Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
25.10.2019Norm
StVO 1960 §2 Abs1 Z19Rechtssatz
Eine irrige Gesetzesauslegung vermag einen Beschuldigten, der es unterlassen hat, Erkundigungen an der geeigneten Stelle, worunter die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist, einzuholen, nicht iSd § 5 Abs 2 VStG zu entschuldigen (vgl VwGH Ra 2017/02/0184).Eine irrige Gesetzesauslegung vermag einen Beschuldigten, der es unterlassen hat, Erkundigungen an der geeigneten Stelle, worunter die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist, einzuholen, nicht iSd Paragraph 5, Absatz 2, VStG zu entschuldigen vergleiche VwGH Ra 2017/02/0184).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Kraftfahrzeug; Elektroscooter; Alkoholisierung; Verkehrsunfall;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.2644.001.2018Zuletzt aktualisiert am
04.11.2019