Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.10.2019Norm
KFG 1967 §48a Abs2 litdRechtssatz
Einem Erlass – als eine generelle Weisung an untergeordnete Behörden – kommt keine Rechtsnormqualität zu; ein derartiger Erlass gehört somit nicht zu den vom Verwaltungsgericht anzuwendenden Rechtsnormen (vgl zB VwGH Ro 2018/10/0031 oder VwGH Ra 2017/11/0302).Einem Erlass – als eine generelle Weisung an untergeordnete Behörden – kommt keine Rechtsnormqualität zu; ein derartiger Erlass gehört somit nicht zu den vom Verwaltungsgericht anzuwendenden Rechtsnormen vergleiche zB VwGH Ro 2018/10/0031 oder VwGH Ra 2017/11/0302).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Wunschkennzeichen; Ziffernkombination; Anstößigkeit; Lächerlichkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.711.001.2019Zuletzt aktualisiert am
07.01.2020