TE Lvwg Erkenntnis 2019/11/8 LVwG-AV-1218/001-2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.11.2019
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Entscheidungsdatum

08.11.2019

Norm

GewO 1994 §75 Abs2
GewO 1994 §359b
  1. GewO 1994 § 359b heute
  2. GewO 1994 § 359b gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2023
  3. GewO 1994 § 359b gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  4. GewO 1994 § 359b gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  5. GewO 1994 § 359b gültig von 14.02.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  6. GewO 1994 § 359b gültig von 27.02.2008 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005
  8. GewO 1994 § 359b gültig von 03.06.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2004
  9. GewO 1994 § 359b gültig von 01.08.2002 bis 02.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  10. GewO 1994 § 359b gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2001
  11. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.2000 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  12. GewO 1994 § 359b gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  13. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.1998 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  14. GewO 1994 § 359b gültig von 01.04.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  15. GewO 1994 § 359b gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  16. GewO 1994 § 359b gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 18.09.2019, Zl. ***, betreffend Änderung der Betriebsanlage der B GmbH im Standort ***, ***, durch Um- und Zubauarbeiten, Adaptierungen und Sanierungen, zu Recht:

1.
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.
Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid vom 18.09.2019, Zl. ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) über das Ansuchen der B GmbH (im Folgenden: Mitbeteiligte Partei) fest, dass die „Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes im Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. ***, einschließlich der Abänderung durch Um- und Zubauten, Adaptierungen und Sanierungen der Bestimmung des § 359b Abs. 5 Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit § 1 Z. 1 der Verordnung vom 28.10.1994, in der Fassung BGBl.Nr. II 19/1999, entspricht und damit die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens unter Mit Bescheid vom 18.09.2019, Zl. ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) über das Ansuchen der B GmbH (im Folgenden: Mitbeteiligte Partei) fest, dass die „Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes im Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. ***, einschließlich der Abänderung durch Um- und Zubauten, Adaptierungen und Sanierungen der Bestimmung des Paragraph 359 b, Absatz 5, Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung vom 28.10.1994, in der Fassung BGBl.Nr. römisch zwei 19 aus 1999,, entspricht und damit die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens unter

Berücksichtigung der geplanten Änderungen vorliegen.“

Dieser Bescheid gelte als Genehmigungsbescheid für die Änderung der

Betriebsanlage durch Um- und Zubauarbeiten, Adaptierungen und

Sanierungen. Die Änderung müsse mit den Projektunterlagen und mit der Projektbeschreibung übereinstimmen. Diese Unterlagen würden einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden. Darüber hinaus wurden der mitbeteiligten Partei insgesamt 24 Aufträge vorgeschrieben (Spruchpunkt I.).Sanierungen. Die Änderung müsse mit den Projektunterlagen und mit der Projektbeschreibung übereinstimmen. Diese Unterlagen würden einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden. Darüber hinaus wurden der mitbeteiligten Partei insgesamt 24 Aufträge vorgeschrieben (Spruchpunkt römisch eins.).

Der mit diesem Bescheid genehmigten Projektbeschreibung ist insbesondere zu entnehmen, dass ein Gastraum für 30 Verabreichungsplätze und im Außenbereich eine Terrasse mit 30 Verabreichungsplätzen errichtet werden soll (siehe S. 2 des bekämpften Bescheides bzw. S.2 Betriebsablaufbeschreibung und Einreichplan in den Projektunterlagen).

Weiters wurde die Einwendung des Beschwerdeführers, wonach ein ordentliches Genehmigungsverfahren durchzuführen sei, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt III.).Weiters wurde die Einwendung des Beschwerdeführers, wonach ein ordentliches Genehmigungsverfahren durchzuführen sei, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

 

2.
Zum Beschwerdevorbringen:
Zum Beschwerdevorbringen:,

Dagegen wurde von Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) fristgerecht Beschwerde erhoben. Neben hier nicht relevanten Verfahrensmängeln, Ungleichbehandlungen, Beeinträchtigungen anderer Personen bzw. Personenkreise wurde vom Beschwerdeführer insbesondere moniert, das vereinfachte Verfahren sei zu Unrecht zur Anwendung gekommen.

Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde mit dem Ersuchen um Entscheidung vor.

3.
Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Von der belangten Behörde wurde der gesamte erstinstanzliche Betriebsanlagenverfahrensakt vorgelegt. Die gegenständliche Entscheidung konnte anhand dieses umfassenden Aktenmaterials getroffen werden.

4.
Feststellungen:

Die mitbeteiligte Partei B GmbH stellte am 5.2.2019 bei der belangten Behörde ein Ansuchen um gewerberechtliche Genehmigung für die Abänderung der bestehenden Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes im Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. ***, durch Um- und Zubauten, Adaptierungen und Sanierungen.

 

Laut Projekt handelt es sich um eine Abänderung einer bereits bestehenden Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes, in der bis zu 60 Verabreichungsplätze (30 im Gastraum und 30 im Außenbereich) bereitgestellt werden und in denen weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird.

Mit E-Mail vom 3.7.2019 erstattete der Beschwerdeführer, der Nachbar der geplanten Betriebsanlage ist, eine schriftliche Stellungnahme, in der er sich gegen das geplante Vorhaben aussprach und Beeinträchtigungen geltend machte sowie insbesondere beantragte von der Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens Abstand zu nehmen.

Am 11.07.2019 führte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers durch.

Mit Bescheid vom 18.09.2019, Zl. ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf über das Ansuchen der B GmbH fest, dass die Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes im Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. ***, einschließlich der Abänderung durch Um- und Zubauten, Adaptierungen und Sanierungen der Bestimmung des § 359b Abs. 5 Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit § 1 Z. 1 der Verordnung vom 28.10.1994, in der Fassung BGBl.Nr. II 19/1999, entspricht und damit die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens unter Berücksichtigung der geplanten Änderungen vorliegen. Die Einwendung des Beschwerdeführers, wonach ein ordentliches Genehmigungsverfahren durchzuführen sei, wurde als unbegründet abgewiesenMit Bescheid vom 18.09.2019, Zl. ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf über das Ansuchen der B GmbH fest, dass die Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes im Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. ***, einschließlich der Abänderung durch Um- und Zubauten, Adaptierungen und Sanierungen der Bestimmung des Paragraph 359 b, Absatz 5, Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung vom 28.10.1994, in der Fassung BGBl.Nr. römisch zwei 19 aus 1999,, entspricht und damit die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens unter Berücksichtigung der geplanten Änderungen vorliegen. Die Einwendung des Beschwerdeführers, wonach ein ordentliches Genehmigungsverfahren durchzuführen sei, wurde als unbegründet abgewiesen

5.
Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt konnte anhand des vollständig vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde unzweifelhaft festgestellt werden.

6.
Rechtslage:

6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten auszugsweise:

„§ 75

(1) […]

(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

[…]

§ 359bParagraph 359 b

  1. (1)Absatz eins,Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Abs. 2 bis 4 ist durchzuführen, wennEin vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Absatz 2 bis 4 ist durchzuführen, wenn

       1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oderjene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, oder Bescheiden gemäß Paragraph 76, Absatz 2, angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder

       2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt oder

       3. die Art der Betriebsanlage in einer Verordnung nach Abs. 5 genannt ist oderdie Art der Betriebsanlage in einer Verordnung nach Absatz 5, genannt ist oder

       4. das Verfahren eine Spezialgenehmigung (§ 356e) betrifft oderdas Verfahren eine Spezialgenehmigung (Paragraph 356 e,) betrifft oder

       5. bei einer nach § 81 genehmigungspflichtigen Änderung hinsichtlich der Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung einer der in Z 1 bis 4 festgelegten Tatbestände erfüllt ist.bei einer nach Paragraph 81, genehmigungspflichtigen Änderung hinsichtlich der Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung einer der in Ziffer eins bis 4 festgelegten Tatbestände erfüllt ist.

  1. (2)Absatz 2,Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass zumindest eine der Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt ist, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, drei Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können. Für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Innerhalb dieser Frist können Nachbarn (§ 75 Abs. 2) einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn keine Parteistellung zu.Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (Paragraph 353,), dass zumindest eine der Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt ist, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, drei Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können. Für diese Bekanntgabe ist Paragraph 356, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Innerhalb dieser Frist können Nachbarn (Paragraph 75, Absatz 2,) einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen. Paragraph 42, Absatz 3, AVG gilt sinngemäß. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn keine Parteistellung zu.
  2. (3)Absatz 3,Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn und, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen.Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn und, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, sowie der gemäß Paragraph 77, Absatz 3, und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen.
  3. (4)Absatz 4,Der Bescheid gemäß Abs. 3 gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat binnen zwei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und dessen Beilagen (§ 353) zu entscheiden. Die Verwaltungsgerichte der Länder haben spätestens zwei Monate nach Einlangen der Beschwerde gegen den Bescheid zu entscheiden. IPPC-Anlagen und Betriebe im Sinne des § 84b Z 1 sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.Der Bescheid gemäß Absatz 3, gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat binnen zwei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und dessen Beilagen (Paragraph 353,) zu entscheiden. Die Verwaltungsgerichte der Länder haben spätestens zwei Monate nach Einlangen der Beschwerde gegen den Bescheid zu entscheiden. IPPC-Anlagen und Betriebe im Sinne des Paragraph 84 b, Ziffer eins, sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.
  4. (5)Absatz 5,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 2 bis 4 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Absatz 2, bis 4 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden.

[…]“

6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl. 850/1994 idF BGBl. II 19/1999 (BetriebsanlagenV), lauten auszugsweise: 6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, Bundesgesetzblatt 850 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 19 aus 1999, (BetriebsanlagenV), lauten auszugsweise:

„§ 1

Folgende Arten von Betriebsanlagen sind dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 zu unterziehen:Folgende Arten von Betriebsanlagen sind dem vereinfachten Verfahren gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 zu unterziehen:

1. Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs. 1 Z 2 bis 4 GewO 1994, in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste);1. Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 GewO 1994, in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste);

[…]“

7.
Erwägungen:

Der Beschwerdeführer beanstandet verfahrensgegenständlich im Wesentlichen eine rechtswidrige Durchführung des vereinfachten Verfahrens.

Dem ist entgegenzuhalten, dass – wie festgestellt – eine Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes mit 60 Sitzplätzen geplant und im angefochtenen Bescheid genehmigt wurde. Es handelt sich somit um eine Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes mit weniger als 200 Verabreichungsplätzen. Weiters soll weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben werden.

Die Auswirkungen der zu genehmigenden Betriebsanlage sind unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, d. h. am belastendsten sind. Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist aber immer die beantragte Ausstattung und Betriebsweise der Anlage, handelt es sich doch beim Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage um ein Projektsverfahren, dem alleine die im § 353 GewO 1994 genannten Einreichunterlagen zugrundezulegen sind (vgl. VwGH vom 24.2.2006, 2003/04/0177). Die behördliche Genehmigung umfasst daher auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt (vgl. VwGH 6.3.2013, 2012/04/0017). Die Auswirkungen der zu genehmigenden Betriebsanlage sind unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, d. h. am belastendsten sind. Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist aber immer die beantragte Ausstattung und Betriebsweise der Anlage, handelt es sich doch beim Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage um ein Projektsverfahren, dem alleine die im Paragraph 353, GewO 1994 genannten Einreichunterlagen zugrundezulegen sind vergleiche VwGH vom 24.2.2006, 2003/04/0177). Die behördliche Genehmigung umfasst daher auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt vergleiche VwGH 6.3.2013, 2012/04/0017).

Der Beschwerdeführer ist Nachbar im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO 1994. Nachbarn haben – auf Grund dieser Stellung – im Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens überhaupt vorliegen.Der Beschwerdeführer ist Nachbar im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994. Nachbarn haben – auf Grund dieser Stellung – im Verfahren gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens überhaupt vorliegen.

Hingegen kommt den Nachbarn kein Recht auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Nichtvorliegen der in § 74 Abs. 2 GewO 1994 normierten Voraussetzungen zu. Zwar hat die Behörde auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren – zusätzlich zur Prüfung der sonstigen Voraussetzungen (Nichtüberschreiten der Messgrößen, Aufzählung in einer Verordnung) – eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, allerdings kommen den Nachbarn bei dieser Einzelfallprüfung keine durchsetzbaren subjektivöffentlichen Rechte zu (vgl. VwGH 18.3.2015, Ro 2014/04/0034, u. 18.2.2015, Ra 2014/04/0054).Hingegen kommt den Nachbarn kein Recht auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Nichtvorliegen der in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 normierten Voraussetzungen zu. Zwar hat die Behörde auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren – zusätzlich zur Prüfung der sonstigen Voraussetzungen (Nichtüberschreiten der Messgrößen, Aufzählung in einer Verordnung) – eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, allerdings kommen den Nachbarn bei dieser Einzelfallprüfung keine durchsetzbaren subjektivöffentlichen Rechte zu vergleiche VwGH 18.3.2015, Ro 2014/04/0034, u. 18.2.2015, Ra 2014/04/0054).

Im Gegenstand wurde von der belangten Behörde zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 359b GewO 1994 vorliegen. Es werden weniger als 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt und es wird weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben, womit die Anlage unter § 1 Z 1 BetriebsanlagenV fällt. Im Gegenstand wurde von der belangten Behörde zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 359 b, GewO 1994 vorliegen. Es werden weniger als 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt und es wird weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben, womit die Anlage unter Paragraph eins, Ziffer eins, BetriebsanlagenV fällt.

Nachdem nur die Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens überhaupt vorliegen, vom Landesverwaltungsgericht geprüft werden durfte, war gegenständlich auf alle anderen Vorbringen in der Beschwerde nicht einzugehen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

8.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Gegenständlich erwies sich der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt. In der Beschwerde wurden außerdem im Ergebnis lediglich Rechtsfragen aufgeworfen, die auch nicht einer Erörterung in der mündlichen Verhandlung bedurft hätten (vgl. VwGH 30.7.2015, Ra 2015/22/0008). Die mündliche Verhandlung konnte daher entfallen. Gegenständlich erwies sich der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt. In der Beschwerde wurden außerdem im Ergebnis lediglich Rechtsfragen aufgeworfen, die auch nicht einer Erörterung in der mündlichen Verhandlung bedurft hätten vergleiche VwGH 30.7.2015, Ra 2015/22/0008). Die mündliche Verhandlung konnte daher entfallen.

9.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; vereinfachtes Genehmigungsverfahren;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1218.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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