eventuell die Gemeindestraße *** zukünftig als Umfahrungsstraße von der ***, Ast *** nach *** umgebaut werden soll. Es wird daher dringend empfohlen, dass mit dem Straßenerhalter, der SG ***, das Einvernehmen hergestellt wird (im Hinblick auf die Sondernutzung gem. Paragraph 18, NÖ Straßengesetz 1999).

Das Projekt ist aus verkehrstechnischer Sicht derzeit nicht verhandlungsreif, da die obigen Fragen noch vor der Verhandlung abzuklären wären!“

Mit Schreiben vom 09.08.2018 hat der Verkehrsplaner der Beschwerdeführerin folgende Stellungnahme abgegeben:

„Sachverhalt:

Das Büro C GmbH plant im Auftrag der B GmbH die Errichtung einer Selbstbedienungs-Waschanlage auf dem Grundstück Nr *** in ***.

Das Büro D GmbH ist mit der Prüfung der Verkehrserschließung beauftragt. Bisher wurden dafür die Bestandsverkehrsstärken mittels Seitenradarverkehrszählung erhoben und eine Leistungsfähigkeitsuntersuchung für die geplante Anbindung durchgeführt.

Am 08.06.2018 wurde um die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die geplante SB-Waschanlage angesucht. Seitens der BH Amstetten wurde mit Schreiben vom 11.07.2018 um Ergänzung zur Beurteilung gebeten, was den Inhalt der nachfolgenden Stellungnahme darstellt.

Stellungnahme:

Gemäß dem Schreiben der BH Amstetten vom 11.07.2018 (Kennzeichen ***) sind noch folgende Punkte für die Beurteilung zu ergänzen:

?
„Zu klären ist, inwieweit bei der Planung der dort bestehende Linksabbiegestreifen zum Betrieb auf dem Gst. Nr. *** berücksichtigt worden ist. Aus derzeitiger verkehrstechnischer Sicht ist nur ein Rechtsabbiegen in den Betrieb und (wahrscheinlich auch) ein Rechtseinbiegen bei der Ausfahrt aus dem Betrieb möglich. Da eine Berechnung zur Notwendigkeit eines Linksabbiegestreifens vorliegt, wird davon ausgegangen, dass auch die Möglichkeit eines Linksabbiegens von der *** in den Betrieb möglich sein soll.“

Grundsätzlich wäre es im Sinne des Bewilligungswerbers wünschenswert, alle möglichen Fahrrelationen zu genehmigen. Aufgrund des bestehenden Straßennetzes und der untergeordneten Verkehrsbedeutung der *** wird davon ausgegangen, dass ca. 90 % der Zufahrten als Linksabbieger, von der *** kommend, zum Betrieb zufahren und dann als Rechtsausbieger über die *** wieder zur *** zurückfahren werden. Der bestehende Linksabbiegestreifen zum Grundstück Nr. *** (Firma F), welcher nur einen verkürzten Linksabbiegestreifen mit einer Aufstelllänge von ca. 10 m darstellt, wurde dahingehend berücksichtigt, als dass eine Öffnung der Sperrlinie für den Bereich der Zufahrt zur geplanten SB-Waschanlage angedacht wurde. Aufgrund des niedrigen Verkehrsaufkommens in der *** werden ausreichend Zeitlücken für ein solches Abbiegemanöver erwartet.

?
„Abzuklären ist, auf welcher Basis die Eingangsdaten für die Berechnung der Notwendigkeit des Linksabbiegestreifens ermittelt wurden und ob dabei erwartbare Steigerungen der Verkehrsfrequenzen berücksichtigt worden sind.“

Die Basis der Leistungsfähigkeitsberechnung stellt eine, von unserem Büro durchgeführte, Verkehrszählung der *** mittels Seitenradargeräten im Zeitraum von 03.04.2018, 15:00 Uhr, bis 04.04.2018, 15:00 Uhr, dar und hat eine Verkehrsstärke von 2.645 Kfz/24h in Fahrtrichtung Südosten und 2.429 Kfz/24h in Fahrtrichtung Nordwesten ergeben (Querschnittsbelastung 5.074 Kfz/24h). Die Morgenspitze konnte dabei im Zeitraum 07:00 bis 08:00 Uhr und die Abendspitze im Zeitraum 17:00 bis 18:00 Uhr festgestellt werden.“

(Anmerkung des NÖ LVwG: Es erfolgte eine zahlenmäßige Darstellung der Seitenradarzählung *** – Tagesgang FR Südost und eine zahlenmäßige Darstellung der Seitenradarzählung *** – Tagesgang FR Nordwest.)

„ Die Projektverkehrsstärken wurden gemäß den Angaben des Bewilligungswerbers mit 160 Kfz/24h jeweils für die Zu- und Ausfahrt angegeben. Die weiteren Annahmen zur tageszeitlichen Verkehrsverteilung wurden mit 5 % in der Morgenspitze und 40 % in der Abendspitze getroffen. Die Aufteilung auf das bestehende Straßennetz der *** wurde mit 90 % von/nach Südosten und 10 % von/nach Nordwesten angenommen.“

(Anmerkung des NÖ LVwG: Es erfolgte eine Darstellung der Verkehrsstärken und eine zahlenmäßige Darstellung der Kreuzung ***/Zufahrt SB-Waschanlage.)

„Die Leistungsfähigkeitsberechnung wurde mittels der Software FSV-Knoten gemäß

RVS 03.05.12 sowohl für die Morgen- als auch für die Abendspitze durchgeführt.“

(Anmerkung des NÖ LVwG: Es erfolgte eine Darstellung der Leistungsfähigkeitsnachweise.)

„Es ist in beiden Spitzenstunden mit keinen Problemen hinsichtlich der Leistungsfähigkeit, Rückstau oder Wartezeit zu rechnen und die Berechnungen haben ergeben, dass kein Erfordernis zur Errichtung eines Linksabbiegestreifens besteht.

Für das gegenständliche Einreichverfahren wurde keine Verkehrsprognose erstellt und wird für dieses Verfahren auch nicht als erforderlich angesehen.

?
„Hingewiesen wird auch darauf, dass eventuell die Gemeindestraße *** zukünftig als Umfahrungsstraße von der ***, Ast *** nach *** umgebaut werden soll. Es wird daher dringend empfohlen, dass mit dem Straßenerhalter, der SG ***, das Einvernehmen hergestellt wird (im Hinblick auf die Sondernutzung gem. §18 NÖ Straßengesetz 1999).“

Die Möglichkeit dieser Umfahrungsstraße war zum Zeitpunkt der Einreichung bekannt, da dies so im Flächenwidmungsplan angedeutet ist, allerdings konnten weder ein Realisierungshorizont, noch verkehrliche Auswirkungen durch Verkehrsverlagerungen seitens der Stadtgemeinde *** abgeschätzt werden. Vom zuständigen Leiter des Bauamts (Hr. E) wurde am 09.08.2018 per Mail folgendes mitgeteilt:

„Unser Verkehrssachverständige ist diesbezüglich mit der Verkehrsabteilung der BH Amstetten in Verbindung und es wird dieses Thema im Zuge des Gewerbeverfahrens durch den Amtssachverständigen für Verkehrsangelegenheiten abgehandelt.“

Aufgrund dieser Auskünfte wird die mögliche Umfahrungsstraße nicht in das gegenständliche Projekt eingearbeitet.

Aufgrund dieser Ergänzungen und Erklärungen zur verkehrlichen Erschließung wird daher um Anberaumung eines Verhandlungstermins für die gewerbebehördliche Genehmigung des geplanten Vorhabens angesucht.“

Mit Schreiben vom 28.08.2018 hat der Verkehrsplaner der Stadtgemeinde ***, G, H (H-GmbH) folgende Stellungnahme abgegeben:

„Verkehrstechnische Stellungnahme

Bauvorhaben SB Waschanlage Fa. B, ***

Seitens des Bauamtes der Stadt *** wurden Einreichpläne des Bauvorhabens SB Waschanlage Fa. B, ***, mit dem Ersuchen um verkehrstechnische Stellungnahme übermittelt.

Sachverhalt:

Den Einreichplänen ist zu entnehmen, dass die gegenständliche Anlage nordwestlich

angrenzend an die bestehende ***-Tankstelle errichtet werden soll. Es sind eine eigene Zufahrt und eine eigene Ausfahrt vorgesehen, die Anlage soll augenscheinlich in einem Einbahnbetrieb befahren werden. Die Ausfahrt soll unmittelbar bzw. durch einen ca. 2 m breiten Sickerstreifen von der Tankstellenzufahrt getrennt ausgeführt werden und die Zufahrt soll im Nordwesten der Anlage angeordnet werden.

Zum Nachweis der verkehrstechnischen Eignung liegt den Einreichunterlagen eine

„Verkehrserhebung“ der D-GmbH bei. In dieser wird eine Leistungsfähigkeitsberechnung gemäß RVS 03.05.12 geführt, aus welcher sich ergibt, dass auf Basis der angesetzten Verkehrsstärken kein Linksabbiegestreifen notwendig ist. Im Projekt werden keine Angaben über die Herkunft der angesetzten Verkehrsstärken gemacht. Der Anteil des LKW-Verkehrs wurde augenscheinlich auf Grund von üblichen Prozent-Werten abgeschätzt.

Verkehrstechnische Stellungnahme:

Die letzte uns bekannte Verkehrserhebung in der *** stammt aus dem Jahr 2003 (Verkehrsuntersuchung ***, I), aktuelle Verkehrszählungen sind uns für die *** nicht bekannt. In der Verkehrsuntersuchung aus 2003 sind auch Abschätzungen für das Jahr 2015 enthalten.Die letzte uns bekannte Verkehrserhebung in der *** stammt aus dem Jahr 2003 (Verkehrsuntersuchung ***, römisch eins), aktuelle Verkehrszählungen sind uns für die *** nicht bekannt. In der Verkehrsuntersuchung aus 2003 sind auch Abschätzungen für das Jahr 2015 enthalten.

Auf Grund der aktuellen Verkehrsentwicklung insbesondere des LKW-Verkehrs und den bekannten Verkehrsproblemen vor allem während der Morgenspitze erscheint die Durchführung einer aktuellen Verkehrszählung als unumgänglich, um eine realistische Basis für eine verkehrstechnisohe Beurteilung zu bekommen. Auf Basis dieser aktuellen Erhebung sollte auch eine Abschätzung für die Zukunft unter Annahme der Realisierung der Umfahrung *** erfolgen und sollten auch diese Werte für die Beurteilung des Vorhabens herangezogen werden. Des Weiteren muss eine Verkehrserhebung auch die *** umfassen, da die Verkehrsprobleme vor allem auch durch einen Rückstau in die *** entstehen.

Erst auf Basis dieser aktuellen Verkehrsstärken kann die tatsächliche Notwendigkeit eines Linksabbiegestreifens beurteilt werden.

Auf Grund der aktuell bekannten Verkehrsprobleme ist ohne Nachweis des Gegenteils (rechnerischer Nachweis auf Basis aktueller Verkehrszahlen) davon auszugehen, dass die Errichtung eines Linksabbiegestreifens notwendig ist. Unabhängig von einer Berechnung mit dem Programm FSV-Knoten ist zu berücksichtigen, dass durch den Rückstau von der *** in den Spitzenstunden ein Linksabbiegen in die SB-Waschanlage verhindert wird und sich somit auch aus dieser Tatsache die Notwendigkeit eines Linksabbiegers ergeben kann.

Zusätzlich ist anzumerken, dass ein allfälliger Linksabbieger nur als sehr kurze Verlängerung des Linksabbiegers zur ***-Tankstelle realisiert werden kann, was wiederrum Konfliktsituationen schafft (einfädeln vor bereits am Linksabbieger befindlichen Fahrzeugen, Auffahrunfälle durch unklares Abbiegeverhalten). Auch würde dieser Linksabbieger mit jenem kollidieren, der bereits im Bestand für die Firma F vorhanden ist. Die getrennte Ein- und Ausfahrt der Waschanlage würde ein Überfahren des Linksabbiegers durch nach links ausfahrende Fahrzeuge notwendig machen, was im Rückstaufall durch dann schlechte Sichtbeziehungen ebenfalls zu erhöhtem Konfliktpotenzial führen würde. Bedingt durch die schwierige Verkehrssituation sollte das Projekt jedenfalls so

abgeändert werden, dass nur eine gemeinsame Ein- und Ausfahrt realisiert wird. Unter Zugrundelegung der bestehenden Einfahrten, der erforderlichen Mindestlänge von Abbiegestreifen und der Realisierung einer gemeinsamen Ein- und Ausfahrt ergeben sich aus verkehrstechnischer Sicht zwei Zufahrtsmöglichkeiten.

1) Errichtung einer gemeinsamen Ein- und Ausfahrt mit der bestehenden Zufahrt zur

***-Tankstelle. Sinnvollerweise könnte die gemeinsame Zufahrt im Bereich der

jetzigen Grundgrenze angeordnet werden, damit könnte der derzeit recht kurze

Linksabbiegestreifen verlängert werden.

2) Nutzung der geplanten gemeinsamen Zufahrt im Bereich der Nordwestgrenze des

Grundstückes ***. An dieser Stelle ist im Aufschließungskonzept der

Stadtgemeinde *** eine zentrale Zufahrt für mehrere Grundstücke

vorgesehen, welche kurzfristig realisiert werden könnte.“

Zur ergänzenden Stellungnahme der H (die diese Stellungnahme im Auftrag für die Stadtgemeinde *** abgegeben hat) vom 28.08.2018 und zum Schreiben des Verkehrsplaners der Beschwerdeführerin, D vom 09.08.2018 hat der verkehrstechnische Amtssachverständige A folgende Stellungnahme abgegeben:

„Am 13.08.2018 wurden seitens des Büro J die Stellungnahme des Verkehrsplaners D vom 09.08.2018 übermittelt.

Weiters wurde die Stellungnahme der SG *** mit Schreiben der Firma H vom 28.08.2018 berücksichtigt. Ausgegangen wird davon, dass die Ein- und Ausfahrt in allen Fahrtrichtungen möglich sein soll (siehe Schreiben der Firma D).

1)
Die *** ist eine wichtige Verbindungsstraße von der *** Abfahrt *** zu den Industriebetrieben in der KG *** (Firma K,

L, ...) und weist schon derzeit eine hohe Verkehrsbelastung auf (ca. 5000 Fz/24 h). Weiters zeigt die Erfahrung der SG *** der letzten Jahre, dass die Verkehrsstärken hier rasch zunehmen und es schon derzeit insbesondere bei der Morgenspitze zu umfangreichen Verkehrsproblemen kommt. Diese Beobachtung deckt sich auch mit der eigenen Wahrnehmung. Durch die rege Bautätigkeit im Großraum *** und der umfangreichen laufenden Erweiterung der Industriebetriebe (z.B. Firma L) ist auch zukünftig eine deutliche Verkehrszunahme absehbar, die in Summe mit der geplanten Aus- und Einfahrt der Fa. B zu einer weiteren Verschärfung der derzeit schon problematischen Verkehrssituation beitragen würde.

2)
Offenbar widerspricht die geplante Aus- und Einfahrt der von der SG *** für diese Flächen vorgesehenen Erschließung (siehe Schreiben der SG ***). Die Ein-und Ausfahrt wurde nicht im Einvernehmen mit der SG *** geplant.

3)
Die von der Firma D angedachte Unterbrechung der Sperrlinie des bestehenden Linksabbiegestreifens zu Firma F im Bereich des Aufstellbereiches des Linksabbiegestreifens (3 Fahrstreifen ?z. B. Sichtabschattung) wird aus verkehrstechnischer Sicht nicht empfohlen, da es hier zu unklaren Verkehrssituationen, die eine wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit erwarten lassen, kommen kann.

4)
Ein Rückstau von Fahrzeugen auf die Kreuzung der *** mit der *** ist aus verkehrstechnischer Sicht unbedingt zu vermeiden. Dieser Umstand ist auch bei ungünstigen Verkehrsverhältnissen hintanzuhalten. Auch aus diesem Grund kann die Anlage eines Linksabbiegestreifens notwendig sein.

5)
Aus verkehrstechnischer Sicht ist der geringe Knotenpunktsabstand der Zufahrt zur Tankstelle und zum gegenständlichen Betrieb der Firma B als äußerst problematisch zu sehen, da dieser aus verkehrstechnischer Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit beim Rechtseinbiegen zu unklaren und die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Verhältnissen führt. Vielmehr wird bei solchen Betriebszufahrten ein Knotenpunktabstand von ca. 4 Fahrsekunden (4 mal Blinken) als verkehrssicher erachtet (hier - 50 km/h - also ca. 50-60 m).

Zusammenfassend werden die Bedenken der Stadtgemeinde *** geteilt (siehe Schreiben vom 5. Juli 2018 und 28. August 2018) und die vorgeschlagene gemeinsame Zufahrt als sinnvoll erachtet. Die derzeit geplante Ausgestaltung der Ein- und Ausfahrt wird aus verkehrstechnischer Sicht im Sinne der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs aufgrund der vorhin dargestellten Probleme 1. bis 5. unter Berücksichtigung der Schreiben der SG *** als wesentliche Beeinträchtigung im Sinne der Gewerbeordnung gesehen.

Vorgeschlagen wird vielmehr, dass die Ein- und Ausfahrt im Einvernehmen mit der Stadtgemeinde *** geplant wird, wobei eine Vorbesprechung mit dem Amtssachverständigen für Verkehrstechnik empfohlen wird. Insbesondere wird darauf verwiesen, dass bei der Planung auch die zukünftigen absehbaren Verkehrssteigerungen (hier mind. 3 % pro Jahr für 10 Jahre) mitberücksichtigt werden. Ein Rückstau auf die Kreuzung der *** mit der *** ist unbedingt zu vermeiden und daher nachzuweisen, denn auch dieser Umstand kann einen Linksabbiegestreifen notwendig machen!

Mitteilung an die Behörde:

Aus verkehrstechnischer Sicht ist derzeit keine positive Beurteilung absehbar, da die geplante Ein- und Ausfahrt derzeit nicht dem Stand der Technik entspricht. Die *** wird vom Planer der Firma B als "Straße mit untergeordneter Verkehrsbedeutung" dargestellt. Offenbar wird die tatsächliche Verkehrsbedeutung der *** nicht ausreichend erkannt. Es wird auch vorgeschlagen, dass der Firma B die Stellungnahmen der Firma H (SG ***) übermittelt werden, da offenbar von der Firma B davon ausgegangen wird, dass die derzeitigen Planungen im Einvernehmen mit der SG *** erfolgt sind (telefonische Auskunft der Firma D)."

Mit Schreiben vom 04.09.2018 hat die Bezirkshauptmannschaft Amstetten der Beschwerdeführerin das Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen A sowie die verkehrstechnischen Stellungnahmen der H vom 05.07.2018 und vom 28.08.2018 (diese ist im Wesentlichen inhaltsgleich zu der vom 05.07.2018 mit einigen Ergänzungen) zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt.

Innerhalb der gewährten Stellungnahmefrist hat die Beschwerdeführerin dazu keine Stellungnahme abgegeben. Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft Amstetten den angefochtenen Bescheid erlassen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.10.2018, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Amstetten den Antrag der B GmbH (Beschwerdeführerin), auf gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung von 5 SB-Freiwasch- und 4 Serviceplätzen im Standort ***, ***, KG ***, Grst. Nr. ***, Stadtgemeinde *** abgewiesen.

Begründend hat sie die Stellungnahme des verkehrstechnischen Amtssachverständigen vom 31.08.2018 zitiert und ausgeführt, dass es zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs komme.

2.
Zum Beschwerdevorbringen:

Am 12.10.2018 richtete der Geschäftsführer der Konsenswerberin folgendes e-mail an den Referenten der Stadtgemeinde ***:

„Die besprochene Vorgehensweise wurde leider, siehe Anhang von Ihnen nicht eingehalten.

Vereinbart war:

Laut Gemeinde *** müssen wir die Umfahrung berücksichtigen. Wir probieren seit drei oder vier Wochen, mit dem Verkehrsplaner und der Gemeinde einen Termin zu vereinbaren. Die Gemeinde hat zuletzt zugesagt, einen solchen zu koordinieren.

Weiters ist eine Abweisung unzulässig, es gibt bis dato von Ihrem Verkehrsplaner noch kein Konzept!

Hiermit beeinspruchen wir den von Ihnen versendeten Bescheid.

Es gibt nun für uns zwei Szenarien:

-
Sie behandeln den Bauakt nach Buchstaben des Gesetzes, ohne politische Spielchen und handeln diesen wie besprochen nach dem Baugesetz ab.
-
wir werden einen namhaften Rechtsanwalt mit der Sache betrauen und unsere Rechte durchsetzen. Auch wenn es länger dauern möge, wir haben Zeit und Geld.

In diesem Sinne ein schönes Wochenende uns suchen Sie sich die zwei Szenarien aus. M wird Sie am Montag oder Dienstag kontaktieren um einen gemeinsamen Termin mit Ihrem Verkehrsplaner zu koordinieren.“

Dem e-mail war der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 04.10.2018 angeschlossen.

Mit e-mail vom 22.10.2018 hat die Stadtgemeinde *** der Bezirkshauptmannschaft Amstetten dieses e-mail übermittelt.

Auf Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Amstetten an den Geschäftsführer hat dieser mit e-mail vom 30.10.2018 mitgeteilt, dass sein e-mail vom 12.10.2018 als „Einspruch“ zu werten ist.

3.
Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das NÖ LVwG hat in den Verwaltungsakt *** Einsicht genommen.

4.
Feststellungen:

Durch das beantragte Projekt würde es zu einer verkehrstechnischen Beeinträchtigung in Bezug auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs kommen.

5.
Beweiswürdigung:

Die Feststellung der Verkehrsbeeinträchtigung ergibt sich im Wesentlichen aus dem Gutachten des verkehrstechnischem Amtssachverständigen A und den Bedenken der Stadtgemeinde *** (siehe dazu noch die Erläuterungen unten).

6.
Erwägungen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 74 Abs. 2 GewO bestimmt Folgendes:Paragraph 74, Absatz 2, GewO bestimmt Folgendes:

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO ist die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, GewO ist die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Schutzbedürftig ist insbesondere auch der öffentliche Verkehr. Die Öffentlichkeit hat ein Interesse daran, dass der öffentliche Verkehr durch Betriebsanlagen nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die Behörde soll durch § 74 Abs. 2 Z 4 ausdrücklich beauftragt werden, losgelöst vom Schutz der Straßenbenützer als Nachbarn, dem durch gewerberechtliche, dem Zweck des Straßenverkehrs dienende Maßnahmen entgegenzuwirken. Der Wortlaut (wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs) wurde an § 82 Abs. 5 der StVO 1960 angeglichen (RV 395 BlgNR 13. GP).Schutzbedürftig ist insbesondere auch der öffentliche Verkehr. Die Öffentlichkeit hat ein Interesse daran, dass der öffentliche Verkehr durch Betriebsanlagen nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die Behörde soll durch Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, ausdrücklich beauftragt werden, losgelöst vom Schutz der Straßenbenützer als Nachbarn, dem durch gewerberechtliche, dem Zweck des Straßenverkehrs dienende Maßnahmen entgegenzuwirken. Der Wortlaut (wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs) wurde an Paragraph 82, Absatz 5, der StVO 1960 angeglichen Regierungsvorlage 395 BlgNR 13. GP).

Da im Regelungsbereich der GewO nicht etwa Verkehrsvorgänge als solche zu regeln sind, ist bei der Frage der Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der »wesentlichen Beeinträchtigung« der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf die konkreten Gegebenheiten der Betriebsanlage sowie auf die damit im örtlichen Zusammenhang vorgefundenen, den Verkehrsablauf bestimmenden Umstände (wie etwa Verkehrsaufkommen, Häufigkeit des Zufahrens von LKWs, Dauer des Abbiegevorganges in die Betriebsanlage) Bedacht zu nehmen (VwGH 19.6.1990, 89/04/0277).

Nach Hanusch (§ 74 Rz 48) ist die Beurteilung einer wesentlichen Verkehrsbeeinträchtigung sowohl nach quantitativen als auch qualitativen Gesichtspunkten vorzunehmen, sodass das Verkehrsaufkommen, das aufgrund der Betriebsanlage zu erwarten ist, je nach Ausbaugrad der umliegenden Verkehrsflächen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs führen kann oder eben nicht (Reithmayer-Ebner in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 74, Stand 1.1.2015, rdb.at).Nach Hanusch (Paragraph 74, Rz 48) ist die Beurteilung einer wesentlichen Verkehrsbeeinträchtigung sowohl nach quantitativen als auch qualitativen Gesichtspunkten vorzunehmen, sodass das Verkehrsaufkommen, das aufgrund der Betriebsanlage zu erwarten ist, je nach Ausbaugrad der umliegenden Verkehrsflächen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs führen kann oder eben nicht (Reithmayer-Ebner in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO Paragraph 74,, Stand 1.1.2015, rdb.at).

Die Beschwerdeführerin hat zwar Verkehrszählungen durchführen lassen und diese auch in der Stellungnahme des verkehrstechnischen Planers vom 09.08.2018 nachvollziehbar dokumentiert. Somit erscheint einer der Kritikpunkte der Stadtgemeinde *** aus ihrer Stellungnahme vom 28.08.2018 erfüllt, wobei der Stadtgemeinde *** damals offensichtlich noch nicht die Stellungnahme des verkehrstechnischen Planers D GMBH vom 09.08.2018 bekannt gewesen sein dürfte.

Aus diesen Verkehrszählungen hat der verkehrstechnische Amtssachverständige aufgrund seiner Erfahrung insbesondere auch aufgrund anderer im Rahmen seiner Tätigkeit erfolgten Begutachtungen bei Unternehmen im Umkreis der von der Beschwerdeführerin beantragten Betriebsanlage nachvollziehbar die Schlussfolgerung gezogen, dass es sich bei der *** um eine wichtige Verbindungsstraße von der *** Abfahrt *** zu den Industriebetrieben in der KG *** handelt und aufgrund der Erweiterung der Industriebetriebe mit einer weiteren Verkehrszunahme zu rechnen sein werde. Die Unterbrechung der Sperrlinie hat er als Sicherheitsproblem eingestuft, da es zu unklaren Verkehrssituationen kommen könne. Ähnlich unklare Situationen hat der verkehrstechnische Amtssachverständige aufgrund des geringen Knotenpunktabstandes der Zufahrt zur Tankstelle und zum beantragten Betrieb beim Rechtsabbiegen gesehen. Die projektgemäße Schaffung eines Sicherheitsrisikos muss aber vermieden werden.

Die beantragte Betriebsanlage ist verkehrstechnisch aber nicht als „Insellösung“ zu beurteilen, sondern muss in ihrer Gesamtheit in der Einbettung des lokalen Verkehrs beurteilt werden. Die Schaffung von Risikosituationen, die zu einer Unfallhäufung führen können, vermag die Genehmigungsfähigkeit einer Anlage zu verhindern.

7.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Es geht im vorliegenden Fall auch nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen, sondern Verfahrensgegenstand ist nur die Lösung von Rechtsfragen, weshalb Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. zur mit § 24 Abs. 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG das Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157). Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Es geht im vorliegenden Fall auch nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen, sondern Verfahrensgegenstand ist nur die Lösung von Rechtsfragen, weshalb Artikel 6, EMRK und Artikel 47, der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht vergleiche zur mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG das Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157).

In Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten werden und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann, ist eine Verhandlung nach der Rechtsprechung des EGMR nicht geboten (vgl. VwGH Ra 2017/06/0100 mit weiteren Nennungen).In Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten werden und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann, ist eine Verhandlung nach der Rechtsprechung des EGMR nicht geboten vergleiche VwGH Ra 2017/06/0100 mit weiteren Nennungen).

8.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Genehmigung; Beeinträchtigung; öffentliche Interessen; Verkehr;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1147.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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