Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
22.10.2019Norm
FSG 1997 §7Rechtssatz
Grundsätzlich ist unerheblich, ob die Person, welche gemäß § 5 Abs 2 StVO 1960 zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wurde, tatsächlich aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, der Aufforderung zur Atemluftprobe nachzukommen, wenn sie bei der Amtshandlung nicht darauf hingewiesen hat und nicht behauptet wird, dass dies den einschreitenden Organen erkennbar war (vgl VwGH 2007/02/0240).Grundsätzlich ist unerheblich, ob die Person, welche gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wurde, tatsächlich aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, der Aufforderung zur Atemluftprobe nachzukommen, wenn sie bei der Amtshandlung nicht darauf hingewiesen hat und nicht behauptet wird, dass dies den einschreitenden Organen erkennbar war vergleiche VwGH 2007/02/0240).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit; Alkoholisierung; Atemluftmessung; Blutabnahme;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1021.001.2019Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019