Entscheidungsdatum
31.10.2019Norm
StVO 1960 §5 Abs5Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 01.03.2019, Zl. ***, auferlegte Kostenvorschreibung betreffend Untersuchungskosten für die Blutuntersuchung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:
Entscheidungsgründe:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 01.03.2019, Zl. ***, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer der Übertretung des § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1b StVO 1960 für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 800 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit 168 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen in der Höhe von 792 Euro für die Blutuntersuchung (§ 5 StVO) und 168,20 Euro für die klinische Untersuchung durch den Amtsarzt (§ 5 StVO) sowie gemäß § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 80 Euro vorgeschrieben. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 01.03.2019, Zl. ***, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer der Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 für schuldig erkannt und über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 800 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit 168 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen in der Höhe von 792 Euro für die Blutuntersuchung (Paragraph 5, StVO) und 168,20 Euro für die klinische Untersuchung durch den Amtsarzt (Paragraph 5, StVO) sowie gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 80 Euro vorgeschrieben.
In seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass er nicht einsehe, dass er für die Blutuntersuchung zahlen solle, habe er diese nicht verlangt, habe bei der Verkehrskontrolle zugegeben, dass er Marihuana geraucht habe.
Die Beschwerde richtet sich sohin lediglich gegen die Vorschreibung der Kosten für die Blutuntersuchung durch die B BetriebsgmbH.
Der Schuld- und Strafausspruch sowie die Vorschreibung der Kosten für die klinische Untersuchung wurden nicht in Beschwerde gezogen, sind daher rechtskräftig.
§ 5 Abs. 5 StVO lautet: „Die Organe der Straßenaufsicht sind [...] berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2Paragraph 5, Absatz 5, StVO lautet: „Die Organe der Straßenaufsicht sind [...] berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des Paragraph 5 a, Absatz 4, ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Absatz 2
1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Absatz eins, erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder
2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.
Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.“
Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten gemäß § 5 Abs. 9 StVO auch für Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs. 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.Die Bestimmungen des Absatz 5, gelten gemäß Paragraph 5, Absatz 9, StVO auch für Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Absatz 5, genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.
Der als Verfassungsbestimmung konzipierte § 5 Abs. 10 StVO normiert, dass an Personen, die gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebracht werden, nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen ist. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen. Der als Verfassungsbestimmung konzipierte Paragraph 5, Absatz 10, StVO normiert, dass an Personen, die gemäß Absatz 9, zu einem Arzt gebracht werden, nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen ist. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen.
Wesentliches Beweisergebnis für die Annahme einer Beeinträchtigung durch Suchtgift ist nach geltender Rechtlage das Ergebnis der klinischen Untersuchung durch den Arzt. Die nachfolgende Blutanalyse dient allenfalls der Bestätigung der ärztlichen Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift. Wird aufgrund dieser Maßnahmen eine Beeinträchtigung durch Suchtgift, die zur Fahruntüchtigkeit führt, festgestellt, stellt das Lenken oder Inbetriebnehmen eines Fahrzeuges einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 StVO dar (VwGH 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0133).Wesentliches Beweisergebnis für die Annahme einer Beeinträchtigung durch Suchtgift ist nach geltender Rechtlage das Ergebnis der klinischen Untersuchung durch den Arzt. Die nachfolgende Blutanalyse dient allenfalls der Bestätigung der ärztlichen Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift. Wird aufgrund dieser Maßnahmen eine Beeinträchtigung durch Suchtgift, die zur Fahruntüchtigkeit führt, festgestellt, stellt das Lenken oder Inbetriebnehmen eines Fahrzeuges einen Verstoß gegen Paragraph 5, Absatz eins, StVO dar (VwGH 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0133).
Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der klinischen Untersuchung durch den ausgewiesenen Polizeiarzt eine Fahruntauglichkeit aufgrund von Suchtgiftbeeinträchtigung attestiert. Bei einem Polizeiarzt handelt es sich um einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt im Sinne des § 5 Abs. 5 StVO, der zur Durchführung solcher Untersuchungen befugt ist (Pürstl, StVO14, 2015, § 5, Anm. 22).Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der klinischen Untersuchung durch den ausgewiesenen Polizeiarzt eine Fahruntauglichkeit aufgrund von Suchtgiftbeeinträchtigung attestiert. Bei einem Polizeiarzt handelt es sich um einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, StVO, der zur Durchführung solcher Untersuchungen befugt ist (Pürstl, StVO14, 2015, Paragraph 5,, Anmerkung 22).
Durch die vorgenommene Blutanalyse wurde die ärztliche Feststellung der Suchtgiftbeeinträchtigung entsprechend untermauert und festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Lenkens seines Fahrzeuges tatsächlich unter Suchtgifteinfluss - Cannabis - gestanden ist, wobei dieses Suchtmittel angesichts der bei ihm im Blut nachgewiesenen hohen Konzentration von 18,9 ng/ml THC tatsächlich auch zur Fahruntüchtigkeit geführt hat.
Ist gemäß § 5a Abs. 2 StVO bei einer Untersuchung nach § 5 Abs. 2, 4a, 5, 6 oder 8 Z 2 eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt worden, so sind die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen. Dasselbe gilt im Falle der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung. Die Kosten der Untersuchung sind nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136 - GebAG, vorzuschreiben.Ist gemäß Paragraph 5 a, Absatz 2, StVO bei einer Untersuchung nach Paragraph 5, Absatz 2, 4 a, 5, 6, oder 8 Ziffer 2, eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt worden, so sind die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen. Dasselbe gilt im Falle der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung. Die Kosten der Untersuchung sind nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136 - GebAG, vorzuschreiben.
Da beim Beschwerdeführer die Blutuntersuchung eine Suchtmittelbeeinträchtigung ergeben hat und die B BetriebsgmbH gemäß § 38 GebAG ihren Anspruch auf die Gebühr durch Einbringung der Gebührennote rechtzeitig geltend gemacht hat, ist die Vorschreibung der Kosten für diese Blutuntersuchung durch die belangte Behörde in Höhe des Pauschalbetrages von 872 Euro rechtmäßig (VwGH 7. August 2003, 2000/02/0035).Da beim Beschwerdeführer die Blutuntersuchung eine Suchtmittelbeeinträchtigung ergeben hat und die B BetriebsgmbH gemäß Paragraph 38, GebAG ihren Anspruch auf die Gebühr durch Einbringung der Gebührennote rechtzeitig geltend gemacht hat, ist die Vorschreibung der Kosten für diese Blutuntersuchung durch die belangte Behörde in Höhe des Pauschalbetrages von 872 Euro rechtmäßig (VwGH 7. August 2003, 2000/02/0035).
Es war daher diesbezüglich die Beschwerde abzuweisen, wobei der Spruch dahingehend abzuändern war, dass die Vorschreibung dieser Untersuchungskosten gemäß § 5a Abs. 2 StVO iVm den Bestimmungen des GebAG zu erfolgen hat. Es war daher diesbezüglich die Beschwerde abzuweisen, wobei der Spruch dahingehend abzuändern war, dass die Vorschreibung dieser Untersuchungskosten gemäß Paragraph 5 a, Absatz 2, StVO in Verbindung mit den Bestimmungen des GebAG zu erfolgen hat.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Suchtgift; klinische Untersuchung; Verfahrensrecht; Kosten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.674.001.2019Zuletzt aktualisiert am
07.01.2020