Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.11.2019Norm
ASVG §4Rechtssatz
Das Sozialversicherungsverhältnis besteht ex lege und meldeunabhängig mit Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (Aufnahme einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit). Das bedeutet gleichzeitig, dass der Pflichtversicherte kein Wahlrecht hat, ob er auf Grund der ausgeübten Tätigkeit der Sozialversicherung unterliegen soll oder nicht. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so tritt die Pflichtversicherung ein, wobei diese im Umfang der Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) oder nur in Teilen – wie im Fall einer geringfügigen Beschäftigung nur in der Unfallversicherung – eintritt.
Schlagworte
Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Pflichtversicherung; Umfang; Meldepflicht; Änderung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.119.001.2019Zuletzt aktualisiert am
08.01.2020