Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.11.2019Norm
GewO 1994 §75 Abs2Rechtssatz
Die Auswirkungen der zu genehmigenden Betriebsanlage sind unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, dh am belastendsten sind. Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist aber immer die beantragte Ausstattung und Betriebsweise der Anlage, handelt es sich doch beim Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage um ein Projektverfahren, dem alleine die im § 353 GewO 1994 genannten Einreichunterlagen zugrundezulegen sind (vgl VwGH 2003/04/0177). Die behördliche Genehmigung umfasst daher auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt (vgl VwGH 2012/04/0017).Die Auswirkungen der zu genehmigenden Betriebsanlage sind unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, dh am belastendsten sind. Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist aber immer die beantragte Ausstattung und Betriebsweise der Anlage, handelt es sich doch beim Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage um ein Projektverfahren, dem alleine die im Paragraph 353, GewO 1994 genannten Einreichunterlagen zugrundezulegen sind vergleiche VwGH 2003/04/0177). Die behördliche Genehmigung umfasst daher auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt vergleiche VwGH 2012/04/0017).
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; vereinfachtes Genehmigungsverfahren;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1218.001.2019Zuletzt aktualisiert am
07.01.2020