Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.11.2019Norm
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §6 Abs1Rechtssatz
Vom Schadensbegriff des […] § 328 Abs 1 BVergG 2006 (wortgleich mit § 13 Abs 1 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz) sind all jene Nachteile umfasst, die in der Beeinträchtigung der Möglichkeit eines Unternehmers, am Vergabeverfahren teilzunehmen und den Zuschlag zu erhalten, liegen. Die Kosten einer frustrierten Angebotserstellung, der entgangene Gewinn und der Verlust eines bedeutenden Referenzprojekts stellen nach dieser Judikatur einen drohenden Schaden im Sinne des § 6 Abs 1 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz dar (vgl VwGH 2008/04/0065).Vom Schadensbegriff des […] Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2006 (wortgleich mit Paragraph 13, Absatz eins, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz) sind all jene Nachteile umfasst, die in der Beeinträchtigung der Möglichkeit eines Unternehmers, am Vergabeverfahren teilzunehmen und den Zuschlag zu erhalten, liegen. Die Kosten einer frustrierten Angebotserstellung, der entgangene Gewinn und der Verlust eines bedeutenden Referenzprojekts stellen nach dieser Judikatur einen drohenden Schaden im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz dar vergleiche VwGH 2008/04/0065).
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Nichtigerklärung; Schaden; Mangel; Mängelbehebungsverfahren;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.VG.6.002.2019Zuletzt aktualisiert am
07.01.2020