Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.10.2019Norm
GewO 1994 §81 Abs2 Z7Rechtssatz
Die Überwälzung der Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen auf die Partei gem § 76 AVG ist nur dann zulässig, wenn der Beweis durch Sachverständige iSd § 52 Abs 1 AVG notwendig war und die in 52 Abs 2 oder Abs 3 AVG normierten Bedingungen erfüllt sind [hier: nachdem es von der belangten Behörde unterlassen wurde zu prüfen, ob überhaupt die Beiziehung eines amtlichen Sachverständigen möglich wäre, weiters auch kein Hinweis auf die Besonderheit des Falles vorliegt, und auch die Heranziehung nicht von der Beschwerdeführerin als derjenigen, über deren Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wurde, ist die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen nicht gesetzeskonform erfolgt].Die Überwälzung der Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen auf die Partei gem Paragraph 76, AVG ist nur dann zulässig, wenn der Beweis durch Sachverständige iSd Paragraph 52, Absatz eins, AVG notwendig war und die in 52 Absatz 2, oder Absatz 3, AVG normierten Bedingungen erfüllt sind [hier: nachdem es von der belangten Behörde unterlassen wurde zu prüfen, ob überhaupt die Beiziehung eines amtlichen Sachverständigen möglich wäre, weiters auch kein Hinweis auf die Besonderheit des Falles vorliegt, und auch die Heranziehung nicht von der Beschwerdeführerin als derjenigen, über deren Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wurde, ist die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen nicht gesetzeskonform erfolgt].
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; Verfahrensrecht; nichtamtlicher Sachverständiger; Kostenvorschreibung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.906.001.2019Zuletzt aktualisiert am
28.11.2019