Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
31.10.2019Norm
StVO 1960 §5 Abs5Rechtssatz
Ist gemäß § 5a Abs 2 StVO bei einer Untersuchung nach § 5 Abs 2, 4a, 5, 6 oder 8 Z 2 eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt worden, so sind die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen. Dasselbe gilt im Falle der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung. Die Kosten der Untersuchung sind nach den Bestimmungen des GebAG, vorzuschreiben.Ist gemäß Paragraph 5 a, Absatz 2, StVO bei einer Untersuchung nach Paragraph 5, Absatz 2, 4 a, 5, 6, oder 8 Ziffer 2, eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt worden, so sind die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen. Dasselbe gilt im Falle der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung. Die Kosten der Untersuchung sind nach den Bestimmungen des GebAG, vorzuschreiben.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Suchtgift; klinische Untersuchung; Verfahrensrecht; Kosten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.674.001.2019Zuletzt aktualisiert am
07.01.2020