Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
28.10.2019Norm
KFG 1967 §48a Abs2 litdRechtssatz
Nach § 48a Abs 2 lit d KFG sind Buchstabenkombinationen bzw Buchstaben-Ziffernkombinationen, somit Kombinationen aus Buchstaben und Ziffern (jeweils in Verbindung mit der Behördenbezeichnung), auf ihre Anstößigkeit bzw Lächerlichkeit hin zu überprüfen. […] Auf Erkenntnisquellen außerhalb des kundgemachten Gesetzes darf nur zurückgegriffen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzgebers Zweifel aufwirft (vgl VwGH Ra 2017/02/0219).Nach Paragraph 48 a, Absatz 2, Litera d, KFG sind Buchstabenkombinationen bzw Buchstaben-Ziffernkombinationen, somit Kombinationen aus Buchstaben und Ziffern (jeweils in Verbindung mit der Behördenbezeichnung), auf ihre Anstößigkeit bzw Lächerlichkeit hin zu überprüfen. […] Auf Erkenntnisquellen außerhalb des kundgemachten Gesetzes darf nur zurückgegriffen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzgebers Zweifel aufwirft vergleiche VwGH Ra 2017/02/0219).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Wunschkennzeichen; Ziffernkombination; Anstößigkeit; Lächerlichkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.711.001.2019Zuletzt aktualisiert am
07.01.2020