Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
07.11.2019Norm
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §6 Abs1Rechtssatz
Das Gesetz unterscheidet zwischen behebbaren und nicht behebbaren Mängeln und sieht – bei ersteren – ein Mängelbehebungsverfahren vor (vgl § 138 Abs1 und § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018), indem Aufklärung über den Angebotsmangel verlangt wird. Die (Nicht-)Behebbarkeit eines Mangels liegt dabei nicht im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers, sondern unterliegt einem objektiven Beurteilungsmaßstab. Bei der Beurteilung der Behebbarkeit eines Mangels sind die Grundsätze eines freien und lauteren Wettbewerbs sowie der Gleichbehandlung aller Bieter zu berücksichtigen (vgl Fink/Hofer in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht4 Rz 1600 f).Das Gesetz unterscheidet zwischen behebbaren und nicht behebbaren Mängeln und sieht – bei ersteren – ein Mängelbehebungsverfahren vor vergleiche Paragraph 138, Abs1 und Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018), indem Aufklärung über den Angebotsmangel verlangt wird. Die (Nicht-)Behebbarkeit eines Mangels liegt dabei nicht im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers, sondern unterliegt einem objektiven Beurteilungsmaßstab. Bei der Beurteilung der Behebbarkeit eines Mangels sind die Grundsätze eines freien und lauteren Wettbewerbs sowie der Gleichbehandlung aller Bieter zu berücksichtigen vergleiche Fink/Hofer in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht4 Rz 1600 f).
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Nichtigerklärung; Schaden; Mangel; Mängelbehebungsverfahren;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.VG.6.002.2019Zuletzt aktualisiert am
07.01.2020