Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.10.2019Norm
StVO 1960 §5 Abs5Rechtssatz
Wesentliches Beweisergebnis für die Annahme einer Beeinträchtigung durch Suchtgift ist nach geltender Rechtlage das Ergebnis der klinischen Untersuchung durch den Arzt. Die nachfolgende Blutanalyse dient allenfalls der Bestätigung der ärztlichen Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift. Wird aufgrund dieser Maßnahmen eine Beeinträchtigung durch Suchtgift, die zur Fahruntüchtigkeit führt, festgestellt, stellt das Lenken oder Inbetriebnehmen eines Fahrzeuges einen Verstoß gegen § 5 Abs 1 StVO dar (vgl VwGH Ra 2016/02/0133).Wesentliches Beweisergebnis für die Annahme einer Beeinträchtigung durch Suchtgift ist nach geltender Rechtlage das Ergebnis der klinischen Untersuchung durch den Arzt. Die nachfolgende Blutanalyse dient allenfalls der Bestätigung der ärztlichen Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift. Wird aufgrund dieser Maßnahmen eine Beeinträchtigung durch Suchtgift, die zur Fahruntüchtigkeit führt, festgestellt, stellt das Lenken oder Inbetriebnehmen eines Fahrzeuges einen Verstoß gegen Paragraph 5, Absatz eins, StVO dar vergleiche VwGH Ra 2016/02/0133).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Suchtgift; klinische Untersuchung; Verfahrensrecht; Kosten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.674.001.2019Zuletzt aktualisiert am
07.01.2020