RS Lvwg 2019/10/22 LVwG-AV-125/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2019
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

22.10.2019

Rechtssatz

Es gelten nicht nur die Flächen jener Räume als angeschlossen, die eine unmittelbare Verbindung zum Kanalnetz aufweisen, sondern auch jene, die infolge ihrer Nutzung, etwa zu Wohnzwecken, Schlafzwecken und Arbeitszwecken, geeignet sind, eine Belastung des Kanalsystems durch erhöhten Abwasseranfall zu verursachen (VwGH 98/17/0329).

Schlagworte

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Geschoßfläche; Verfahrensrecht, Bescheidadressat;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.125.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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