Entscheidungsdatum
08.11.2019Norm
GewO 1994 §75 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 18.09.2019, Zl. ***, betreffend Änderung der Betriebsanlage der B GmbH im Standort ***, ***, durch Um- und Zubauarbeiten, Adaptierungen und Sanierungen, zu Recht:
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 18.09.2019, Zl. ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) über das Ansuchen der B GmbH (im Folgenden: Mitbeteiligte Partei) fest, dass die „Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes im Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. ***, einschließlich der Abänderung durch Um- und Zubauten, Adaptierungen und Sanierungen der Bestimmung des § 359b Abs. 5 Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit § 1 Z. 1 der Verordnung vom 28.10.1994, in der Fassung BGBl.Nr. II 19/1999, entspricht und damit die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens unter Mit Bescheid vom 18.09.2019, Zl. ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) über das Ansuchen der B GmbH (im Folgenden: Mitbeteiligte Partei) fest, dass die „Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes im Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. ***, einschließlich der Abänderung durch Um- und Zubauten, Adaptierungen und Sanierungen der Bestimmung des Paragraph 359 b, Absatz 5, Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung vom 28.10.1994, in der Fassung BGBl.Nr. römisch zwei 19 aus 1999,, entspricht und damit die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens unter
Berücksichtigung der geplanten Änderungen vorliegen.“
Dieser Bescheid gelte als Genehmigungsbescheid für die Änderung der
Betriebsanlage durch Um- und Zubauarbeiten, Adaptierungen und
Sanierungen. Die Änderung müsse mit den Projektunterlagen und mit der Projektbeschreibung übereinstimmen. Diese Unterlagen würden einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden. Darüber hinaus wurden der mitbeteiligten Partei insgesamt 24 Aufträge vorgeschrieben (Spruchpunkt I.).Sanierungen. Die Änderung müsse mit den Projektunterlagen und mit der Projektbeschreibung übereinstimmen. Diese Unterlagen würden einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden. Darüber hinaus wurden der mitbeteiligten Partei insgesamt 24 Aufträge vorgeschrieben (Spruchpunkt römisch eins.).
Der mit diesem Bescheid genehmigten Projektbeschreibung ist insbesondere zu entnehmen, dass ein Gastraum für 30 Verabreichungsplätze und im Außenbereich eine Terrasse mit 30 Verabreichungsplätzen errichtet werden soll (siehe S. 2 des bekämpften Bescheides bzw. S.2 Betriebsablaufbeschreibung und Einreichplan in den Projektunterlagen).
Weiters wurde die Einwendung des Beschwerdeführers, wonach ein ordentliches Genehmigungsverfahren durchzuführen sei, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt III.).Weiters wurde die Einwendung des Beschwerdeführers, wonach ein ordentliches Genehmigungsverfahren durchzuführen sei, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Dagegen wurde von Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) fristgerecht Beschwerde erhoben. Neben hier nicht relevanten Verfahrensmängeln, Ungleichbehandlungen, Beeinträchtigungen anderer Personen bzw. Personenkreise wurde vom Beschwerdeführer insbesondere moniert, das vereinfachte Verfahren sei zu Unrecht zur Anwendung gekommen.
Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde mit dem Ersuchen um Entscheidung vor.
Von der belangten Behörde wurde der gesamte erstinstanzliche Betriebsanlagenverfahrensakt vorgelegt. Die gegenständliche Entscheidung konnte anhand dieses umfassenden Aktenmaterials getroffen werden.
Die mitbeteiligte Partei B GmbH stellte am 5.2.2019 bei der belangten Behörde ein Ansuchen um gewerberechtliche Genehmigung für die Abänderung der bestehenden Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes im Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. ***, durch Um- und Zubauten, Adaptierungen und Sanierungen.
Laut Projekt handelt es sich um eine Abänderung einer bereits bestehenden Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes, in der bis zu 60 Verabreichungsplätze (30 im Gastraum und 30 im Außenbereich) bereitgestellt werden und in denen weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird.
Mit E-Mail vom 3.7.2019 erstattete der Beschwerdeführer, der Nachbar der geplanten Betriebsanlage ist, eine schriftliche Stellungnahme, in der er sich gegen das geplante Vorhaben aussprach und Beeinträchtigungen geltend machte sowie insbesondere beantragte von der Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens Abstand zu nehmen.
Am 11.07.2019 führte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers durch.
Mit Bescheid vom 18.09.2019, Zl. ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf über das Ansuchen der B GmbH fest, dass die Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes im Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. ***, einschließlich der Abänderung durch Um- und Zubauten, Adaptierungen und Sanierungen der Bestimmung des § 359b Abs. 5 Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit § 1 Z. 1 der Verordnung vom 28.10.1994, in der Fassung BGBl.Nr. II 19/1999, entspricht und damit die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens unter Berücksichtigung der geplanten Änderungen vorliegen. Die Einwendung des Beschwerdeführers, wonach ein ordentliches Genehmigungsverfahren durchzuführen sei, wurde als unbegründet abgewiesenMit Bescheid vom 18.09.2019, Zl. ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf über das Ansuchen der B GmbH fest, dass die Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes im Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. ***, einschließlich der Abänderung durch Um- und Zubauten, Adaptierungen und Sanierungen der Bestimmung des Paragraph 359 b, Absatz 5, Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung vom 28.10.1994, in der Fassung BGBl.Nr. römisch zwei 19 aus 1999,, entspricht und damit die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens unter Berücksichtigung der geplanten Änderungen vorliegen. Die Einwendung des Beschwerdeführers, wonach ein ordentliches Genehmigungsverfahren durchzuführen sei, wurde als unbegründet abgewiesen
Der Sachverhalt konnte anhand des vollständig vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde unzweifelhaft festgestellt werden.
6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten auszugsweise:
„§ 75
(1) […]
(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
[…]
§ 359bParagraph 359 b
1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oderjene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, oder Bescheiden gemäß Paragraph 76, Absatz 2, angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder
2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt oder
3. die Art der Betriebsanlage in einer Verordnung nach Abs. 5 genannt ist oderdie Art der Betriebsanlage in einer Verordnung nach Absatz 5, genannt ist oder
4. das Verfahren eine Spezialgenehmigung (§ 356e) betrifft oderdas Verfahren eine Spezialgenehmigung (Paragraph 356 e,) betrifft oder
5. bei einer nach § 81 genehmigungspflichtigen Änderung hinsichtlich der Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung einer der in Z 1 bis 4 festgelegten Tatbestände erfüllt ist.bei einer nach Paragraph 81, genehmigungspflichtigen Änderung hinsichtlich der Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung einer der in Ziffer eins bis 4 festgelegten Tatbestände erfüllt ist.
[…]“
6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl. 850/1994 idF BGBl. II 19/1999 (BetriebsanlagenV), lauten auszugsweise: 6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, Bundesgesetzblatt 850 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 19 aus 1999, (BetriebsanlagenV), lauten auszugsweise:
„§ 1
Folgende Arten von Betriebsanlagen sind dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 zu unterziehen:Folgende Arten von Betriebsanlagen sind dem vereinfachten Verfahren gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 zu unterziehen:
1. Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs. 1 Z 2 bis 4 GewO 1994, in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste);1. Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 GewO 1994, in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste);
[…]“
Der Beschwerdeführer beanstandet verfahrensgegenständlich im Wesentlichen eine rechtswidrige Durchführung des vereinfachten Verfahrens.
Dem ist entgegenzuhalten, dass – wie festgestellt – eine Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes mit 60 Sitzplätzen geplant und im angefochtenen Bescheid genehmigt wurde. Es handelt sich somit um eine Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes mit weniger als 200 Verabreichungsplätzen. Weiters soll weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben werden.
Die Auswirkungen der zu genehmigenden Betriebsanlage sind unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, d. h. am belastendsten sind. Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist aber immer die beantragte Ausstattung und Betriebsweise der Anlage, handelt es sich doch beim Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage um ein Projektsverfahren, dem alleine die im § 353 GewO 1994 genannten Einreichunterlagen zugrundezulegen sind (vgl. VwGH vom 24.2.2006, 2003/04/0177). Die behördliche Genehmigung umfasst daher auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt (vgl. VwGH 6.3.2013, 2012/04/0017). Die Auswirkungen der zu genehmigenden Betriebsanlage sind unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, d. h. am belastendsten sind. Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist aber immer die beantragte Ausstattung und Betriebsweise der Anlage, handelt es sich doch beim Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage um ein Projektsverfahren, dem alleine die im Paragraph 353, GewO 1994 genannten Einreichunterlagen zugrundezulegen sind vergleiche VwGH vom 24.2.2006, 2003/04/0177). Die behördliche Genehmigung umfasst daher auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt vergleiche VwGH 6.3.2013, 2012/04/0017).
Der Beschwerdeführer ist Nachbar im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO 1994. Nachbarn haben – auf Grund dieser Stellung – im Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens überhaupt vorliegen.Der Beschwerdeführer ist Nachbar im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994. Nachbarn haben – auf Grund dieser Stellung – im Verfahren gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens überhaupt vorliegen.
Hingegen kommt den Nachbarn kein Recht auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Nichtvorliegen der in § 74 Abs. 2 GewO 1994 normierten Voraussetzungen zu. Zwar hat die Behörde auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren – zusätzlich zur Prüfung der sonstigen Voraussetzungen (Nichtüberschreiten der Messgrößen, Aufzählung in einer Verordnung) – eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, allerdings kommen den Nachbarn bei dieser Einzelfallprüfung keine durchsetzbaren subjektivöffentlichen Rechte zu (vgl. VwGH 18.3.2015, Ro 2014/04/0034, u. 18.2.2015, Ra 2014/04/0054).Hingegen kommt den Nachbarn kein Recht auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Nichtvorliegen der in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 normierten Voraussetzungen zu. Zwar hat die Behörde auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren – zusätzlich zur Prüfung der sonstigen Voraussetzungen (Nichtüberschreiten der Messgrößen, Aufzählung in einer Verordnung) – eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, allerdings kommen den Nachbarn bei dieser Einzelfallprüfung keine durchsetzbaren subjektivöffentlichen Rechte zu vergleiche VwGH 18.3.2015, Ro 2014/04/0034, u. 18.2.2015, Ra 2014/04/0054).
Im Gegenstand wurde von der belangten Behörde zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 359b GewO 1994 vorliegen. Es werden weniger als 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt und es wird weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben, womit die Anlage unter § 1 Z 1 BetriebsanlagenV fällt. Im Gegenstand wurde von der belangten Behörde zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 359 b, GewO 1994 vorliegen. Es werden weniger als 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt und es wird weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben, womit die Anlage unter Paragraph eins, Ziffer eins, BetriebsanlagenV fällt.
Nachdem nur die Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens überhaupt vorliegen, vom Landesverwaltungsgericht geprüft werden durfte, war gegenständlich auf alle anderen Vorbringen in der Beschwerde nicht einzugehen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Gegenständlich erwies sich der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt. In der Beschwerde wurden außerdem im Ergebnis lediglich Rechtsfragen aufgeworfen, die auch nicht einer Erörterung in der mündlichen Verhandlung bedurft hätten (vgl. VwGH 30.7.2015, Ra 2015/22/0008). Die mündliche Verhandlung konnte daher entfallen. Gegenständlich erwies sich der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt. In der Beschwerde wurden außerdem im Ergebnis lediglich Rechtsfragen aufgeworfen, die auch nicht einer Erörterung in der mündlichen Verhandlung bedurft hätten vergleiche VwGH 30.7.2015, Ra 2015/22/0008). Die mündliche Verhandlung konnte daher entfallen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; vereinfachtes Genehmigungsverfahren;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1218.001.2019Zuletzt aktualisiert am
07.01.2020