Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
22.10.2019Rechtssatz
Es gelten nicht nur die Flächen jener Räume als angeschlossen, die eine unmittelbare Verbindung zum Kanalnetz aufweisen, sondern auch jene, die infolge ihrer Nutzung, etwa zu Wohnzwecken, Schlafzwecken und Arbeitszwecken, geeignet sind, eine Belastung des Kanalsystems durch erhöhten Abwasseranfall zu verursachen (VwGH 98/17/0329).
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Geschoßfläche; Verfahrensrecht, Bescheidadressat;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.125.001.2019Zuletzt aktualisiert am
03.12.2019