Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
25.10.2019Norm
StVO 1960 §2 Abs1 Z19Rechtssatz
Der Gesetzgeber bejaht auch nach Inkrafttreten der 31. StVO-Novelle, BGBl I Nr 37/2019, am 01.06.2019 weiterhin die Existenz anderer Roller als „Klein- und Miniroller“, die als ein Fahrzeug, nämlich als ein Fahrrad, zu qualifizieren sind.Der Gesetzgeber bejaht auch nach Inkrafttreten der 31. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 37 aus 2019,, am 01.06.2019 weiterhin die Existenz anderer Roller als „Klein- und Miniroller“, die als ein Fahrzeug, nämlich als ein Fahrrad, zu qualifizieren sind.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Kraftfahrzeug; Elektroscooter; Alkoholisierung; Verkehrsunfall;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.2644.001.2018Zuletzt aktualisiert am
04.11.2019