Entscheidungsdatum
28.10.2019Norm
KFG 1967 §48a Abs2 litdText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 29. Mai 2019, Zl. ***, betreffend Antrag auf neuerliche Zuweisung eines Wunschkennzeichens gemäß § 48a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 29. Mai 2019, Zl. ***, betreffend Antrag auf neuerliche Zuweisung eines Wunschkennzeichens gemäß Paragraph 48 a, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht:
Entscheidungsgründe:
1.1. Vor Ablauf der 15-jährigen Zuweisungsfrist beantragte die Beschwerdeführerin die neuerliche Zuweisung des Wunschkennzeichens „***“. Nach dem (seitens der belangten Behörde unwidersprochenen) Beschwerdevorbringen beantragte sie dieses Wunschkennzeichen wegen ihres am *** geborenen Sohnes B (vgl. auch die der Beschwerde beigelegte Geburtsurkunde).1.1. Vor Ablauf der 15-jährigen Zuweisungsfrist beantragte die Beschwerdeführerin die neuerliche Zuweisung des Wunschkennzeichens „***“. Nach dem (seitens der belangten Behörde unwidersprochenen) Beschwerdevorbringen beantragte sie dieses Wunschkennzeichen wegen ihres am *** geborenen Sohnes B vergleiche auch die der Beschwerde beigelegte Geburtsurkunde).
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. Mai 2019 wurde der Antrag „auf neuerliche Zuweisung des Wunschkennzeichens *** wegen Anstößigkeit der Ziffernkombination ‚84‘“ gemäß § 48 Abs. 2 lit. d KFG 1967 abgewiesen.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. Mai 2019 wurde der Antrag „auf neuerliche Zuweisung des Wunschkennzeichens *** wegen Anstößigkeit der Ziffernkombination ‚84‘“ gemäß Paragraph 48, Absatz 2, Litera d, KFG 1967 abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde auszugsweise wie folgt aus:
„Sie sind bisher im Besitz der Zuweisung des Wunschkennzeichens „***“ gewesen. Nunmehr haben Sie mit Ablauf der Zuweisungsfrist um neuerliche Zuweisung des Wunschkennzeichens angesucht. Da Sie bereits im Vorfeld von einer negativen Entscheidung über Ihr Ansuchen ausgegangen sind, haben Sie auf die Gewährung eines Parteiengehörs verzichtet. Die rasche erstinstanzliche Entscheidung liegt in Ihrem Interesse.
Die Ziffernkombination ‚84‘ wird in rechtsextremen Kreisen laut Liste des Mauthausen Komitee als Code für ‚Heil dir‘ verwendet.
Entsprechend dem § 3 Verbotsgesetz 1947 ist es jedermann untersagt, sich, sei es auch außerhalb dieser Organisationen, für die NSDAP oder ihre Ziele irgendwie zu betätigen.Entsprechend dem Paragraph 3, Verbotsgesetz 1947 ist es jedermann untersagt, sich, sei es auch außerhalb dieser Organisationen, für die NSDAP oder ihre Ziele irgendwie zu betätigen.
Es wird daher die gewählte Ziffernkombination als anstößig im Sinne einer möglichen Verbindung zu einer verbotenen Organisation gesehen und kann daher die Zuweisung des beantragten Kennzeichens nicht erfolgen.“
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag den Bescheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin das beantragte Wunschkennzeichen zuzuweisen. Begründend wird darin u.a. ausgeführt, dass der Wortlaut des § 48a Abs. 2 lit. d KFG 1967 – soweit verfahrensgegenständlich relevant – auf anstößige „Buchstabenziffernkombinationen“ abstelle, nicht aber auf lächerliche oder anstößige Ziffernkombination, also auf Ziffern ohne Kombination mit Buchstaben. Überdies fehle der gängigen Abkürzung eines geläufigen Vornamens in Verbindung mit einer das Geburtsjahr abkürzenden Ziffernkombination jede Eignung, das sittliche Anstandsgefühl eines Durchschnittsmenschen zu verletzen oder eine Verbindung zu geheimen rechtsextremen Codes hervorzurufen.1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag den Bescheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin das beantragte Wunschkennzeichen zuzuweisen. Begründend wird darin u.a. ausgeführt, dass der Wortlaut des Paragraph 48 a, Absatz 2, Litera d, KFG 1967 – soweit verfahrensgegenständlich relevant – auf anstößige „Buchstabenziffernkombinationen“ abstelle, nicht aber auf lächerliche oder anstößige Ziffernkombination, also auf Ziffern ohne Kombination mit Buchstaben. Überdies fehle der gängigen Abkürzung eines geläufigen Vornamens in Verbindung mit einer das Geburtsjahr abkürzenden Ziffernkombination jede Eignung, das sittliche Anstandsgefühl eines Durchschnittsmenschen zu verletzen oder eine Verbindung zu geheimen rechtsextremen Codes hervorzurufen.
2.1.1. Rechtsgrundlagen:
§ 48a KFG 1967 lautete in seiner Fassung BGBl. I Nr. 94/2009 auszugsweise wie folgt:Paragraph 48 a, KFG 1967 lautete in seiner Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2009, auszugsweise wie folgt:
„Kennzeichen nach eigener Wahl
§ 48a. (1) Die nicht behördenbezogenen Teile eines Kennzeichens (Vormerkzeichen) können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen frei gewählt werden (Wunschkennzeichen).Paragraph 48 a, (1) Die nicht behördenbezogenen Teile eines Kennzeichens (Vormerkzeichen) können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen frei gewählt werden (Wunschkennzeichen).
(2) Auf schriftlichen Antrag ist ein Wunschkennzeichen zuzuweisen oder zu reservieren, wenn
a) […]
[…]
d) es nicht eine lächerliche oder anstößige Buchstabenkombination enthält.
[…]“
Mit BGBl. I Nr. 72/2015, kundgemacht am 09. Juli 2015, erhielt § 48a Abs. 2 lit. d KFG 1967 folgende Fassung:Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2015,, kundgemacht am 09. Juli 2015, erhielt Paragraph 48 a, Absatz 2, Litera d, KFG 1967 folgende Fassung:
„d) es nicht eine lächerliche oder anstößige Buchstabenkombination oder Buchstaben-Ziffernkombination enthält oder in Kombination mit der Behördenbezeichnung eine lächerliche oder anstößige Buchstaben- oder Buchstaben-Ziffernkombination ergibt.“
Die Erläuterungen (Initiativantrag 1185/A 25. GP, 1) führen zu dieser Regelung aus:
„Die derzeitige Regelung betreffend die Anstößigkeit oder Lächerlichkeit eines Wunschkennzeichens bezieht sich lediglich auf die Buchstabenkombination und nicht auch auf die Behördenbezeichnung bzw. die Ziffern. Aktuelle Fälle zeigen, dass es in Verbindung der Behördenbezeichnung mit der gewählten Buchstabenkombination anstößige oder lächerliche Kennzeichen geben kann. Weiters gibt es Ziffern-kombinationen, die in rechtsextremen Kreisen als Codes verwendet werden. Daher wird die Regelung erweitert und soll auch Kombinationen aus gewählter Buchstabenkombination und Behördenbezeichnung sowie Kombinationen aus Buchstaben- und Ziffern umfassen.“
Im Ausschussbericht wurde zur ebenfalls mit BGBl. I Nr. 72/2015 erfolgten Anfügung des § 132 Abs. 30 KFG 1967 wie folgt ausgeführt:Im Ausschussbericht wurde zur ebenfalls mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2015, erfolgten Anfügung des Paragraph 132, Absatz 30, KFG 1967 wie folgt ausgeführt:
„zu Z 2 (§ 132 Abs. 30): „zu Ziffer 2, (Paragraph 132, Absatz 30,):
Zur Klarstellung wird auch eine Übergangsbestimmung für die Wunschkennzeichen geschaffen, die nunmehr nach den neuen Vorgaben als anstößig oder lächerlich nicht mehr bewilligt werden können. Bereits vergebene Wunschkennzeichen sollen während ihres Gültigkeitszeitraums von 15 Jahren unberührt bleiben und weiterhin zugewiesen und an Fahrzeugen geführt werden dürfen, auch wenn sie nach der neuen Regelung nicht mehr bewilligt werden können.
Solche Wunschkennzeichen können aber nicht mehr ,verlängert‘, d.h. nach Erlöschen des Rechts nicht mehr neuerlich zugewiesen werden. In solchen Fällen darf die Zulassungsstelle die ,Verlängerung‘ nicht vornehmen und hat den Antrag der Behörde zur Entscheidung vorzulegen.“
2.1.2. In dem an alle Landeshauptmänner gerichtetem Erlass des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 23. Juli 2015, GZ: BMVIT-179.493/0011-IV/ST4/2015, betreffend „anstößige oder lächerliche Wunschkennzeichen“ wurde auszugsweise wie folgt ausgeführt:
„3. Jedenfalls anstößige bzw. lächerliche Kombinationen:
Die in diesem Punkt genannten Kombinationen sind jedenfalls anstößig iSd § 48a Abs. 2 lit. d KFG. Es handelt sich um keine abschließende Aufzählung. Für alle genannten Kombinationen gilt, dass sie auch dann anstößig sind, wenn sie sich erst unter Einbeziehung der Behördenbezeichnung ergeben.Die in diesem Punkt genannten Kombinationen sind jedenfalls anstößig iSd Paragraph 48 a, Absatz 2, Litera d, KFG. Es handelt sich um keine abschließende Aufzählung. Für alle genannten Kombinationen gilt, dass sie auch dann anstößig sind, wenn sie sich erst unter Einbeziehung der Behördenbezeichnung ergeben.
[…]
3.3. Weiters auch die folgenden Buchstaben – bzw. Ziffernkombinationen, die in rechtsextremen Kreisen als Codes verwendet werden (Liste lt. Mauthausen Komitee):
[In der folgenden Liste findet sich u.a. der Ausdruck „‚84‘ (Heil dir)‘“
2.1.3. Vorweg ist festzuhalten, dass einem Erlass – als eine generelle Weisung an untergeordnete Behörden – Rechtsnormqualität nicht zukommt; ein derartiger Erlass gehört somit nicht zu den vom Verwaltungsgericht bei der Beurteilung des ihm vorliegenden Falles anzuwendenden Rechtsnormen (zB VwGH vom 27. September 2018, Ro 2018/10/0031, oder vom 04. April 2019, Ra 2017/11/0302).
Der von der belangten Behörde bei der Beurteilung des vorliegenden Falles offenkundig berücksichtigte Erlass des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 23. Juli 2015, GZ: BMVIT-179.493/0011-IV/ST4/2015 (vgl. den Hinweis auf die Liste des „Mauthausen Komitees“ in der Begründung des angefochtenen Bescheids sowie die Übermittlung dieses Erlasses durch die belangte Behörde nach Vorlage der Beschwerde samt Verwaltungsakt), ist daher für das Verwaltungsgericht nicht als Rechtsnorm anzuwenden.Der von der belangten Behörde bei der Beurteilung des vorliegenden Falles offenkundig berücksichtigte Erlass des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 23. Juli 2015, GZ: BMVIT-179.493/0011-IV/ST4/2015 vergleiche den Hinweis auf die Liste des „Mauthausen Komitees“ in der Begründung des angefochtenen Bescheids sowie die Übermittlung dieses Erlasses durch die belangte Behörde nach Vorlage der Beschwerde samt Verwaltungsakt), ist daher für das Verwaltungsgericht nicht als Rechtsnorm anzuwenden.
2.1.4. Die isolierte Betrachtung der Ziffernkombination „84“ rechtfertigt schon nach dem eindeutigen Wortlaut des § 48a Abs. 2 lit. d KFG eine Abweisung des Antrags nicht: Es sind nämlich Buchstabenkombinationen bzw. Buchstaben-Ziffernkombinationen, somit Kombinationen aus Buchstaben und Ziffern (jeweils in Verbindung mit der Behördenbezeichnung), auf ihre Anstößigkeit bzw. Lächerlichkeit hin zu überprüfen.2.1.4. Die isolierte Betrachtung der Ziffernkombination „84“ rechtfertigt schon nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 48 a, Absatz 2, Litera d, KFG eine Abweisung des Antrags nicht: Es sind nämlich Buchstabenkombinationen bzw. Buchstaben-Ziffernkombinationen, somit Kombinationen aus Buchstaben und Ziffern (jeweils in Verbindung mit der Behördenbezeichnung), auf ihre Anstößigkeit bzw. Lächerlichkeit hin zu überprüfen.
Auf Erkenntnisquellen außerhalb des kundgemachten Gesetzes darf nur zurückgegriffen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzgebers Zweifel aufwirft (vgl. VwGH vom 13. Februar 2018, Ra 2017/02/0219), was hier nicht der Fall ist.Auf Erkenntnisquellen außerhalb des kundgemachten Gesetzes darf nur zurückgegriffen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzgebers Zweifel aufwirft vergleiche VwGH vom 13. Februar 2018, Ra 2017/02/0219), was hier nicht der Fall ist.
Die zu beurteilende Buchstaben-Ziffernkombination stellte sich in Kombination mit der Behördenbezeichnung als Kennzeichen wie folgt dar:
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
Es ist nicht erkennbar, dass das beantragte Wunschkennzeichen, von einem Durchschnittsbetrachter – auf den nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes abzustellen ist – als „lächerlich“ oder „anstößig“ wahrgenommen werden könnte (vgl. eine ähnlich gelagerte Fallkonstellation betreffend LVwG Vorarlberg vom 04. November 2016, LVwG-418-1/2016-R8).Es ist nicht erkennbar, dass das beantragte Wunschkennzeichen, von einem Durchschnittsbetrachter – auf den nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes abzustellen ist – als „lächerlich“ oder „anstößig“ wahrgenommen werden könnte vergleiche eine ähnlich gelagerte Fallkonstellation betreffend LVwG Vorarlberg vom 04. November 2016, LVwG-418-1/2016-R8).
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt und ist auch nicht erforderlich, zumal nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung strittig sind (vgl. VwGH vom 27. März 2019, Ra 2019/10/0020, mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des VwGH und des EGMR).Die Durchführung einer Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt und ist auch nicht erforderlich, zumal nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung strittig sind vergleiche VwGH vom 27. März 2019, Ra 2019/10/0020, mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des VwGH und des EGMR).
2.2. Die Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung abweicht bzw. andererseits die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, weshalb trotz Fehlens von Judikatur zur Auslegung des § 48a Abs. 2 lit. d KFG 1967 keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl. VwGH vom 27. August 2019, Ra 2018/08/0188); die Entscheidung, ob ein beantragtes Wunschkennzeichen „anstößig“ oder „lächerlich“ ist, weist (im Regelfall) keine über den zu entscheidenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung auf.2.2. Die Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung abweicht bzw. andererseits die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, weshalb trotz Fehlens von Judikatur zur Auslegung des Paragraph 48 a, Absatz 2, Litera d, KFG 1967 keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt vergleiche VwGH vom 27. August 2019, Ra 2018/08/0188); die Entscheidung, ob ein beantragtes Wunschkennzeichen „anstößig“ oder „lächerlich“ ist, weist (im Regelfall) keine über den zu entscheidenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung auf.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Wunschkennzeichen; Ziffernkombination; Anstößigkeit; Lächerlichkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.711.001.2019Zuletzt aktualisiert am
09.01.2020