TE Lvwg Erkenntnis 2019/10/22 LVwG-AV-125/001-2019

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Veröffentlicht am 22.10.2019
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Entscheidungsdatum

22.10.2019

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt
durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des A und der B, beide ***, ***, vom 16. Jänner 2019 gegen einen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 27. November 2018, Zahl: ***, mit welchem eine Berufung vom 4. Jänner 2018 gegen einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 18. Dezember 2017, betreffend die Vorschreibung einer jährlichen Kanalbenützungsgebühr ab 1. Jänner 2018, abgewiesen wurde,
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt , durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des A und der B, beide ***, ***, vom 16. Jänner 2019 gegen einen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 27. November 2018, Zahl: ***, mit welchem eine Berufung vom 4. Jänner 2018 gegen einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 18. Dezember 2017, betreffend die Vorschreibung einer jährlichen Kanalbenützungsgebühr ab 1. Jänner 2018, abgewiesen wurde,

1. zu Recht:
Der Beschwerde des A wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:
Die jährliche Kanalbenützungsgebühr für die Liegenschaft in ***, *** (EZ. ***, KG ***) wird ab 1. Jänner 2018 mit einem Jahresbetrag von € 797,71 festgesetzt. Die Gebühr ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche von 219,09 m² und dem Einheitssatz von € 3,641.
1. zu Recht: , Der Beschwerde des A wird Folge gegeben., Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert: , Die jährliche Kanalbenützungsgebühr für die Liegenschaft in ***, *** (EZ. ***, KG ***) wird ab 1. Jänner 2018 mit einem Jahresbetrag von € 797,71 festgesetzt. Die Gebühr ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche von 219,09 m² und dem Einheitssatz von € 3,641.

2. und fasst folgenden Beschluss:
Die Beschwerde der B wird als unzulässig eingebracht zurückgewiesen.
2. und fasst folgenden Beschluss: , Die Beschwerde der B wird als unzulässig eingebracht zurückgewiesen.

3. Gegen dieses Erkenntnis (Spruchpunkt 1) und gegen diesen Beschluss (Spruchpunkt 2) ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 260, 278, 279 iVm 288 Abs. 1 Bundesabgabenordnung - BAOParagraphen 260, 278, 279, in Verbindung mit 288 Absatz eins, Bundesabgabenordnung - BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt und bisheriges Verfahren:

Frau B und Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) sind je zur Hälfte Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft *** in *** (EZ. ***, KG ***, vormals ***).

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 18. Dezember 2017, Zahl: ***, wurde Herrn A eine jährliche Kanalbenützungsgebühr ab 1. Jänner 2018 in Höhe von € 1.344,73 vorgeschrieben.

Der Vorschreibung zugrunde gelegt wurden eine Berechnungsfläche von 369,33 m² (Erdgeschoß 219,09 m², Obergeschoß 150,24 m²) sowie ein Einheitssatz von € 3,6410 (€ 3,31 um 10 % erhöht wegen Einleitung von Regenwässern).

Mit Schreiben vom 4. Jänner 2018 erhob Herr A dagegen das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. Die Berechnungsfläche sei zu hoch berechnet, die Kanalbenützungsgebühr sei nach der tatsächlichen Wohnfläche zu berechnen.

Mit der nunmehr angefochtenen Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen.

Die Berechnungsflächen seien bei einer Erhebung im Oktober 2017 erhoben worden, die Berechnungsfläche basiere nicht auf der Wohnfläche, sondern auf der verbauten Fläche.

Die Bescheidausfertigung war adressiert an A und wurde diesem nachweislich zugestellt am 21. Dezember 2018.

Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die von Frau B und Herrn A gemeinsam eingebrachte Beschwerde vom 16. Jänner 2019. Wie schon in der Berufung wurde vorgebracht, dass die Berechnungsfläche zu hoch berechnet sei, die Kanalbenützungsgebühr sei nach der tatsächlichen Wohnfläche zu berechnen. Zudem seien nicht beide Geschoße angeschlossen, das geplante Badezimmer beim Stiegenaufgang im Obergeschoß sei nicht gebaut worden.

Am 9. September 2019 wurde seitens der Marktgemeinde *** in Anwesenheit des Herrn A auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft eine ergänzende Erhebung durchgeführt. Das Ergebnis dieser Erhebung wurde vom Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigt.

Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem angeschlossenen Abgabenakt der Marktgemeinde *** am 7. Oktober 2019 (einlangend) zur Entscheidung vorgelegt.

2. Feststellungen:

Aufgrund der von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen und ins Beweisverfahren einbezogenen Verwaltungsakten, aufgrund der schriftlichen Ausführungen der Beschwerdeführer sowie aufgrund des Ergebnisses der seitens der belangten Behörde veranlassten ergänzenden Erhebung konnte Folgendes festgestellt werden:

Das Erdgeschoß des Wohngebäudes ist mit einer Fläche von 219,09 m² an den Schmutzwasserkanal angeschlossen, im Obergeschoß ist jedoch kein Anschluss vorhanden. Von der Liegenschaft werden Schmutz- und Regenwässer in den öffentlichen Kanal eingeleitet.

Die Bescheidausfertigung des angefochtenen Berufungsbescheides war adressiert an A und wurde diesem nachweislich zugestellt am 21. Dezember 2018.

 

3. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

3.1. Bundesabgabenordnung - BAO:

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 93. …Paragraph 93, …

(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

§ 246. (1) Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.Paragraph 246, (1) Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sieParagraph 260, (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 262,) oder mit Beschluss (Paragraph 278,) zurückzuweisen, wenn sie

         a)       nicht zulässig ist oder

         b)       nicht fristgerecht eingebracht wurde.

§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des VerwaltungsgerichtesParagraph 278, (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

         a)       weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen
          (§ 260) noch
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen , (Paragraph 260,) noch

         b)       als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären, b) als zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandlos (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 261,) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (Paragraph 115, Absatz eins,) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279, (1) Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 288, (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die Paragraphen 76, Absatz eins, Litera d,, 209a, 212 Absatz 4, 212 a und 254) sowie Paragraph 93, Absatz 3, Litera b und Absatz 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

3.2. NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230:3.2. NÖ Kanalgesetz 1977, Landesgesetzblatt 8230:

§ 1a BegriffeParagraph eins a, Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als, …

6. Geschoßfläche:

die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche. (…)

§ 5 KanalbenützungsgebührParagraph 5, Kanalbenützungsgebühr

(1) Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.

(2) Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet.

Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.

(3) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

(…)

3.3. Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde ***:

Gemäß § 5 der Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** ist der Einheitssatz zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühr mit € 3,310 festgesetzt.Gemäß Paragraph 5, der Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** ist der Einheitssatz zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühr mit € 3,310 festgesetzt.

3.4. Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG:

Artikel 133.

(…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

(…)

(9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.

3.5. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a, (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

 

4. Würdigung:

4.1. Zu Spruchpunkt 1:

Wie unter 3.2. näher dargestellt, wurde der angefochtene Berufungsbescheid nur gegenüber von Herrn A wirksam erlassen.

Seine Beschwerde erweist sich als zulässig und fristgerecht eingebracht.

Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung wurde über die Berufung gegen einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom 18. Dezember 2017 inhaltlich – durch Abweisung der Berufung – abgesprochen.

Die Neufestsetzung der Kanalbenützungsgebühr für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft ab 1. Jänner 2018 im Jahresbetrag von € 1.344,73 wurde bestätigt.

Das Bestehen einer Abgabenschuld ist nicht dem Grunde nach, sondern ausschließlich der Höhe nach strittig.

Gemäß § 5 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich die Berechnungsfläche für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich die Berechnungsfläche für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen.

Gemäß § 1a Z.6 NÖ Kanalgesetz 1977 ist die Geschoßfläche die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche.Gemäß Paragraph eins a, Ziffer 6, NÖ Kanalgesetz 1977 ist die Geschoßfläche die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche.

Der Begriff der Geschossfläche wird im Kanalgesetz definiert und kann nicht mit ähnlichen, in anderen Gesetzen enthaltenen Begriffen wie z.B. Wohnfläche oder Nutzfläche gleichgesetzt werden.

Demgemäß wird die Geschossfläche durch die äußersten Begrenzungen einer in einer Ebene liegenden Fläche gebildet. Räume mit einem Niveauunterschied bis zur halben Höhe eines Raumes innerhalb einer Ebene werden zu einem Geschoss gezählt.

Die Geschossfläche ergibt sich aus dem äußersten Umriss eines Geschosses, d.h., dass die Mauerstärke zur Geschossfläche zählt.

Die Geschossfläche wird in ihrem gesamten Ausmaß herangezogen, unabhängig von der baulichen Gestaltung, Ausbaustufe oder Nutzung der einzelnen Räume.

Die äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes werden durch die Außenmauern gebildet. Sowohl Außenmauern als auch die Fläche von Innenmauern sind daher zu berücksichtigen. Begriffe, die in anderen Gesetzen (z.B. Wohnnutzfläche) enthalten sind, sind daher nicht maßgeblich. Ebenso wie bei der bebauten Fläche ist daher auch bei der Berechnung der Geschoßfläche die von (Außen)Wänden in Anspruch genommene Fläche eines Geschoßes in die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr mit einzubeziehen (VwGH 2005/17/0001).

Die Geschoßfläche kann aus angeschlossenen und nicht angeschlossenen Räumen bestehen. Es gelten nicht nur die Flächen jener Räume als angeschlossen, die eine unmittelbare Verbindung zum Kanalnetz aufweisen, sondern auch jene, die infolge ihrer Nutzung, etwa zu Wohnzwecken, Schlafzwecken und Arbeitszwecken, geeignet sind, eine Belastung des Kanalsystems durch erhöhten Abwasseranfall zu verursachen (VwGH 98/17/0329).

Die Geschoßfläche ist für jedes angeschlossene Geschoss gesondert zu ermitteln.

Entsprechend den Feststellungen ist im gegenständlichen Gebäude nur das Erdgeschoß mit einer Geschoßfläche von 219,09 m² an den Kanal angeschlossen.

Die Gesamtberechnungsfläche beträgt daher auch 219,09 m².

Gemäß § 5 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 errechnet sich die Kanalbenützungsgebühr aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, NÖ Kanalgesetz 1977 errechnet sich die Kanalbenützungsgebühr aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz.

Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.

Wie festgestellt werden konnte, werden von der gegenständlichen Liegenschaft Niederschlagswässer in den Kanal eingeleitet. Der Einheitssatz ist daher um 10 % zu erhöhen. Es ist der gemäß § 5 der Kanalabgabenordnung des Gemeinderates festgesetzte Einheitssatz von € 3,31 erhöht um 10 %, somit ein Einheitssatz von € 3,641 zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühr heranzuziehen.Wie festgestellt werden konnte, werden von der gegenständlichen Liegenschaft Niederschlagswässer in den Kanal eingeleitet. Der Einheitssatz ist daher um 10 % zu erhöhen. Es ist der gemäß Paragraph 5, der Kanalabgabenordnung des Gemeinderates festgesetzte Einheitssatz von € 3,31 erhöht um 10 %, somit ein Einheitssatz von € 3,641 zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühr heranzuziehen.

Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich daher aus dem Produkt einer Berechnungsfläche von 219,09 m² und dem Einheitssatz von € 3,641 mit dem Jahresbetrag von € 797,71 (zuzüglich Umsatzsteuer).

Der Beschwerde von Herrn A war gemäß Spruchteil 1 zu folgen.

4.2. Zu Spruchpunkt 2:

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde ein ausschließlich an Herrn A adressierter Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 27. November 2018 angefochten.

Mit dieser Berufungsentscheidung wurde eine Berufung des Herrn A als unbegründet abgewiesen, somit der ebenfalls ausschließlich an Herrn A adressierte Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom 18. Dezember 2017 inhaltlich bestätigt.

Ein Bescheid hat gemäß § 93 Abs. 2 BAO im Spruch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht (somit den Bescheidadressaten). Der Adressat ist namentlich zu nennen (vgl. VwGH 23.3.1998, 94/17/0413). Das Adressfeld gehört nach der Judikatur (vgl. z.B. VwGH 26.2.2013, 2010/15/0017) zum Bescheidspruch. Ein Bescheid hat gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BAO im Spruch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht (somit den Bescheidadressaten). Der Adressat ist namentlich zu nennen vergleiche VwGH 23.3.1998, 94/17/0413). Das Adressfeld gehört nach der Judikatur vergleiche z.B. VwGH 26.2.2013, 2010/15/0017) zum Bescheidspruch.

Als Adressat des angefochtenen Bescheides vom 27. November 2018 wurde ausschließlich Herr A bezeichnet.

Frau B wurde nicht als Bescheidadressat genannt.

Gegen Personen, die nicht als Bescheidadressat genannt sind, vermag der Bescheid keine Wirkungen zu entfalten, selbst wenn diese dem Verfahren beizuziehen gewesen wären. Dies bedeutet, dass der angefochtene Bescheid nicht an den Beschwerdeführer ergangen ist.

Beschwerdeführer kann nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den er auch inhaltlich bestimmt war (vgl. z.B. VwGH 7.3.1991, 90/16/0043). Beschwerdeführer kann nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den er auch inhaltlich bestimmt war vergleiche z.B. VwGH 7.3.1991, 90/16/0043).

Wird eine Beschwerde von einem hiezu nicht Legitimierten eingebracht, so ist sie gemäß § 260 Abs.1 lit. a BAO zurückzuweisen (vgl. VwGH 12.11.1987, 85/16/0113, 0114).Wird eine Beschwerde von einem hiezu nicht Legitimierten eingebracht, so ist sie gemäß Paragraph 260, Absatz eins, Litera a, BAO zurückzuweisen vergleiche VwGH 12.11.1987, 85/16/0113, 0114).

Nach der Judikatur des VwGH hat sich die Prüfung, ob ein Rechtsmittel von einem hiezu Berechtigten erhoben wurde, am äußeren Tatbestand zu orientieren (vgl. VwGH 6.7.1999, 99/10/0129, 28.1.1993, 90/04/0294 mit der dort zitierten Vorjudikatur). Besteht nach dem objektiven Erklärungswert einer Eingabe aber kein Anlass für Zweifel, dass diese Eingabe einer Person zuzurechnen ist, die Parteistellung nicht genießt, so hat die Behörde weder weitere Ermittlungen noch ein Verbesserungsverfahren durchzuführen; vielmehr ist mit sofortiger Zurückweisung vorzugehen (vgl. VwGH 28.7.2010, 2010/02/0112).Nach der Judikatur des VwGH hat sich die Prüfung, ob ein Rechtsmittel von einem hiezu Berechtigten erhoben wurde, am äußeren Tatbestand zu orientieren vergleiche , VwGH 6.7.1999, 99/10/0129, 28.1.1993, 90/04/0294 mit der dort zitierten Vorjudikatur). Besteht nach dem objektiven Erklärungswert einer Eingabe aber kein Anlass für Zweifel, dass diese Eingabe einer Person zuzurechnen ist, die Parteistellung nicht genießt, so hat die Behörde weder weitere Ermittlungen noch ein Verbesserungsverfahren durchzuführen; vielmehr ist mit sofortiger Zurückweisung vorzugehen vergleiche VwGH 28.7.2010, 2010/02/0112).

Gegenstand einer Beschwerde kann nur ein wirksam erlassener Bescheid sein.

Gemäß § 288 Abs. 1 BAO gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß.Gemäß Paragraph 288, Absatz eins, BAO gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß.

Dementsprechend ist auch zur Einbringung einer Berufung nur derjenige befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist

Mangels eines ihr gegenüber wirksam erlassenen Bescheides war Frau B gemäß § 246 Abs.1 BAO nicht zur Einbringung einer Beschwerde befugt. Soweit die Beschwerde vom 16. Jänner 2019 auch durch Frau B gegen den nicht an sie adressierten Bescheid des Gemeindevorstandes vom 27. November 2018 eingebracht wurde, erweist sich diese als unzulässig und war daher gemäß Spruchteil 2 mit Beschluss zurückzuweisen.Mangels eines ihr gegenüber wirksam erlassenen Bescheides war Frau B gemäß Paragraph 246, Absatz eins, BAO nicht zur Einbringung einer Beschwerde befugt. Soweit die Beschwerde vom 16. Jänner 2019 auch durch Frau B gegen den nicht an sie adressierten Bescheid des Gemeindevorstandes vom 27. November 2018 eingebracht wurde, erweist sich diese als unzulässig und war daher gemäß Spruchteil 2 mit Beschluss zurückzuweisen.

4.3. Zu Spruchpunkt 3 - Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Insbesondere liegt der Entscheidung zu beiden Spruchpunkten (1. und 2.) jeweils gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde.

4.4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache – soweit dies für die Entscheidung wesentlich wäre - nicht erwarten lässt.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache – soweit dies für die Entscheidung wesentlich wäre - nicht erwarten lässt.

Schlagworte

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Geschoßfläche; Verfahrensrecht, Bescheidadressat;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.125.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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