Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
22.10.2019Norm
FSG 1997 §7Rechtssatz
Ist die Unmöglichkeit der Atemluftuntersuchung nicht ohnehin für jedermann erkennbar, ist für die Inanspruchnahme einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 5 Abs 5 Z 2 bzw einer Blutabnahme gemäß Abs 4a StVO wesentlich, dass der Proband sich anlässlich der Atemluftuntersuchung auf medizinische Gründe beruft, die der Atemluftuntersuchung entgegenstehen. Es genügt aber nicht die Behauptung irgendwelcher medizinischer Gründe, sondern es muss ein Leidenszustand (physiologische bzw atemphysiologische Gründe) ins Treffen geführt werden, der die Durchführung der Atemluftuntersuchung in Frage stellt.Ist die Unmöglichkeit der Atemluftuntersuchung nicht ohnehin für jedermann erkennbar, ist für die Inanspruchnahme einer ärztlichen Untersuchung gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, bzw einer Blutabnahme gemäß Absatz 4 a, StVO wesentlich, dass der Proband sich anlässlich der Atemluftuntersuchung auf medizinische Gründe beruft, die der Atemluftuntersuchung entgegenstehen. Es genügt aber nicht die Behauptung irgendwelcher medizinischer Gründe, sondern es muss ein Leidenszustand (physiologische bzw atemphysiologische Gründe) ins Treffen geführt werden, der die Durchführung der Atemluftuntersuchung in Frage stellt.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit; Alkoholisierung; Atemluftmessung; Blutabnahme;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1021.001.2019Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019