Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
25.10.2019Norm
StVO 1960 §2 Abs1 Z19Rechtssatz
Kann ein Elektroscooter eine Person über weite Strecken [hier: 25 bis 35 km] befördern und ist er aufgrund seiner Beschreibung [hier: „mobil, immer und überall“, „in der Stadt bei Stop and Go“] und Ausstattung [hier: Leuchten nach vorne und hinten, seitliche Reflektoren, Hupe, Bremse] zur Verwendung auf Straßen bestimmt, ist er nach der am 11.06.2018 geltenden Fassung des § 2 Abs 1 Z 19 StVO 1960 als „Fahrzeug“ zu qualifizieren. Sind darüber hinaus weder die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Z 22 lit c StVO 1960 noch jene des § 2 Abs 1 Z 22 lit d StVO 1960 iVm § 1 Abs 2a KFG 1967 [hier: Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h] erfüllt, handelt es sich um ein „Kraftfahrzeug“ gemäß § 2 Abs 1 Z 1 KFG 1967.Kann ein Elektroscooter eine Person über weite Strecken [hier: 25 bis 35 km] befördern und ist er aufgrund seiner Beschreibung [hier: „mobil, immer und überall“, „in der Stadt bei Stop and Go“] und Ausstattung [hier: Leuchten nach vorne und hinten, seitliche Reflektoren, Hupe, Bremse] zur Verwendung auf Straßen bestimmt, ist er nach der am 11.06.2018 geltenden Fassung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, StVO 1960 als „Fahrzeug“ zu qualifizieren. Sind darüber hinaus weder die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera c, StVO 1960 noch jene des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera d, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2 a, KFG 1967 [hier: Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h] erfüllt, handelt es sich um ein „Kraftfahrzeug“ gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Kraftfahrzeug; Elektroscooter; Alkoholisierung; Verkehrsunfall;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.2644.001.2018Zuletzt aktualisiert am
04.11.2019